Beschluss
17 B 20/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bestehender familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind ist bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Art. 6 GG zu berücksichtigen; dies kann eine Abschiebung verhindern.
• Art. 6 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, verlangt aber, dass Behörden familiäre Bindungen zu im Bundesgebiet rechtmäßig lebenden Personen pflichtgemäß gewichten.
• Für die Schutzwirkung des Art. 6 GG kommt es auf die tatsächliche Verbundenheit an; regelmäßiger Umgang kann bereits eine schützenswerte Eltern-Kind-Gemeinschaft begründen.
Entscheidungsgründe
Familienbindung des ausländischen Elternteils als Abwägungsmaßstab bei Abschiebung • Bei bestehender familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind ist bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Art. 6 GG zu berücksichtigen; dies kann eine Abschiebung verhindern. • Art. 6 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, verlangt aber, dass Behörden familiäre Bindungen zu im Bundesgebiet rechtmäßig lebenden Personen pflichtgemäß gewichten. • Für die Schutzwirkung des Art. 6 GG kommt es auf die tatsächliche Verbundenheit an; regelmäßiger Umgang kann bereits eine schützenswerte Eltern-Kind-Gemeinschaft begründen. Der Antragsteller, ein ausländischer Vater, beantragte eine Aufenthaltserlaubnis; der Antragsgegner wollte ihn abschieben. Der Antragsteller lebt in regelmäßigen Umgangskontakten mit seiner 1999 geborenen deutschen Tochter, die bei der deutschen, alleinsorgeberechtigten Mutter lebt. Die Caritas bescheinigte eine positive emotionale Bindung nach begleiteten Umgangskontakten. Das Verwaltungsgericht hatte die Beziehung als bloße Begegnungsgemeinschaft bewertet. Der Antragsteller forderte durch einstweilige Anordnung, die Abschiebung bis zur Entscheidung über seinen Aufenthaltstitel zu untersagen. Das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss und untersagte die Abschiebung zeitlich eingeschränkt bis zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel. • Einstweiliger Rechtsschutz ist geboten, weil durch angekündigte Abschiebung ein Eingriff in eine möglicherweise schützenswerte familiäre Gemeinschaft drohte (§§ 123 Abs.1, 3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO). • Art. 6 Abs.1 GG verpflichtet Behörden und Gerichte, familiäre Bindungen des Ausländers zu inländischen Rechtsinhabern bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen; bei bestehender Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit einem deutschen Kind verdrängen family-schutzwürdige Belange regelmäßig einwanderungspolitische Gesichtspunkte. • Die Schutzwirkung des Art.6 GG hängt von der tatsächlichen Verbundenheit ab; regelmäßiger Umgang und emotionale Bindung können ausreichend sein, auch ohne Sorgerecht oder Unterhaltszahlungen. • Die vorgelegte Caritas-Bescheinigung stützt die Annahme einer schützenswerten Beziehung, sodass eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung verhältnismäßig ist, weil die möglichen verfassungsrechtlich relevanten Folgen einer Abschiebung schwerer wiegen als das vorläufige Verbleiben im Bundesgebiet. • Konkrete Feststellungen zur Qualität der Beziehung konnten nicht abschließend getroffen werden; der Antragsgegner wurde aufzufordern, weiter aufzuklären (Befragungen, Jugendamt, psychologisches Gutachten) und Aspekte wie frühere Unterhaltsrückstände und Dauer der Kontakte zu prüfen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kosten hälftig wegen teilweisen Obsiegens (§ 155 Abs.1 Satz1 VwGO); Streitwert festgesetzt nach §§ 47 Abs.1, 52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.2 GKG. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass dem Antragsgegner bis zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel des Antragstellers untersagt wird, diesen abzuschieben. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die vorgelegten Umstände und die Caritas-Bescheinigung das Vorliegen einer schützenswerten familiären Gemeinschaft mit dem deutschen Kind zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen und deshalb Art.6 GG zu beachten ist. Konkrete weitere Ermittlungen obliegen dem Antragsgegner, um die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung abschließend zu klären. Die Verfahrenskosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.