Beschluss
6 A 2766/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einweisung in eine Planstelle kann Verwaltungsaktcharakter haben, wenn die Ernennungsurkunde unklar ist und der Status durch eine begleitende Verfügung konkretisiert wird.
• Ist das der Fall, bestimmt die begleitende Planstelleneinweisungsverfügung das statusrechtliche Amt und kann damit Außenwirkung entfalten.
• Die Annahme einer wirksamen Rücknahme eines solchen Verwaltungsaktes setzt einen erkennbaren Rücknahmewillen der Behörde voraus; bloßes Austauschformular bzw. Vortrag der Behörde, es liege nie ein Verwaltungsakt vor, genügt nicht ohne weiteres.
Entscheidungsgründe
Planstelleneinweisung durch Begleitverfügung kann Verwaltungsakt mit Außenwirkung sein • Eine Einweisung in eine Planstelle kann Verwaltungsaktcharakter haben, wenn die Ernennungsurkunde unklar ist und der Status durch eine begleitende Verfügung konkretisiert wird. • Ist das der Fall, bestimmt die begleitende Planstelleneinweisungsverfügung das statusrechtliche Amt und kann damit Außenwirkung entfalten. • Die Annahme einer wirksamen Rücknahme eines solchen Verwaltungsaktes setzt einen erkennbaren Rücknahmewillen der Behörde voraus; bloßes Austauschformular bzw. Vortrag der Behörde, es liege nie ein Verwaltungsakt vor, genügt nicht ohne weiteres. Die Klägerin wurde mit Ernennungsurkunde vom 13. August 2001 zur Lehrerin ernannt; die Urkunde nennt mehrere Besoldungsgruppen (A 12 und A 13 BBesO). Begleitend wurde am selben Tag eine STD-402-Verfügung ausgestellt, die ausweist, dass die Klägerin in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen werde. Das Verwaltungsgericht nahm an, es liege keine wirksame Einweisung in eine A13-Planstelle vor. Der Beklagte behauptet im Verfahren, die STD-Mitteilung enthalte keinen Verwaltungsakt; er führte außerdem an, eine etwaige Einweisung sei rechtmäßig zurückgenommen worden. Die Klägerin bestreitet dies und rügt, die Verfügung habe statusprägende Wirkung entfaltet. Streitgegenstand ist, ob die Begleitverfügung Verwaltungsaktcharakter hat und ob eine wirksame Rücknahme vorliegt. • Zur Einordnung als Verwaltungsakt: Grundsätzlich ist die Planstelleneinweisung haushaltsrechtlich zuzuordnen und hat regelmäßig keine Außenwirkung. Liegt die Ernennungsurkunde jedoch inhaltsmäßig im Unklaren darüber, welches statusrechtliche Amt verliehen wurde, sind außerurkundliche Umstände heranzuziehen, insbesondere eine begleitende Planstelleneinweisungsverfügung. • Vorliegend lässt die Ernennungsurkunde mehrere Besoldungsgruppen offen; daher bestimmt die Begleitverfügung vom 13.8.2001 nach außen erkennbar das besoldungsrechtliche Amt der Klägerin und konkretisiert die Ernennung. Diese Verfügung spricht deshalb für einen den Status der Klägerin betreffenden Regelungscharakter mit Außenwirkung und ist als ergänzender Verwaltungsakt zu qualifizieren. • Zur Rücknahme (§ 48 VwVfG): Eine wirksame Rücknahme eines Verwaltungsakts setzt bei der Behörde einen erkennbaren Willen zur Rücknahme voraus. Aus dem Widerspruchsbescheid und dem Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass die Behörde überhaupt die Rücknahme eines Verwaltungsaktes beabsichtigte; vielmehr ging sie offenbar davon aus, es liege von vornherein kein Verwaltungsakt vor. Damit bestehen ernstliche Zweifel daran, dass eine rechtmäßige Rücknahme vorgenommen wurde. • Rechtliche Normen: § 35 S.1 VwVfG NRW (Begriff Verwaltungsakt), § 48 VwVfG (Rücknahme), Besoldungsrechtliche Regelungen zur Einweisung in Planstellen und Einordnung in BBesO (insb. Regelungen zu A12/A13) unterstützt die Beurteilung. • Folge: Weil die Einweisung als Verwaltungsakt anzusehen ist und eine hinreichende Grundlage für eine wirksame Rücknahme fehlt, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts zweifelhaft, so dass die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung wird zugelassen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine wirksame Einweisung in eine A13-Planstelle vorliege, weil die begleitende STD-402-Verfügung vom 13.8.2001 die Ernennung in besoldungsrechtlicher Hinsicht konkretisiert und damit Verwaltungsaktcharakter mit Außenwirkung haben kann. Zudem ist nicht dargetan, dass die Behörde überhaupt einen Willen zur Rücknahme dieses etwaigen Verwaltungsaktes hatte, sodass eine rechtmäßige Rücknahme gemäß § 48 VwVfG zweifelhaft ist. Wegen dieser offenen Rechtsfragen ist die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; das Verfahren zur materiellen Klärung der Wirksamkeit der Einweisung und etwaiger Rücknahme ist fortzusetzen.