Beschluss
19 B 991/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist unzulässig, wenn er auf die Einstellung des AO-SF-Verfahrens zielt (§ 44a VwGO).
• Verfahrenshandlungen im AO-SF-Verfahren dienen der Sachaufklärung und sind keine vollstreckbaren behördlichen Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO.
• Bei fehlender Mitwirkung können Gutachter das sonderpädagogische Gutachten auf Grundlage schulischer Unterlagen erstellen; das Verfahren kann trotz Mitwirkungsverweigerung als ordnungsgemäß gelten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung gegen AO-SF-Verfahren (§ 44a VwGO) • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist unzulässig, wenn er auf die Einstellung des AO-SF-Verfahrens zielt (§ 44a VwGO). • Verfahrenshandlungen im AO-SF-Verfahren dienen der Sachaufklärung und sind keine vollstreckbaren behördlichen Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO. • Bei fehlender Mitwirkung können Gutachter das sonderpädagogische Gutachten auf Grundlage schulischer Unterlagen erstellen; das Verfahren kann trotz Mitwirkungsverweigerung als ordnungsgemäß gelten. Die Antragstellerin begehrte im Verwaltungsverfahren die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mitzuwirken, insbesondere sich dem Gesundheitsamt vorzustellen. Sie stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz und einen selbstständigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte sowohl die Prozesskostenhilfe als auch die einstweilige Anordnung ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags, die Mitwirkungspflicht im Verfahren nach der AO-SF zu untersagen. Relevante Tatsachen betreffen die angekündigte Verweigerung der Mitwirkung durch die Eltern und die Frage, ob Verfahrenshandlungen vollstreckbaren Charakter haben. Das Verwaltungsgericht wertete die Verfahrenshandlungen als nicht vollstreckbar und wies den Antrag als unzulässig nach § 44a VwGO zurück. • Das Oberverwaltungsgericht beschränkt seine Prüfung auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkte (§ 146 Abs.4 S.6 VwGO) und hält die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Nach § 44a Satz 1 VwGO sind Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen zulässig; aus diesem Grund sind Anträge, die auf vorläufige oder endgültige Einstellung eines AO-SF-Verfahrens zielen, unzulässig. Verfahrenshandlungen im AO-SF-Verfahren, wie die Eröffnung des Verfahrens oder Untersuchungsanordnungen, dienen der Sachaufklärung und entfalten keine unmittelbaren, zwangsweise durchsetzbaren Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO. Analogien zu anderen Entscheidungen bestätigen, dass solche Maßnahmen nicht als vollstreckbare Verfahrenshandlungen zu qualifizieren sind. Die Mitwirkungspflicht der Eltern und der Schülerin/des Schülers besteht nach SchulG NRW, ist jedoch nicht erzwingbar; fehlende Mitwirkung ist keine Ordnungswidrigkeit nach § 126 SchulG NRW und führt nicht zu Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW. Bei fehlender Mitwirkung können die Gutachter das sonderpädagogische Gutachten auf Grundlage vorhandener schulischer Unterlagen erstellen; das Verfahren kann unter den Grundsätzen von Treu und Glauben als ordnungsgemäß durchgeführt gelten. • Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.1 GKG. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig nach § 44a VwGO, da Verfahrenshandlungen im AO-SF-Verfahren mit der Sachentscheidung zusammen zu verfolgen sind und nicht eigenständig mit einstweiligen Rechtsbehelfen angegriffen werden können. Die Verfahrenshandlungen sind nicht als vollstreckbare behördliche Maßnahmen im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO zu qualifizieren; bei fehlender Mitwirkung kann die Schulaufsichtsbehörde auf vorhandene Unterlagen und ggf. längere Unterrichtsbeobachtungen zurückgreifen, sodass das Verfahren trotz Mitwirkungsverweigerung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 991/06: 2.500 EUR.