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Beschluss

12 E 918/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht können notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO sein. • Die Notwendigkeit der Reise kann sich aus dem Umstand ergeben, dass das Gericht den Kläger in der Verhandlung angehört und aufgrund der Anhörung materielle Auswirkungen (Verpflichtung zur Erteilung eines Bescheids) herbeiführt. • Ein gleichzeitig durchgeführter Verwandtenbesuch oder die Erteilung eines Visums stehen der Anerkennung der Reisekosten nicht ohne Weiteres entgegen. • Die von der Urkundsbeamtin angesetzten Einzelpositionen der Kostenberechnung sind von der Erinnerung darzulegen und zu begründen; bloße Einwendungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Reisekosten als notwendige Aufwendungen nach § 162 Abs. 1 VwGO • Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht können notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO sein. • Die Notwendigkeit der Reise kann sich aus dem Umstand ergeben, dass das Gericht den Kläger in der Verhandlung angehört und aufgrund der Anhörung materielle Auswirkungen (Verpflichtung zur Erteilung eines Bescheids) herbeiführt. • Ein gleichzeitig durchgeführter Verwandtenbesuch oder die Erteilung eines Visums stehen der Anerkennung der Reisekosten nicht ohne Weiteres entgegen. • Die von der Urkundsbeamtin angesetzten Einzelpositionen der Kostenberechnung sind von der Erinnerung darzulegen und zu begründen; bloße Einwendungen genügen nicht. Der Kläger nahm an einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht teil; hierfür entstanden Reisekosten in Höhe von 657 EUR für Hin- und Rückreise. Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts hatte diese Kosten festgesetzt. Die Beklagte erhob Erinnerung gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss und wurde in Teilen erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Entscheidung. Im Zusammenhang mit der Reise hatte der Kläger zudem einen Verwandtenbesuch im Bundesgebiet durchgeführt; außerdem war ein Visum erteilt worden. Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hörte den Kläger in der Verhandlung zu seinen Sprachkenntnissen und verpflichtete die Beklagte daraufhin zur Erteilung eines Aufnahmebescheids. Streitpunkt war, ob die geltend gemachten Reisekosten notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind und ob die konkrete Höhe der Kostenberechnung sachgerecht ist. • Die Beschwerde gegen die Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat Erfolg, soweit die Reisekosten des Klägers in Höhe von 657 EUR als notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sind. • Zur Begründung: Die Notwendigkeit der Reisekosten ergibt sich bei wertender Betrachtung daraus, dass das Oberverwaltungsgericht den Kläger in der Verhandlung angehört hat und diese Anhörung materiell relevant war; sie führte zur Verpflichtung der Beklagten, einen Aufnahmebescheid zu erteilen. • Ein gleichzeitig stattgefundener Verwandtenbesuch und die Erteilung eines Visums rechtfertigen keine andere Beurteilung der Notwendigkeit der Reisekosten unter den besonderen Umständen des Einzelfalls. • Gegen die von der Urkundsbeamtin zugrunde gelegten Einzelpositionen der Kostenberechnung hat die Beklagte keine durchgreifenden Einwände vorgetragen; die Wahl des Verkehrsmittels und die Höhe sind daher nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; die Reisekosten des Klägers in Höhe von 657 EUR für Hin- und Rückreise zur mündlichen Verhandlung sind als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen. Ein zeitgleich durchgeführter Verwandtenbesuch und die Visumerteilung stehen der Anerkennung nicht entgegen. Sachdienliche Einwände gegen die von der Urkundsbeamtin berechneten Einzelpositionen hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt; daher bleiben die angesetzten Beträge bestehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.