OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 1082/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

8mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vorausleistungen für Erschließungsbeiträge können vor der endgültigen Widmung und endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage erhoben werden, wenn die Stadt ihr Bauprogramm noch ändern durfte. • Ein Anliegergrundstück, das einheitlich mit Hinterliegergrundstücken für einen Betrieb genutzt wird, begründet schutzwürdige Erwartungen der Einbeziehung der Hinterliegergrundstücke in die Beitragspflicht nach § 131 Abs.1 BauGB. • Bei einheitlicher Nutzung und engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem reicht die abstrakte Möglichkeit, eine der baurechtlichen Anforderung genügende Zufahrt zu schaffen, für die Beitragspflicht nach § 133 Abs.1 BauGB; es bedarf nicht zwingend einer bereits rechtsgesicherten Zufahrt. • Baurechtliche Bedenken gegen die nachträgliche Anlegung einer Zufahrt können die Annahme des Erschlossenseins entfallen lassen, sind hier jedoch nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Vorausleistungspflicht bei einheitlicher betrieblich geprägter Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken • Vorausleistungen für Erschließungsbeiträge können vor der endgültigen Widmung und endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage erhoben werden, wenn die Stadt ihr Bauprogramm noch ändern durfte. • Ein Anliegergrundstück, das einheitlich mit Hinterliegergrundstücken für einen Betrieb genutzt wird, begründet schutzwürdige Erwartungen der Einbeziehung der Hinterliegergrundstücke in die Beitragspflicht nach § 131 Abs.1 BauGB. • Bei einheitlicher Nutzung und engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem reicht die abstrakte Möglichkeit, eine der baurechtlichen Anforderung genügende Zufahrt zu schaffen, für die Beitragspflicht nach § 133 Abs.1 BauGB; es bedarf nicht zwingend einer bereits rechtsgesicherten Zufahrt. • Baurechtliche Bedenken gegen die nachträgliche Anlegung einer Zufahrt können die Annahme des Erschlossenseins entfallen lassen, sind hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte an einem ca. 39.774 m² großen Gewerbeareal, auf dem ein S.-Zentrallager betrieben wird. Die Straße "Am H." endet als Anbaustraße nördlich des Geländes und wies an ihrem nördlichen Ende eine Engstelle auf. Die Stadt beschloss, die Engstelle auf 5,50 m zu verbreitern. Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin Vorausleistungen für Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Straße fest; die Klägerin zahlte und klagte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin machte insbesondere geltend, die Hinterliegergrundstücke seien nicht im Sinne von § 131 BauGB erschlossen, eine Zufahrt bestehe nicht bzw. sei nicht gesichert, und ein Ausbau der Straße sei nicht erforderlich. Die Berufung zielte ausschließlich auf die Heranziehung der Hinterliegergrundstücke ab. • Vorausleistungen waren zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids 27.04.2000 zulässig, weil die sachliche Beitragspflicht noch nicht endgültig entstanden und die Stadt ihr Bauprogramm noch ändern konnte; die Verbreiterung stellte keine Rückversetzung in Unfertigkeit dar (§ 133 Abs.3 BauGB i.V.m. EBS). • Die streitbefangenen Hinterliegergrundstücke waren bei Entstehen sachlicher Beitragspflichten nach Maßgabe der Situation bei diesem Zeitpunkt voraussichtlich durch die Anbaustraße im Sinne von § 131 Abs.1 BauGB erschlossen, weil das Anliegergrundstück und die Hinterlieger einheitlich für das Zentrallager genutzt wurden und dadurch gegenüber Dritten der Eindruck einer einheitlichen Grundstückseinheit entstand (schutzwürdige Erwartung der Beteiligung an der Verteilung). • Es ist ausreichend, dass die Möglichkeit bestand, eine den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügende Zufahrt über das anliegende Flurstück 19 anzulegen; eine bereits rechtsgesicherte Zuwegung war nicht erforderlich. Die während des Verfahrens angelegte Zufahrt bestätigte die Prognose. • Baurechtliche und verkehrsordnungsrechtliche Einwände der Klägerin waren nicht entscheidend: die Fläche war als Gewerbegebiet nutzbar, die Anlage einer Zufahrt war möglich und das Rücksichtnahmegebot sowie Gefährdungsbedenken sprachen nicht gegen ein Erschlossensein. • Die enge wirtschaftliche Verzahnung von Eigentümerin, Erbbauberechtigter und Nutzerin des Betriebsgeländes rechtfertigt, die Fallgruppe der Eigentümeridentität bzw. einheitlichen Interessen anzunehmen; daher war zu erwarten, dass Hindernisse für eine Zufahrtsherstellung beseitigt würden und die Hinterliegergrundstücke nach § 133 Abs.1 BauGB beitragspflichtig würden. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht gelangt dazu, dass die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen und die streitbefangenen Hinterliegergrundstücke bei Entstehen sachlicher Beitragspflichten durch die Straße im Sinne von § 131 Abs.1 BauGB erschlossen sein würden. Aufgrund der einheitlichen Nutzung für das Zentrallager und der engen rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtung von Eigentümerin, Erbbauberechtigter und Nutzerin reichte die abstrakte Möglichkeit, eine den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügende Zufahrt herzustellen, für die Beitragspflicht nach § 133 Abs.1 BauGB. Damit war die Festsetzung der Vorausleistungen insgesamt rechtmäßig; die Klage hinsichtlich der betreffenden Hinterliegergrundstücke war unbegründet. Die Revision wurde zugelassen.