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Beschluss

13 E 556/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt werden, wenn die behauptete Gleichwertigkeit einer ausländischen zahnärztlichen Ausbildung nicht gewährleistet erscheint. • Einstufungslisten sachverständiger Arbeitsgruppen können bei Fehlen gerichtlicher Sachkunde als zulässige Grundlage der Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung dienen. • Für die Beurteilung der materiellen Gleichwertigkeit zählt der Ausbildungsstand unmittelbar nach Studienabschluss; spätere Fortbildungen oder Praxiserfahrungen im Inland sind hierfür unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Keine Approbation wegen fehlender Gleichwertigkeit türkischer Zahnmedizinerausbildung • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt werden, wenn die behauptete Gleichwertigkeit einer ausländischen zahnärztlichen Ausbildung nicht gewährleistet erscheint. • Einstufungslisten sachverständiger Arbeitsgruppen können bei Fehlen gerichtlicher Sachkunde als zulässige Grundlage der Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung dienen. • Für die Beurteilung der materiellen Gleichwertigkeit zählt der Ausbildungsstand unmittelbar nach Studienabschluss; spätere Fortbildungen oder Praxiserfahrungen im Inland sind hierfür unbeachtlich. Der Kläger, seit 24.05.2002 deutscher Staatsangehöriger, beantragte die Erteilung der Approbation als Zahnarzt aufgrund einer in der Türkei 1982–1988 abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Approbation mit der Begründung ab, die Erfolgsaussicht fehle, weil die Ausbildung des Klägers nicht als gleichwertig zu einer deutschen zahnärztlichen Ausbildung anzusehen sei. Der Kläger verwies auf seine Fortbildungen, praktische Tätigkeit in Deutschland sowie auf Entscheidungen anderer Gerichte; er brachte ein, die Einstufungslisten träfen nicht zwingend auf seinen Ausbildungszeitraum zu. Das Verwaltungsgericht stützte seine Bewertung auf Einstufungslisten einer Arbeitsgruppe der Landesprüfungsämter und auf Erkenntnisse aus vergleichbaren Verfahren. Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe; das Oberverwaltungsgericht musste über die Erfolgsaussicht der Hauptsache entscheiden. • Anwendbare Norm: §2 Abs.2 Satz1 Nr.1 ZHG maßgeblich für die Frage der Gleichwertigkeit bei Approbationsbegehren; strenge Maßstäbe wegen Patientenschutzes. • Fehlen der Gleichwertigkeit: Die Einstufungslisten der Arbeitsgruppe der Landesprüfungsämter ordnen zahnärztliche Ausbildungen in der Türkei der Kategorie 2 zu, was bedeutet, dass eine objektive Gleichwertigkeit nicht gegeben ist und eine Überprüfung des Kenntnisstandes erforderlich und möglich ist. • Verwertbarkeit der Einstufungslisten: Gerichte dürfen bei fehlender eigener Sachkunde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Erkenntnisse sachverständiger Gremien heranziehen; ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nicht zwingend. • Zeitliche Erfassung: Obwohl die Listen keine expliziten Zeiträume nennen, spricht die Entstehungsgeschichte der Listen und ihre Zielsetzung dafür, dass sie auch Ausbildungen der 70er und 80er Jahre, damit auch die Ausbildung des Klägers, erfassen. • Weitere Sachkundegründe: Gutachtliche Stellungnahmen aus anderen Verfahren und Äußerungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen stützen die Einschätzung, dass türkische klinische Praktika in Umfang und Intensität hinter der deutschen Ausbildung zurückbleiben. • Unerhebliche Tatsachen: Spätere Fortbildungen und praktische Tätigkeit in Deutschland sind für die Frage der materiellen Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Abschluss des Studiums unbeachtlich. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen; die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Türkei 1982–1988 absolvierte zahnärztliche Ausbildung des Klägers nach §2 Abs.2 Satz1 Nr.1 ZHG nicht als gleichwertig mit einer deutschen zahnärztlichen Ausbildung anzusehen ist. Zur Überzeugungsbildung durften die Einstufungslisten der Arbeitsgruppe der Landesprüfungsämter sowie vorhandene gutachtliche Stellungnahmen herangezogen werden; ein ergänzendes Gutachten war nicht zwingend. Fort- und Praxistätigkeiten des Klägers nach dem Studium ändern an der fehlenden materiellen Gleichwertigkeit nichts. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte daher wegen fehlender Erfolgsaussicht zu Recht versagt werden; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.