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Beschluss

12 A 479/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Die Rücknahme eines Antrags durch einen bevollmächtigten Dritten wirkt im antragsgebundenen Verwaltungsverfahren ohne Erfordernis einer förmlichen Einstellungsentscheidung der Behörde. • Eine erteilte Vollmacht kann nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zur Bindung der vertretenen Person an Erklärungen des Vertreters führen, sofern der Rechtsschein hierfür gesetzt wurde.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Wirkung der Antragsrücknahme durch bevollmächtigten Vertreter • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Die Rücknahme eines Antrags durch einen bevollmächtigten Dritten wirkt im antragsgebundenen Verwaltungsverfahren ohne Erfordernis einer förmlichen Einstellungsentscheidung der Behörde. • Eine erteilte Vollmacht kann nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zur Bindung der vertretenen Person an Erklärungen des Vertreters führen, sofern der Rechtsschein hierfür gesetzt wurde. Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag erfolglos geblieben war. Streitgegenstand war insbesondere, ob ein am 24.12.1990 gestellter Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin durch Erklärung des Großvaters der Klägerin zu 1. am 27.10.1993 wirksam zurückgenommen worden sei. Die Kläger rügten, die Rücknahme sei unwirksam oder jedenfalls habe mangels formeller Einstellungsentscheidung der Behörde keine Wirkung. Weiter bestritten sie, dass der Großvater zur Abgabe der Rücknahme befugt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hatte die Rücknahme und die Vertretungsbefugnis bejaht; die Kläger hielten demgegenüber ein anderes OVG-Urteil für maßgeblich. Die Zulassungsklage richtet sich gegen die Ablehnung der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht. • Zulassungsgründe liegen nicht vor: Die Begründung des Zulassungsantrags begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Rücknahmewirkung: Eine Antragsrücknahme bewirkt im antragsgebundenen Verwaltungsverfahren die Beendigung des Verfahrens ohne dass es einer förmlichen Einstellungsentscheidung der Behörde bedarf; eine behördliche Einstellungsmitteilung wäre allenfalls deklaratorisch (vgl. §§ 9, 22 VwVfG-Grundsätze). • Vertretungsmacht: Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht getroffene tatrichterliche Würdigung, dass die vom Großvater abgegebene Erklärung als Rücknahme zu werten ist und dass dieser zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt war; die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, weshalb die "rosa Vollmacht" eine Rücknahmeerklärung nicht erfassen sollte. • Rechtsscheins- und Duldungsvollmacht: Es bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht, weil der Bevollmächtigte gegenüber der Behörde rechtsgeschäftlich aufgetreten ist und die Klägerin den behaupteten Rechtsschein gesetzt hat. • Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten: Die von den Klägern behaupteten grundsätzlichen Rechtsfragen begründen keinen Klärungsbedarf i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, und die Angelegenheit weist auch nicht die in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten besonderen Schwierigkeiten auf. • Kosten und Streitwert: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren festgesetzt (§§ 72 GKG, 13, 14 GKG a.F.; § 154 Abs. 2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Wirksamkeit der durch den Großvater erklärten Antragsrücknahme und dessen Vertretungsmacht werden vom Senat geteilt, weil die Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte gegen die Feststellung der Behörde vortragen konnten. Eine förmliche Einstellungsentscheidung der Behörde ist nicht erforderlich, da die Rücknahme das Verfahren beendet; somit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 12.000,00 Euro festgesetzt.