Beschluss
12 A 2107/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind.
• Eine bloße Behauptung, die Vorinstanz habe einen obergerichtlichen Leitsatz nicht richtig angewandt, genügt nicht zur Begründung einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
• Für die Zulassung wegen Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein inhaltlich bestimmter, abstrakt-verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz erforderlich, der die Abweichung konkret darlegt.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind. • Eine bloße Behauptung, die Vorinstanz habe einen obergerichtlichen Leitsatz nicht richtig angewandt, genügt nicht zur Begründung einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. • Für die Zulassung wegen Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein inhaltlich bestimmter, abstrakt-verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz erforderlich, der die Abweichung konkret darlegt. Die Klägerinnen beantragten die Zulassung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem über ihren Aufnahmeantrag entschieden worden war. Sie rügten, die geänderte Rechtslage erfordere eine Neubescheidung ohne Anwendung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab und bezog sich hierbei unter anderem auf einen früheren Beschluss des Senats (12 A 1988/05). Die Klägerinnen, durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten wie in dem früheren Verfahren, wandten im Zulassungsantrag verschiedene Gründe an, u.a. eine vermeintliche Abweichung von obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der Senat prüfte das Zulassungsvorbringen und bemängelte dessen Substanz und Konkretisierung. Es wurde über die Kosten und den Streitwert für das Zulassungsverfahren entschieden. • Der Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil er nicht substantiiert darlegt, weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll. • Zur Begründung der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zulässig auf seinen früheren Beschluss (12 A 1988/05) Bezug genommen, der sich mit der Frage der Neubescheidung infolge geänderter Gesetzeslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt. • Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil das Vorbringen keine darüber hinausgehende rechtliche Bedeutung aufzeigt. • Die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind nicht erfüllt. Der Zulassungsantrag nennt keinen konkreten, abstrakt-verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, durch den eine echte Divergenz zur übergeordneten Rechtsprechung dargetan würde. • Es genügt nicht, allgemein zu behaupten, die Vorinstanz habe einen in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz nicht richtig angewandt; es bedarf einer präzisen Darlegung der streittragenden Tatsachen und Rechtsgrundsätze. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig. Die Ablehnung beruht darauf, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert und konkret dargetan wurden, insbesondere fehlt ein hinreichend bestimmter Tatsachensatz zur Begründung einer Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung.