Beschluss
10 B 1918/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
6mal zitiert
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine bestehende Baugenehmigung bleibt durch bloße vorübergehende Betriebseinstellung erhalten; sie erlaubt die Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung innerhalb ihrer Variationsbreite.
• Bei behaupteten Überschreitungen der genehmigten Nutzung oder bei nachträglichen Anforderungen nach § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist die Bauaufsichtsbehörde in einem regulären Verwaltungsverfahren zuständig; im Eilverfahren kann das Gericht solche Feststellungen nicht treffen.
• Vor dem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde muss der Betroffene gegebenenfalls die Aufhebung der Baugenehmigung erstreiten; gegen eine formell rechtmäßige Nutzung besteht kein unmittelbarer Anordnungsanspruch im Eilverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen fortgesetzte Nutzung einer genehmigten Gaststätten-/Veranstaltungsnutzung • Eine bestehende Baugenehmigung bleibt durch bloße vorübergehende Betriebseinstellung erhalten; sie erlaubt die Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung innerhalb ihrer Variationsbreite. • Bei behaupteten Überschreitungen der genehmigten Nutzung oder bei nachträglichen Anforderungen nach § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist die Bauaufsichtsbehörde in einem regulären Verwaltungsverfahren zuständig; im Eilverfahren kann das Gericht solche Feststellungen nicht treffen. • Vor dem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde muss der Betroffene gegebenenfalls die Aufhebung der Baugenehmigung erstreiten; gegen eine formell rechtmäßige Nutzung besteht kein unmittelbarer Anordnungsanspruch im Eilverfahren. Der Antragsteller rügte erhebliche Lärmbelästigungen durch die Wiederaufnahme des Betriebs eines Nachbargebäudes (L2.) in einem Kerngebiet, das ursprünglich als Café/Restaurant/Kultur- und Musikzentrum mit umfangreicher Nutzung und langen Betriebszeiten genehmigt worden war. Die Baugenehmigung für das Gebäude stammt von 1987; spätere Genehmigungen erweiterten die Nutzung. Der Betrieb war 2001 eingestellt, der Antragsgegner stellte 2005 bei Ortsbesichtigung keinen genehmigungspflichtigen Umbau fest. Der Antragsteller machte geltend, am 9.12.2005 sei der Betrieb als Diskothek wieder aufgenommen worden; dies führe zu massivem Lärm und Beeinträchtigungen durch Basswellen. Er beantragte im Eilverfahren bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Wiederaufnahme der Nutzung bzw. gegen vorbereitende Arbeiten. • Das Gericht prüfte summarisch und ging davon aus, dass die Baugenehmigungen durch die zeitweilige Betriebseinstellung nicht erloschen sind; es handele sich lediglich um eine Nutzungsunterbrechung. • Eine bestehende formell rechtmäßige Baugenehmigung hat Legalisierungswirkung; die Bauaufsichtsbehörde ist grundsätzlich gehindert, gegen die im Rahmen dieser Genehmigungen ausgeübte Nutzung bauaufsichtlich vorzugehen, solange die Genehmigung besteht. • Behauptete Überschreitungen der genehmigten Nutzung oder erhebliche Belästigungen, die nachträgliche Anforderungen nach § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW rechtfertigen könnten, sind in einem eigenen Verwaltungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Im Eilverfahren sind solche tatsächlichen Feststellungen nicht möglich. • Der Antragsteller müsste vor einem erfolgreichen bauaufsichtlichen Einschreiten zunächst die Aufhebung der Baugenehmigungen herbeiführen; zudem wäre bei einem solchen Aufhebungsbegehren die Frage einer möglichen Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte zu prüfen. • Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine andere als die genehmigte Nutzung und wegen des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde war der Anordnungsanspruch im Eilverfahren nicht gegeben. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Begründet ist dies damit, dass die bestehenden Baugenehmigungen als nicht erloschen anzusehen sind und die behaupteten Überschreitungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht im Eilverfahren festgestellt werden können. Soweit der Antragsteller eine unzulässige Nutzung oder nachträgliche Anforderungen nach § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW geltend macht, obliegt die Klärung der Bauaufsichtsbehörde in einem regulären Verwaltungsverfahren; zuvor wäre gegebenenfalls die Aufhebung der Baugenehmigungen zu erstreiten. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 7.500,00 EUR festgesetzt.