Urteil
6 A 2566/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 78e Abs. 4 LBG kann mit früherem Urlaub aus familienpolitischen Gründen im Sinne des § 78e Abs. 3 Satz 1 LBG „im Zusammenhang“ stehen, sodass die Höchstgrenze von 15 Jahren zu beachten ist.
• Die Härtefallregelung des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG gilt auch für Beurlaubungen nach § 78e Abs. 4 LBG; eine Überschreitung der Höchstgrenze ist aber nur bei Vorliegen besonders ausgeprägter und dauerhafter persönlicher Gründe gerechtfertigt.
• Zur Zumutbarkeit einer Rückkehr ist eine Abwägung des persönlichen Interesses des Beamten gegen das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung vorzunehmen; allgemeine Erschwernisse des Alters oder längerer Beurlaubung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Bewilligung von Vorruhestandsurlaub wegen Überschreitung der 15-Jahres-Grenze • Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 78e Abs. 4 LBG kann mit früherem Urlaub aus familienpolitischen Gründen im Sinne des § 78e Abs. 3 Satz 1 LBG „im Zusammenhang“ stehen, sodass die Höchstgrenze von 15 Jahren zu beachten ist. • Die Härtefallregelung des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG gilt auch für Beurlaubungen nach § 78e Abs. 4 LBG; eine Überschreitung der Höchstgrenze ist aber nur bei Vorliegen besonders ausgeprägter und dauerhafter persönlicher Gründe gerechtfertigt. • Zur Zumutbarkeit einer Rückkehr ist eine Abwägung des persönlichen Interesses des Beamten gegen das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung vorzunehmen; allgemeine Erschwernisse des Alters oder längerer Beurlaubung genügen nicht. Die Klägerin ist verbeamtete Fachlehrerin und war vom 1.2.1991 bis 31.1.2003 aus familienpolitischen Gründen (Kindererziehung/Pflege) ohne Dienstbezüge beurlaubt. Am 12.11.2002 beantragte sie Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ab Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Ruhestand. Die Bezirksregierung lehnte ab, weil die Gesamtdauer beider Urlaube die Höchstgrenze von 15 Jahren wesentlich übersteigen würde; ein Einzelfallaufschlag komme nicht in Betracht, weil die Überschreitung zu lang sei. Die Klägerin machte familiäre Belastungen (pflegebedürftiger Sohn, frühere Pflege älterer Angehöriger) und fehlende Einsatzmöglichkeiten als Fachlehrerin wegen Wegfalls ihrer Fächer geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Senat verwarf die Berufung und bestätigte die Ablehnung des Urlaubsantrags. • Rechtsgrundlage und Anknüpfung: Anspruchsgrundlage wäre § 78e Abs.1 Nr.2 i.V.m. Abs.4 Satz1 LBG; maßgeblich ist aber auch § 78e Abs.3 Satz1 i.V.m. Abs.4 Satz2 LBG, die eine Höchstdauer von 15 Jahren für zusammenhängende Urlaube normiert. • Zusammenhang der Urlaube: Der von der Klägerin beantragte arbeitsmarktpolitische Urlaub steht im Sinn des Gesetzes „im Zusammenhang“ mit dem früheren familienpolitischen Urlaub, weil der Antrag bereits während des ersten Urlaubs gestellt wurde und eine Umgehung der Höchstgrenze durch kurzzeitige Wiedereintritte verhindern würde. • Anwendbarkeit der Härtefallregelung: § 78e Abs.3 Satz4 LBG (Ausnahme bei Unzumutbarkeit der Rückkehr) gilt auch für Urlaubsfälle des Abs.4; §78e Abs.4 nimmt nur bestimmte Sätze ausdrücklich in Bezug, nicht aber die übrigen Regelungen des Abschnitts aus. Systematische und zweckbezogene Auslegung rechtfertigt die Anwendbarkeit. • Zumutbarkeit und Abwägung: Die Ausnahmevoraussetzung erfordert eine Abwägung des persönlichen Interesses gegen das öffentliche Interesse an der Dienstleistungspflicht. Allgemeine Alters- oder Wiedereingliederungserschwernisse genügen nicht; bei langer angestrebter Überschreitung (hier ca. 9 Jahre zusätzlich) müssen die persönlichen Gründe besonders ausgeprägt und dauerhaft sein. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin hat zwar familiäre Belastungen und aktuelle Einsatzschwierigkeiten vorgetragen, jedoch reichen diese nicht aus, um eine Rückkehr in Teilzeit bis zum Ruhestand als unzumutbar zu qualifizieren. Es bestehen realistische Perspektiven auf amtsangemessene Beschäftigung oder Nachqualifizierung in den verbleibenden etwa 12 Dienstjahren. • Verfahrensrechtliches: Die Klage war rechtskräftig abzuweisen; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision stützen sich auf die einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die beantragte Bewilligung von Vorruhestandsurlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bis zum Ruhestand kann nicht gewährt werden, weil die in Anspruch genommenen und beantragten Urlaubszeiten zusammen die gesetzliche Höchstgrenze von 15 Jahren deutlich überschreiten und die Härtefallregelung des § 78e Abs.3 Satz4 LBG hier nicht greift. Zwar ist die Härtefallregelung auch auf Fälle des § 78e Abs.4 LBG anwendbar, doch verlangt eine derart lange Überschreitung ein besonders ausgeprägtes und dauerhaftes persönliches Interesse, das im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin kann eine Teilzeitwiedereingliederung oder Nachqualifizierung nicht als unzumutbar darstellen; deshalb besteht kein Anspruch auf den begehrten Urlaub. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.