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Beschluss

12 A 3199/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts begründet. • Die Annahme und das Führen eines Inlandspasses mit Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität hebt die Indizwirkung eines zuvor wirksam abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf. • Zur Beurteilung der Fortdauer eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG zurückgegriffen werden; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Pass mit fremder Nationalität hebt Indizwirkung der früheren Bekenntniserklärung auf • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts begründet. • Die Annahme und das Führen eines Inlandspasses mit Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität hebt die Indizwirkung eines zuvor wirksam abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf. • Zur Beurteilung der Fortdauer eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG zurückgegriffen werden; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem festgestellt wurde, dass die Klägerin zu 1. sich in dem relevanten Zeitraum 1975 bis 1991 nicht durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Streitgegenstand ist, ob ein früher abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum fortwirkt. Die Klägerin hatte seit 1975 mehrere Inlandspässe, bei denen zuletzt eine russische Nationalität eingetragen war. Sie machte geltend, ihre deutsche Volkszugehörigkeit bei Passanträgen bestätigt zu haben und verwies auf private und familiäre Bindungen zum deutschen Volkstum. Das Verwaltungsgericht wertete das Vorbringen als nicht ausreichend, weil die Entgegennahme von Pässen mit russischem Nationalitätseintrag die Indizwirkung des früheren Bekenntnisses aufhebe. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; das OVG prüfte lediglich, ob ernstliche Zweifel an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung bestehen. • Zulassungsrechtliche Anforderungen: Nach §124 Abs.2 VwGO setzt die Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraus, die hier nicht dargetan wurden. • Indizwirkung der Bekenntniserklärung: Nach ständiger Rechtsprechung entfällt oder wird die Indizwirkung eines nach §6 Abs.2 Satz1 BVFG wirksam abgegebenen Bekenntnisses, wenn der Betroffene nach Erlangung der Bekenntnisfähigkeit einen Pass entgegennimmt, der ihn nach außen als Angehörigen einer anderen Nationalität ausweist. • Auswirkung des Passverkehrs: Die Entgegennahme und Führung eines Inlandspasses mit Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität kennzeichnet den Inhaber nach außen als nicht dem deutschen Volkstum zugehörig; dies steht einer Fortwirkung des früheren Bekenntnisses entgegen, auch wenn die Eintragung dem Passinhaber selbst nicht zurechenbar wäre. • Beurteilung sonstiger Indizien: Private Verhaltensweisen (Sprachgebrauch, Pflege von Sitten, Name, familiäre Herkunft) genügen nicht, um ein der Nationalitätserklärung vergleichbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu begründen, soweit dies nicht im Zulassungsantrag angegriffen wurde. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG geklärt; es liegen keine Anhaltspunkte für grundsätzliche Bedeutung im Sinn des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Streitwert für das Zulassungsverfahren 15.000 EUR. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil ist damit wirksam und rechtskräftig. Die Vorinstanz hat zutreffend beurteilt, dass die Entgegennahme und das Führen von Pässen mit Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität die Indizwirkung eines zuvor abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum aufhebt und die von der Klägerin behaupteten sonstigen Anhaltspunkte kein gleichwertiges Bekenntnis ergeben. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 15.000 EUR festgesetzt.