Beschluss
8 E 91/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vor einem Verwaltungsgericht geschlossener Vergleich ist ein Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO und kann entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand nach § 172 VwGO vollstreckt werden.
• Die Androhung eines Zwangsgeldes gehört zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens; ein Antrag auf Einleitung umfasst auch die Androhung eines Zwangsgeldes.
• Die Verpflichtung einer Behörde, „dafür Sorge zu tragen“, dass bestimmte Nutzungen unterbleiben, verpflichtet zur Ergreifung geeigneter Vorkehrungen; eine wiederholte Überschreitung der Verbotszeit ist als Nichterfüllung anzusehen.
• Bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs ist auf den erkennbaren Willen der Parteien aus dem Wortlaut und den Umständen abzustellen; eine gesonderte Nennung („einschließlich ... sozialer Einrichtungen“) erweitert den geschützten Geltungsbereich.
• Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes muss geeignet und verhältnismäßig sein; 1.000 EUR sind hier ausreichend, um die Behörde zur Einhaltung der Verpflichtung zu veranlassen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs gegen die öffentliche Hand wegen nächtlicher Nutzung • Ein vor einem Verwaltungsgericht geschlossener Vergleich ist ein Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO und kann entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand nach § 172 VwGO vollstreckt werden. • Die Androhung eines Zwangsgeldes gehört zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens; ein Antrag auf Einleitung umfasst auch die Androhung eines Zwangsgeldes. • Die Verpflichtung einer Behörde, „dafür Sorge zu tragen“, dass bestimmte Nutzungen unterbleiben, verpflichtet zur Ergreifung geeigneter Vorkehrungen; eine wiederholte Überschreitung der Verbotszeit ist als Nichterfüllung anzusehen. • Bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs ist auf den erkennbaren Willen der Parteien aus dem Wortlaut und den Umständen abzustellen; eine gesonderte Nennung („einschließlich ... sozialer Einrichtungen“) erweitert den geschützten Geltungsbereich. • Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes muss geeignet und verhältnismäßig sein; 1.000 EUR sind hier ausreichend, um die Behörde zur Einhaltung der Verpflichtung zu veranlassen. Die Vollstreckungsgläubiger begehrten die Durchsetzung eines gerichtlichen Vergleichs vom 25.11.2004, wonach die Vollstreckungsschuldnerin dafür Sorge tragen sollte, dass die Nutzung einer Sportanlage nach 22:00 Uhr einschließlich der sanitären und sozialen Einrichtungen und die Benutzung von Lautsprecheranlagen unterbleibt. Die Vollstreckungsschuldnerin ist eine Behörde, die den Verein die Anlage nutzen lässt. Die Kläger rügen wiederholte Zusammenkünfte des Vereins über 22:00 Uhr hinaus sowie einzelne Nutzungen von Lautsprecheranlagen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag nur teilweise stattgegeben; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Es ging insbesondere um die Auslegung des Vergleichs, die Anwendung von § 172 VwGO auf den Vergleich als Vollstreckungstitel und um die Frage, ob die Behörde ihre Verpflichtungen erfüllt hat. • Anwendbarkeit § 172 VwGO: Ein vor dem Verwaltungsgericht geschlossener Vergleich ist Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO; die Sonderregelungen zur Vollstreckung gegen Behörden (§§ 170, 171, 172 VwGO) sind entsprechend anwendbar, weil die Verpflichtung gegen eine Behörde gerichtet ist. • Zulässigkeit des Antrags: Das Begehren auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens ist hinreichend bestimmt; die Androhung eines Zwangsgeldes ist als erste Stufe des Verfahrens vom Antrag umfasst. • Titelnatur und Zustellung: Das Vergleichsprotokoll wurde der Behörde von Amts wegen zugestellt; eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich (entsprechende Anwendung von § 171 VwGO). • Auslegung des Vergleichs: Der Zusatz "einschließlich der Nutzung der ... sozialen Einrichtungen" zeigt, dass die Parteien ein weitergehendes Verbot nach 22:00 Uhr meinten; der Wille, Zusammenkünfte in Senioren- und Jugenräumen nach 22:00 Uhr zu erlauben, ergibt sich nicht aus den Umständen. • Pflicht zum "Dafür Sorge tragen": Diese Formulierung verpflichtet die Behörde zu geeigneten Vorkehrungen, z. B. Absprachen mit den Vereinen; das wiederholte Zulassen von Vorstandssitzungen über 22:00 Uhr stellt eine Nichterfüllung dar. • Lautsprecheranlagen: Soweit die Vereinbarung Lautsprecher und Grillanlagen untersagt, haben die Gläubiger nicht glaubhaft gemacht, dass es zu unkontrollierter oder genehmigungsfreier Nutzung von Lautsprecheranlagen gekommen ist; behördliche Reaktion auf einen Einzelfall war ausreichend. • Zwangsgeldhöhe: Ein angedrohtes Zwangsgeld von 1.000 EUR ist angemessen und ausreichend, um künftiger Pflichtverletzung entgegenzuwirken. • Kostenentscheidung: Die Verteilung der Verfahrenskosten berücksichtigt das stärkere Interesse der Gläubiger an der Durchsetzung der nächtlichen Nutzungseinschränkung. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Es wurde angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldnerin für den Fall erneuter Nichtbeachtung der Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass eine Nutzung der Sportanlage einschließlich der sanitären und sozialen Einrichtungen nach 22:00 Uhr unterbleibt, ein Zwangsgeld von 1.000 EUR angedroht wird. Insoweit ist der Vollstreckungsantrag begründet, weil die Behörde wiederholt Zusammenkünfte über die festgelegte Zeit zugelassen hat und damit ihrer Pflicht zum Ergreifen geeigneter Vorkehrungen nicht nachgekommen ist. Soweit die Kläger Verstöße gegen das Verbot der Nutzung von Lautsprecheranlagen geltend machten, ist der Antrag unbegründet, weil keine hinreichend glaubhaft gemachten Fälle unkontrollierter oder genehmigungsfreier Nutzung vorgetragen wurden und die Behörde auf den konkret dargestellten Einzelfall angemessen reagiert hat. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; der Beschluss ist unanfechtbar.