Beschluss
16 E 1615/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
8mal zitiert
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann für das erstinstanzliche Klageverfahren zuerkannt werden, wenn sich die Klage bei summarischer Prüfung als nicht von vornherein aussichtslos darstellt.
• Der Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV kann auch dann geprüft werden, wenn Bezieher bestimmter Sozialleistungen nicht ausdrücklich in § 6 Abs. 1 aufgeführt sind, insbesondere wenn die Darlegung des Antragstellers die besondere Härte plausibel macht.
• Der Beklagte ist nicht grundsätzlich verpflichtet, Befreiungsgründe zu prüfen, die vom Antragsteller nicht vorgetragen wurden; ausnahmsweise kann jedoch der mitgeteilte Sachverhalt eine Prüfung der Härtefallregelung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe wegen möglicher Geltung des Härtefalltatbestands nach § 6 Abs. 3 RGebStV • Prozesskostenhilfe kann für das erstinstanzliche Klageverfahren zuerkannt werden, wenn sich die Klage bei summarischer Prüfung als nicht von vornherein aussichtslos darstellt. • Der Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV kann auch dann geprüft werden, wenn Bezieher bestimmter Sozialleistungen nicht ausdrücklich in § 6 Abs. 1 aufgeführt sind, insbesondere wenn die Darlegung des Antragstellers die besondere Härte plausibel macht. • Der Beklagte ist nicht grundsätzlich verpflichtet, Befreiungsgründe zu prüfen, die vom Antragsteller nicht vorgetragen wurden; ausnahmsweise kann jedoch der mitgeteilte Sachverhalt eine Prüfung der Härtefallregelung rechtfertigen. Die Klägerin beantragte Befreiung von Rundfunkgebühren. Der Beklagte lehnte ab und die Klägerin erhob Klage. Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin angegeben, Leistungen nach den §§ 59 ff. SGB III zu beziehen. Diese Leistungsempfänger werden in der derzeitigen Fassung des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht ausdrücklich genannt. Die Klägerin machte einen besonderen Härtefall geltend. Das Verwaltungsgericht verweigerte Prozesskostenhilfe. Die Klägerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden hatte. • Summarische Erfolgsaussicht: Bei summarischer Prüfung kann der Klage nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden, weil die Klägerin Tatsachen vorgetragen hat, die den Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV auch für ihre Fallgruppe in Betracht ziehen lassen. • Auslegung des § 6 RGebStV: Zwar nennt § 6 Abs. 1 RGebStV die Bezieher der in Rede stehenden Leistungen nicht ausdrücklich; es besteht jedoch die Möglichkeit, dass dies auf ein Versehen des Normgebers zurückgeht und eine baldige Neuregelung erfolgen soll, weshalb die Auslegung nicht zu einer abschließenden Ablehnung führt. • Beweiserhebung und Prüfpflichten: Grundsätzlich ist der Beklagte nicht gehalten, Befreiungsgründe zu prüfen, die der Antragsteller nicht vorgetragen hat; hier rechtfertigt der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt aber die Prüfung des Härtefalltatbestands. • Verfahrensrecht: Aufgrund der summarischen Prüfung war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren geboten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. • Verfahrensfolge: Die abschließende Prüfung des Vorliegens des Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Beschwerde der Klägerin wurde erfolgreich; ihr wurde Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Begründet wurde dies damit, dass die Klage bei summarischer Betrachtung nicht aussichtslos ist, weil der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt die Anwendung des Härtefalltatbestands des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht von vornherein ausschließt. Die fehlende ausdrückliche Nennung der bezogenen Leistungen in § 6 Abs. 1 RGebStV schließt eine Prüfung der Härtefallregelung nicht aus, zumal eine Neuregelung zu erwarten ist und ein Normversehen nicht ausgeschlossen werden kann. Die endgültige Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.