Beschluss
13 C 263/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Kapazitätsberechnung für Studienplätze ist ausschließlich das im Stellenplan enthaltene wissenschaftliche Lehrpersonal nach dem Stellenprinzip zu berücksichtigen.
• Titel- und nebenamtliche Lehrtätigkeit sowie wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Lehrverpflichtung sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen.
• Vakante Stellen im Bereich wissenschaftlicher Mitarbeiter können lehrangebotsmindernd berücksichtigt werden, weil sie der unselbständigen Ergänzung der selbständigen Lehre dienen.
Entscheidungsgründe
Kapazitätsberechnung: Berücksichtigung von Stellen und Lehrverpflichtungen • Bei der Kapazitätsberechnung für Studienplätze ist ausschließlich das im Stellenplan enthaltene wissenschaftliche Lehrpersonal nach dem Stellenprinzip zu berücksichtigen. • Titel- und nebenamtliche Lehrtätigkeit sowie wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Lehrverpflichtung sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen. • Vakante Stellen im Bereich wissenschaftlicher Mitarbeiter können lehrangebotsmindernd berücksichtigt werden, weil sie der unselbständigen Ergänzung der selbständigen Lehre dienen. Streitgegenstand war die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin im Rahmen der Kapazitätsermittlung nach der KapVO. Der Antragsteller rügte, dass das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität bestimmte Personen und Tätigkeiten nicht berücksichtigt habe. Benannt wurden mehrere Personen (u.a. außerplanmäßige Professoren, Privatdozenten, wissenschaftliche Hilfskraft, Zahntechniker), deren Einbeziehung das Lehrangebot erhöhen sollte. Der Antragsgegner erklärte, die genannten Personen seien nicht im Stellenplan und teils ohne Lehrverpflichtung; einzelne Tätigkeiten seien Titellehre oder auf Forschungsprojekte beschränkt. Ferner wurde die Berücksichtigung einer vakanten Stelle im Bereich wissenschaftlicher Mitarbeiter vorgenommen. Schließlich teilte der Antragsgegner mit, dass die festgesetzten Studienplätze besetzt worden seien. • Prüfungsumfang: Die Beschwerdeprüfung beschränkt sich auf die vom Antragsteller vorgetragenen Darlegungen; innerhalb dieses Rahmens ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. • Stellenprinzip: Maßgeblich für die Kapazitätsberechnung ist das abstrakte Stellenprinzip; nur im Stellenplan ausgewiesenes wissenschaftliches Lehrpersonal ist zu berücksichtigen (§ 8 KapVO-Rechtsverständnis). • Titellehre: Außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten (Titellehre) stellen kein gesichertes Lehrpotenzial im Sinne der Kapazitätsbemessung dar, weil sie regelmäßig nicht in der Pflichtlehre eingesetzt werden; daher sind sie nicht einzustellen. • Fehlende Lehrverpflichtung: Wissenschaftliche Hilfskräfte, die im Rahmen befristeter Forschungsprojekte tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben, fallen nicht unter das für die Kapazitätsermittlung relevante wissenschaftliche Lehrpersonal. • Zahntechniker und unselbständige Lehrtätigkeit: Personen, die lediglich weisungsgebunden und in geringem Umfang tätig sind, erbringen keine eigenständige Lehrleistung und bleiben unberücksichtigt. • Vakanzverrechnung: Die Berücksichtigung einer vakanten Stelle bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist sachgerecht, weil diese Stellen der Ergänzung unselbständiger Lehre dienen und daher eine lehrangebotsmindernde Wirkung haben dürfen. • Behandlungsplätze: Eine behauptete falsche Bewertung der klinischen Behandlungseinheiten (§ 19 KapVO) ist nicht feststellbar, weil die Zahlenangabe des Antragsgegners (36 Behandlungseinheiten inklusive Kinderzahnheilkunde) nicht widerlegt wurde. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung zu Recht ohne Einbeziehung der genannten Personen vorgenommen, weil diese nicht im Stellenplan ausgewiesen sind, überwiegend Titellehre leisten oder keine Lehrverpflichtung haben. Die vakante Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiter durfte lehrangebotsmindernd verrechnet werden, da solche Stellen der unselbständigen Ergänzung der Lehre dienen. Eine fehlerhafte Bewertung der klinischen Behandlungseinheiten wurde nicht aufgezeigt. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.