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Beschluss

12 A 2494/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts erzeugt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Zur Annahme eines Bekenntnisses zur deutschen Volkszugehörigkeit genügt nicht jedes Bemühen um Änderung eines Nationalitätseintrags; erforderlich sind Aktivitäten, die einer formellen Nationalitätenerklärung gleichkommen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, einschlägige Rechtsprechung des BVerwG).
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH und Berufungszulassung mangels darlegbaren Bekenntnisses zur deutschen Volkszugehörigkeit • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts erzeugt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Zur Annahme eines Bekenntnisses zur deutschen Volkszugehörigkeit genügt nicht jedes Bemühen um Änderung eines Nationalitätseintrags; erforderlich sind Aktivitäten, die einer formellen Nationalitätenerklärung gleichkommen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die Frage, ob die Klägerin zu 1. aufgrund eines durchgängigen Bekenntnisses zur deutschen Volkszugehörigkeit Ansprüche aus dem Bundesvertriebenengesetz geltend machen kann. Die Klägerin war in internationalen Pässen eingetragen; im Inlandspass war ursprünglich ukrainische Volkszugehörigkeit vermerkt. Vorgetragen wurde u.a. eine angebliche Angabe der deutschen Nationalität in Volkszählungen und Eintragungen in örtlichen Wirtschafts- und Kirchenbüchern sowie private kulturelle Aktivitäten. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als unzulässig und in der Sache erfolglos angesehen; die Kläger rügten dies im Zulassungsverfahren. Die Kläger legten keine substantiellen Belege für eine formelle oder gleichwertige Nationalitätserklärung vor. Das Gericht setzte den Streitwert für das Zulassungsverfahren fest. • Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung; daher kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Maßgeblich ist, ob die Klägerin zu 1. in dem relevanten Zeitraum ein durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit abgegeben hat; hierfür sind formelle oder gleichwertige, nach außen gerichtete Erklärungen erforderlich (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG; BVerwG-Rechtsprechung). • Schlichte private Brauchtums- und Kulturpflege sowie vereinzelt genannte familiäre Ereignisse sind für ein öffentliches Bekenntnis unbeachtlich; Konfessionszugehörigkeit ist kein Indiz für Nationalitätsbekenntnis. • Behauptungen über Angaben in Volkszählungen oder sonstige erstmals im Zulassungsverfahren erhobene Behauptungen sind ohne substanzielle Belege nicht glaubhaft und genügen nicht, um eine Nationalitätserklärung zu ersetzen. • Eintragungen in örtlichen Büchern aus den 1950er Jahren rechtfertigen kein anderes Ergebnis, da nicht erkennbar ist, dass sie auf einer eigenen Erklärung der damals noch nicht erklärungsfähigen Klägerin beruhten. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; Streitwertfestsetzung nach GKG a.F. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil das Vorbringen der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts begründet, dass die Klage unzulässig und in der Sache erfolglos ist. Es wurden keine ausreichenden und glaubhaften Tatsachen vorgetragen, die ein durchgängiges, nach außen gerichtetes Bekenntnis der Klägerin zu 1. zur deutschen Volkszugehörigkeit belegen; private kulturelle Aktivitäten und unbewiesene Angaben in Volkszählungen genügen nicht. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 8.000 EUR festgesetzt.