Urteil
11 A 1752/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach BBergG ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil bestimmte Einwirkungen des Bergbaus (z.B. auf Oberflächeneigentum oder Deiche) auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert wurden.
• Verfahrensfehler bei der UVP führen nur zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie kausal zu einer Verletzung materieller Rechte Dritter geführt haben.
• Die wasserrechtliche Prüfung von Deichsicherungsmaßnahmen kann als Folgemaßnahme einer eigenständigen Zuständigkeit der Wasserbehörde vorbehalten werden; die bergrechtliche Behörde hat insoweit die Machbarkeit zu prüfen und kann den Beginn des Abbaus an die Durchführung wasserrechtlicher Maßnahmen koppeln.
• Ein bloßer öffentlich-rechtlicher Vertrag der Landesregierung und des Vorhabenträgers, der unverbindene oder unkonkrete Regelungen enthält, begründet keinen durchsetzbaren Anspruch auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach §77 VwVfG.
• Die Berufung ist unbegründet, wenn der Rahmenbetriebsplan keine irreversible, unmittelbar belastende Entscheidung über die individuellen Rechte der Kläger enthält.
Entscheidungsgründe
Rahmenbetriebsplan: Verlagerung konkreter Oberflächenschutzfragen auf Sonderbetriebspläne rechtmäßig • Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach BBergG ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil bestimmte Einwirkungen des Bergbaus (z.B. auf Oberflächeneigentum oder Deiche) auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert wurden. • Verfahrensfehler bei der UVP führen nur zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie kausal zu einer Verletzung materieller Rechte Dritter geführt haben. • Die wasserrechtliche Prüfung von Deichsicherungsmaßnahmen kann als Folgemaßnahme einer eigenständigen Zuständigkeit der Wasserbehörde vorbehalten werden; die bergrechtliche Behörde hat insoweit die Machbarkeit zu prüfen und kann den Beginn des Abbaus an die Durchführung wasserrechtlicher Maßnahmen koppeln. • Ein bloßer öffentlich-rechtlicher Vertrag der Landesregierung und des Vorhabenträgers, der unverbindene oder unkonkrete Regelungen enthält, begründet keinen durchsetzbaren Anspruch auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach §77 VwVfG. • Die Berufung ist unbegründet, wenn der Rahmenbetriebsplan keine irreversible, unmittelbar belastende Entscheidung über die individuellen Rechte der Kläger enthält. Die Kläger sind Grundeigentümer über dem Grubenfeld des Bergwerks X. und klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002, mit dem ein Rahmenbetriebsplan zur Kohlegewinnung für 2002–2019 einschließlich UVP zugelassen wurde. Im Plan sind für Teile des Fördergebiets Senkungsmaxima von bis zu etwa 5,5 m prognostiziert; die Beklagte verlagte die parzellenscharfe Behandlung der Oberflächeneinwirkungen auf nachfolgende Sonderbetriebspläne. Die Kläger machten Gefahren für Eigentum, Deichsicherheit, Grundwasser und Gesundheit geltend und begehrten Aufhebung oder Ergänzung des Beschlusses. Zwischen Landesregierung und Vorhabenträger wurde später eine Verständigung getroffen, bestimmte Abbauhöhen nicht oder nur eingeschränkt zu nutzen; die Behörde hat im Verfahren eine Nebenbestimmung aufgenommen, wonach Abbaubeginn an wasserrechtliche Maßnahmen gebunden ist. Das VG wies die Klagen ab; die Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg. • Zulässigkeit und Sachentscheidung: Die Berufung ist zulässig, unbegründet und die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. • §77 VwVfG/Verständigung: Die zwischen Landesregierung und Betreiber geschlossene, nicht verbindlich vollstreckbare ‚Verständigung‘ begründet keinen gegenwärtigen, durchsetzbaren Anspruch auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses; sie ist inhaltlich zu unbestimmt und rein öffentlich-rechtlich veränderbar. • Rahmenbetriebsplanfunktion: Der Rahmenbetriebsplan nach §§52 Abs.2a,48 Abs.2,55 BBergG ist ein rahmensetzender Verwaltungsakt, der nicht notwendigerweise alle detaillierten Einwirkungen abschließend regelt; die Verlagerung konkreter Regelungen auf Haupt- und Sonderbetriebspläne entspricht der gesetzgeberischen Systematik des Bergrechts. • Drittschutz und Art.14 GG: Das Bergrecht gewährt Drittschutz, soweit Eigentumsbeeinträchtigungen von erheblichem Gewicht drohen; hier waren aber keine unüberwindbaren, irreversible Gefahren für das Privateigentum oder die körperliche Unversehrtheit der Kläger nachweisbar. • Verfahrensrecht/UVP: Fehler in Verfahrensvorschriften (UVP) führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie kausal materiell-rechtliche Abwehrrechte verletzen; die Kläger konnten keinen solchen Kausalzusammenhang darlegen. • Machbarkeit und Hochwasserschutz: Die Behörde hat die Machbarkeit wasserbaulicher Maßnahmen geprüft und positiv beurteilt; wasserrechtliche Folgemaßnahmen sind fachzuständig und rechtlich als Folgeverfahren zulässig; zur Sicherung koppelte die Behörde den Abbaubeginn an Durchführung notwendiger wasserrechtlicher Maßnahmen (Nebenbestimmung 1.3.13). • Problembewältigung und Verfahrensstufung: Der allgemeine Grundsatz der Problembewältigung gilt primär für planerische Entscheidungen; die gebundene Zulassungsentscheidung im Bergrecht lässt die mehrstufige Betriebsplanstruktur zu und ist verfassungsrechtlich vereinbar, solange keine irreversible Belastung Dritter vorliegt. • Beweiswürdigung/Gutachten: Sachverständigengutachten und Aktenlage stützen die Einschätzung, dass die Deichsicherheit beherrschbar ist und erschütterungsbedingte Belastungen nicht die Schwelle zu unvertretbaren Gesundheitsgefährdungen erreichen. • Hilfsanträge und Kosten: Die weiteren Hilfsanträge der Kläger auf Teilaufhebung oder Ergänzung sind verfrüht oder unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften des VwGO und ZPO. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 bleibt in Kraft. Die Kläger sind nicht in eigenen Rechten verletzt, weil der Rahmenbetriebsplan keine unmittelbar belastende, irreversible Entscheidung über ihre individuellen Oberflächeneinwirkungen trifft und die konkreten Regelungen zu Schutz- und Deichmaßnahmen rechtlich wie sachlich auf nachfolgende, fachzuständige Verfahren verlagert werden dürfen. Die Behörde hat die Machbarkeit wasserrechtlicher Folgemaßnahmen geprüft und den Beginn des Abbaus an deren Durchführung gebunden, sodass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Klägern auferlegt; die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.