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Beschluss

16 A 1576/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dargetan werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts sind nur dann erheblich zu erschüttern, wenn das Gericht Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegungsgrundsätze außer Acht gelassen hat oder seine Überzeugung sonst unvertretbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei nicht substantiiert geltend gemachten Zweifeln an der Beweiswürdigung • Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dargetan werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts sind nur dann erheblich zu erschüttern, wenn das Gericht Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegungsgrundsätze außer Acht gelassen hat oder seine Überzeugung sonst unvertretbar ist. Die Kläger begehrten weitergehende Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2004. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil es anhand von Beweisen und zahlreichen Indizien das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Klägern feststellte und daraus den Ausschluss zusätzlicher Leistungen folgerte. Die Kläger stellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Ein Kläger war in die versäumte Antragsfrist wieder einzusetzen. Die Zulassungsbegründungen rügten die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, konnten jedoch keine ernstlichen Zweifel an dessen Feststellungen begründen. Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Änderung der Lebensverhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum schließen ließen. • Die Anträge auf Prozesskostenhilfe sind unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Für die Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht vorgetragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme und zahlreicher Indizien eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft festgestellt und deshalb den Anspruch auf weitergehende Leistungen für den Zeitraum verneint; diese Feststellungen wurden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. • Ernstliche Zweifel würden nur bestehen, wenn das Verwaltungsgericht Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegungsgrundsätze missachtet oder sonst unvertretbar gehandelt hätte; ein derartiges Versäumnis ist nicht substantiiert vorgetragen worden. • Die bloße andere Würdigung des Beweismaterials durch die Kläger ersetzt nicht die Darlegung von verfahrensrechtlich relevanten Fehlern in der Beweiswürdigung. • Mangels konkreter Gegenbeweise konnte das Verwaltungsgericht zu Recht auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum schließen, da keine Hinweise auf eine Änderung der Lebensverhältnisse vorliegen. • Sonstige Zulassungsgründe wurden nicht dargelegt; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgewiesen, da die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen substantiiert dargelegt haben. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme und zahlreicher Indizien zu Recht das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft festgestellt und deshalb weitergehende Grundsicherungsleistungen für den beantragten Zeitraum abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.