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Beschluss

18 B 1324/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren nur die rechtliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgen darf und nicht erstmals gestellte Anträge Gegenstand gemacht werden können. • Ein im Beschwerdeverfahren erstmals gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ermöglichung der Wiedereinreise ist unzulässig, wenn in erster Instanz ausschließlich Abschiebungsschutz begehrt wurde. • Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch zur Wiedereinreise kommt nicht in Betracht, soweit die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer Wiedereinreise entgegensteht. • Die Beseitigung oder Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann nicht im vorläufigen Rechtsschutz erreicht werden; hierfür ist das Verfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (vormals § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG) vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig; Wiedereinreiseantrag im Beschwerdeverfahren nicht zulässig • Die Beschwerde ist unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren nur die rechtliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgen darf und nicht erstmals gestellte Anträge Gegenstand gemacht werden können. • Ein im Beschwerdeverfahren erstmals gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ermöglichung der Wiedereinreise ist unzulässig, wenn in erster Instanz ausschließlich Abschiebungsschutz begehrt wurde. • Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch zur Wiedereinreise kommt nicht in Betracht, soweit die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer Wiedereinreise entgegensteht. • Die Beseitigung oder Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann nicht im vorläufigen Rechtsschutz erreicht werden; hierfür ist das Verfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (vormals § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG) vorgesehen. Der Antragsteller wendet sich nach einer erfolgten Abschiebung gegen den Antragsgegner und begehrt in der Beschwerdebegründung erstmals die Verpflichtung zur Ermöglichung seiner Wiedereinreise nach Deutschland sowie Erklärungen gegenüber der Deutschen Botschaft Belgrad zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Antragsteller hingegen ausschließlich Gewährung von Abschiebungsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; der Antragsteller richtete daraufhin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. In der Beschwerdebegründung wurde ersichtlich, dass es dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren um eine einstweilige Anordnung zur Wiedereinreise und Duldsamkeit bis zur Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis geht. • Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung; neu gestellte Anträge durch Antragsänderung sind im Beschwerdeverfahren unzulässig. (Senatsrechtsprechung) • Die vom Antragsteller begehrten Anträge auf Folgenbeseitigung bzw. Ermöglichung der Wiedereinreise wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt; daher besteht kein Raum für deren Entscheidung im Beschwerdeverfahren. • Soweit der Antragsteller einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend macht, kommt dieser nicht in Betracht, weil der Wiedereinreise die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegensteht; ein Ausgewiesener oder Abgeschobener darf danach nicht erneut einreisen. • Die Aufhebung oder Befristung dieser Sperrwirkung ist im vorläufigen Rechtsschutz nicht erreichbar; der gesetzliche Weg der nachträglichen Befristung der Wirkungen einer Abschiebung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelt (vormals § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). • Folge: Die Begründung der Beschwerde mit erstmals gestellten Anträgen ist unzulässig und damit unbeachtlich; deshalb ist die Beschwerde insgesamt als unzulässig zu verwerfen. • Kosten- und Streitwertentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52, 53 GKG; die geänderte Antragsstellung im Beschwerdeverfahren erhöht den Streitwert nicht. Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Die Gründe liegen darin, dass im Beschwerdeverfahren nur die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung möglich ist und die im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Anträge deshalb nicht behandelt werden können. Soweit der Antragsteller auf Ermöglichung der Wiedereinreise und auf Abgabe von Erklärungen an die Botschaft zielt, steht dem eine geltende Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen, deren Aufhebung nicht im vorläufigen Rechtsschutz erreicht werden kann; der gesetzliche Weg ist die nachträgliche Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.