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Beschluss

14 B 2143/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüft das Oberverwaltungsgericht nur die in § 146 Abs.4 VwGO dargelegten Gründe. • Bestandskräftige Verwaltungsakte können nicht allein mit dem Einwand ihrer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage ihrer Wirksamkeit beraubt werden. • Die Behörde darf durch hoheitlichen Akt im Einzelfall rechtlich Verbindliches feststellen oder verändern; die Berufung auf Bestandskraft ist nicht treuwidrig, auch wenn verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrunde liegende Satzung bestehen.
Entscheidungsgründe
Bestandskraft von Steuerbescheiden steht vorläufigem Rechtsschutz entgegen • In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüft das Oberverwaltungsgericht nur die in § 146 Abs.4 VwGO dargelegten Gründe. • Bestandskräftige Verwaltungsakte können nicht allein mit dem Einwand ihrer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage ihrer Wirksamkeit beraubt werden. • Die Behörde darf durch hoheitlichen Akt im Einzelfall rechtlich Verbindliches feststellen oder verändern; die Berufung auf Bestandskraft ist nicht treuwidrig, auch wenn verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrunde liegende Satzung bestehen. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Vergnügungssteuerbescheide. Sie rügte, die zugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung sei verfassungswidrig, weil der Stückzahlmaßstab steuergerechtigkeitsrechtliche Bedenken aufwerfe. Die Verwaltungsbehörde hatte die Steuerbescheide erlassen, die zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin an das Oberverwaltungsgericht. • Zuständigkeit: Nach § 146 Abs.4 Satz6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutz nur die dort genannten Gründe. • Bestandskraft: Die angefochtenen Steuerbescheide sind bestandskräftig geworden und begründen grundsätzlich ihre volle Wirksamkeit gegenwärtig. • Verfassungsrechtliche Einwände: Allein der Einwand, die gesetzliche Grundlage (Stückzahlmaßstab) sei verfassungswidrig, genügt im vorläufigen Rechtsschutz nicht, um die Bestandskraft zu durchbrechen. • Interesse der Rechtsordnung: Es besteht ein verfassungsrechtliches Interesse daran, dass die Verwaltung durch hoheitliches Handeln im Einzelfall verbindliche Rechtsfolgen herbeiführt; die Berufung auf Bestandskraft ist nicht treuwidrig, auch wenn die Satzung problematisch erscheint. • Rechtliche Folgen: Wegen der vorliegenden Bestandskraft war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen; die Beschwerde blieb ohne Erfolg. • Normen: § 146 Abs.4 VwGO; §§ 80, 80a, 123 VwGO (vorläufiger Rechtsschutz); Kostenentscheidung nach § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vergnügungssteuerbescheide wurde nicht angeordnet, weil die Bescheide bestandskräftig sind und eine allein auf verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Satzung gestützte Durchbrechung der Bestandskraft im vorläufigen Rechtsschutz nicht ausreicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 6.860 EUR festgesetzt.