Beschluss
15 B 1214/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur einstweiligen Anordnung ist der materielle Anspruch des Klägers im Hauptsacheverfahren glaubhaft zu machen; ein selbständiger Anspruch auf Erlass der Anordnung besteht nicht.
• Die Bezirksvertretung hat ein Anhörungsrecht nach § 37 Abs.5 GO, daraus folgt aber kein Anspruch, dass der Rat deren Stellungnahme inhaltlich übernimmt.
• Ein Ratsbeschluss ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO; deshalb kommt der Klage im Regelweg keine kassatorische Wirkung im Sinne des § 113 VwGO zu.
• Dritte haben keine Klagebefugnis für eine Anweisung an den Bürgermeister, einen Ratsbeschluss zu beanstanden.
• Ein parallel laufender Bürgerentscheid schließt Ratsentscheidungen nicht aus und begründet keine Entscheidungssperre.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen sofortige Schließung nach Ratsbeschluss • Zur einstweiligen Anordnung ist der materielle Anspruch des Klägers im Hauptsacheverfahren glaubhaft zu machen; ein selbständiger Anspruch auf Erlass der Anordnung besteht nicht. • Die Bezirksvertretung hat ein Anhörungsrecht nach § 37 Abs.5 GO, daraus folgt aber kein Anspruch, dass der Rat deren Stellungnahme inhaltlich übernimmt. • Ein Ratsbeschluss ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO; deshalb kommt der Klage im Regelweg keine kassatorische Wirkung im Sinne des § 113 VwGO zu. • Dritte haben keine Klagebefugnis für eine Anweisung an den Bürgermeister, einen Ratsbeschluss zu beanstanden. • Ein parallel laufender Bürgerentscheid schließt Ratsentscheidungen nicht aus und begründet keine Entscheidungssperre. Die Antragstellerin, vertreten durch eine Bezirksvertretung, wandte sich gegen einen Ratsbeschluss der Stadt I. vom 02.03.2006, mit dem die sofortige Schließung und Verwertung des Schwimmbads L. beschlossen wurde. Sie begehrte in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO die Aussetzung der Schließung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (12 K 870/06) und hilfsweise eine Anweisung an den Oberbürgermeister, die Durchführung baulicher Maßnahmen zu untersagen oder den Ratsbeschluss zu beanstanden. Die Antragstellerin berief sich darauf, die Bezirksvertretung sei nicht ausreichend angehört worden und der Beschluss weiche von einer früheren Beschlussvorlage ab. Es stand außerdem ein Bürgerentscheid zum Bäderkonzept an. Das OVG prüfte, ob ein Anordnungsanspruch besteht und ob Zuständigkeits- oder Anhörungsrechte verletzt wurden. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, weil kein glaubhaft gemachter materieller Anspruch aus dem Hauptsacheverfahren vorliegt. • Anordnungsanspruch: Für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist der materielle Anspruch des Klägers im Hauptsacheverfahren glaubhaft zu machen; dieser besteht hier nicht, weil keine ersichtliche Rechtsgrundlage den geltend gemachten Anspruch stützt. • Bezirksvertretungsrechte: Nach § 37 Abs.1 und Abs.5 GO sowie § 10 HS sind Bezirksvertretungen über wichtige Angelegenheiten zu hören; das Anhörungsrecht begründet jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Rat der Stellungnahme inhaltlich folgt. • Umfang der Anhörung: § 10 Abs.5 lit. l HS verpflichtet zur Information über Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen, jedoch folgt daraus nicht ohne weiteres ein Recht auf rechtzeitige Mitteilung des exakten Schließungszeitpunkts; dies ist eine Einzelfallfrage, die hier nicht zugunsten der Antragstellerin substantiiert vorgetragen wurde. • Ratsbeschluss vs. Verwaltungsakt: Ein Ratsbeschluss ist kein Verwaltungsakt nach §§ 42, 113 VwGO; daher fehlt die Möglichkeit einer kassatorischen Wirkung der hier erhobenen Klage wie bei einer Anfechtungsklage. • Einschreiten des Bürgermeisters: Selbst bei Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses steht Dritten kein Klageanspruch zu, den Bürgermeister zur Beanstandung nach § 54 Abs.2 VwGO zu verpflichten. • Bürgerentscheid: Das Bestehen oder die bevorstehende Durchführung eines Bürgerentscheids begründet keine Entscheidungssperre für den Rat und verbessert die rechtliche Lage der Antragstellerin im Eilverfahren nicht. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwert 5.000 EUR. Begründend stellte das Gericht fest, dass kein glaubhaft gemachter materieller Anspruch aus dem Hauptsacheverfahren vorliegt, der eine einstweilige Anordnung tragen könnte. Die beanspruchten Rechtspositionen der Bezirksvertretung begründen keinen Anspruch auf inhaltliche Übernahme ihrer Stellungnahme durch den Rat, und der angegriffene Ratsbeschluss ist kein Verwaltungsakt, weshalb die Klage keine Aufhebungs- oder kassatorische Wirkung nach § 113 VwGO entfaltet. Ein eigenes Klageanspruchsrecht Dritter auf Beanstandung durch den Bürgermeister besteht nicht, und ein parallel laufender Bürgerentscheid verhindert die Wirksamkeit des Ratsbeschlusses nicht.