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Beschluss

12 A 2228/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Förderung durch das Integrationsamt nach § 102 Abs.1 Nr.3, Abs.3 SGB IX ist nicht auf Maßnahmen bezogen, die an einen konkreten vorhandenen oder gesicherten Arbeitsplatz anknüpfen. • Der Begriff der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben umfasst Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse auch ohne dass ein bestimmter Arbeitsplatz vorliegt. • § 24 SchwbAV schließt die Förderung allgemeiner Fortbildungsmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen nicht aus; die Hervorhebung besonderer Fortbildungsmaßnahmen bedeutet keinen Ausschluss anderer Maßnahmen. • Leistungsüberschneidungen zwischen Integrationsamt und Bundesagentur für Arbeit sind gesetzlich vorgesehen und durch Zuständigkeits- und Kooperationsregelungen zu lösen (vgl. § 102 Abs.6 i.V.m. §14 SGB IX, §102 Abs.5 SGB IX).
Entscheidungsgründe
Förderung beruflicher Fortbildung durch Integrationsamt nicht auf vorhandenen Arbeitsplatz beschränkt • Die Förderung durch das Integrationsamt nach § 102 Abs.1 Nr.3, Abs.3 SGB IX ist nicht auf Maßnahmen bezogen, die an einen konkreten vorhandenen oder gesicherten Arbeitsplatz anknüpfen. • Der Begriff der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben umfasst Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse auch ohne dass ein bestimmter Arbeitsplatz vorliegt. • § 24 SchwbAV schließt die Förderung allgemeiner Fortbildungsmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen nicht aus; die Hervorhebung besonderer Fortbildungsmaßnahmen bedeutet keinen Ausschluss anderer Maßnahmen. • Leistungsüberschneidungen zwischen Integrationsamt und Bundesagentur für Arbeit sind gesetzlich vorgesehen und durch Zuständigkeits- und Kooperationsregelungen zu lösen (vgl. § 102 Abs.6 i.V.m. §14 SGB IX, §102 Abs.5 SGB IX). Der Antragsteller begehrt Leistungen des Integrationsamtes zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Verwaltungsgericht lehnte die Leistung mit der Begründung ab, Förderung setze einen konkreten Arbeitsplatz voraus, den der schwerbehinderte Mensch bereits innehabe oder zu dem er vermittelt werden könne. Daraufhin stellte der Beteiligte den Antrag auf Zulassung der Berufung; das Integrationsamt berief sich auf die engen Voraussetzungen für arbeitsplatzbezogene Hilfen. Streitgegenstand ist, ob §§102 ff. SGB IX bzw. §24 SchwbAV eine arbeitsplatzbezogene Beschränkung der Förderleistungen verlangen und ob allgemeine Fortbildungsmaßnahmen förderfähig sind. • Wortlaut der Normen: §102 Abs.1 Nr.3 und Abs.3 SGB IX sprechen von ‚Arbeitsleben‘ und ‚begleitender Hilfe im Arbeitsleben‘ und verwenden nicht den engen Begriff ‚Arbeitsplatz‘, sodass aus dem Wortlaut keine arbeitsplatzbezogene Beschränkung folgt. • Systematik: Die Aufgaben des Integrationsamtes (§102 SGB IX) und die Regelung in Abs.2 zeigen keinen generellen Rückbezug auf den Arbeitsplatzbegriff des §73 SGB IX; auch befristete oder teilzeitige Beschäftigungen werden dort gesondert geregelt. • Einzelfallregelungen: Einzelne Leistungsformen (z. B. Förderung selbständiger Existenz) würden einem ausschließlichen Arbeitsplatzbezug widersprechen; §24 SchwbAV verweist zwar ‚vor allem‘ auf besondere Maßnahmen, schließt aber nicht die Förderung allgemeiner Fortbildungsmaßnahmen aus. • Zusammenwirken der Leistungsträger: Das Gesetz geht von möglichen Überschneidungen zwischen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes aus; Zuständigkeits- und Kooperationsvorschriften (§102 Abs.6 i.V.m. §14 SGB IX; §102 Abs.2 und Abs.5 SGB IX) regeln die Abgrenzung, sodass allein hieraus keine materielle Ausschlusswirkung folgt. • Verwaltungsakt und Widerspruchsentscheidung: Der Widerspruchsausschuss hat die Ablehnung ausschließlich damit begründet, dass Fortbildungsmaßnahmen besonders auf die Bedürfnisse bestimmter schwerbehinderter Menschen zugeschnitten sein müssten; dies trägt nicht die gesetzliche Beschränkung, da §24 SchwbAV auch allgemein förderbare Maßnahmen ermöglicht. Die Zulassung der Berufung wird erteilt, weil ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Annahme bestehen, dass Förderung nach §102 Abs.3 SGB IX auf Maßnahmen beschränkt sei, die an einen konkreten vorhandenen oder in Aussicht stehenden Arbeitsplatz anknüpfen. Die Normen und die Systematik des SGB IX sowie §24 SchwbAV erlauben auch die Förderung allgemeiner Fortbildungsmaßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten schwerbehinderter Menschen. Zuständigkeitskonflikte mit der Bundesagentur für Arbeit sind gesetzlich geregelt und begründen keinen generellen Ausschluss durch das Integrationsamt. Damit hat der Antragsteller Aussicht auf Erfolg in der Berufung gegen die Ablehnung der beantragten Förderung.