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Urteil

12 A 3259/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ändert sich während der Leistungserbringung nach §86 Abs.6 SGB VIII das für die örtliche Zuständigkeit nach §86 Abs.1–5 SGB VIII maßgebliche Tatbestandsmerkmal (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt des Personensorgeberechtigten), macht §89a Abs.3 SGB VIII den Träger, in dessen Bereich dieses Merkmal nunmehr liegt, zur Erstattung verpflichtet. • Das Ruhen des Personensorgerechts nach §1674 BGB (vorläufige Aussetzung) kann die Prüfung eines örtlichen Zuständigkeitswechsels nach §86 SGB VIII nicht generell ausschließen; ein Wiederaufleben der elterlichen Sorge kann eine Änderung der maßgeblichen Zuständigkeit im Sinne des §89a Abs.3 SGB VIII bewirken. • Ein Erstattungsanspruch nach §89a Abs.1 SGB VIII setzt voraus, dass der erstattende Träger derjenige ist, der zuvor zuständig gewesen wäre; bei Identität von Leistendem und zuvor Zuständigem greift §89a Abs.1 nicht. • Zur Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts sind tatsächliche Umstände und der Wille zur zukunftsoffenen Niederlassung entscheidend; bloße Vorübernachtungen oder kurzfristige Unterbringungen reichen nicht aus. • §89a SGB VIII dient dem Schutz von Pflegestellenorten; diese Zielsetzung steht einer Auslegung des Abs.3, die Änderungen der für die Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse im Leistungszeitraum erfasst, nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Änderung der Zuständigkeit nach §89a Abs.3 SGB VIII bei Wiederaufleben des Sorgerechts • Ändert sich während der Leistungserbringung nach §86 Abs.6 SGB VIII das für die örtliche Zuständigkeit nach §86 Abs.1–5 SGB VIII maßgebliche Tatbestandsmerkmal (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt des Personensorgeberechtigten), macht §89a Abs.3 SGB VIII den Träger, in dessen Bereich dieses Merkmal nunmehr liegt, zur Erstattung verpflichtet. • Das Ruhen des Personensorgerechts nach §1674 BGB (vorläufige Aussetzung) kann die Prüfung eines örtlichen Zuständigkeitswechsels nach §86 SGB VIII nicht generell ausschließen; ein Wiederaufleben der elterlichen Sorge kann eine Änderung der maßgeblichen Zuständigkeit im Sinne des §89a Abs.3 SGB VIII bewirken. • Ein Erstattungsanspruch nach §89a Abs.1 SGB VIII setzt voraus, dass der erstattende Träger derjenige ist, der zuvor zuständig gewesen wäre; bei Identität von Leistendem und zuvor Zuständigem greift §89a Abs.1 nicht. • Zur Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts sind tatsächliche Umstände und der Wille zur zukunftsoffenen Niederlassung entscheidend; bloße Vorübernachtungen oder kurzfristige Unterbringungen reichen nicht aus. • §89a SGB VIII dient dem Schutz von Pflegestellenorten; diese Zielsetzung steht einer Auslegung des Abs.3, die Änderungen der für die Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse im Leistungszeitraum erfasst, nicht entgegen. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin des Landkreises I., verlangt von der Beklagten Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen für drei Kinder, die in Vollzeitpflege untergebracht waren. Die Mutter der Kinder zog 1997 offenbar nach B1., ihr Personensorgerecht wurde zunächst wegen unbekannten Aufenthalts geruht und später durch Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben bzw. endgültig entzogen (Oktober 1998 bzw. Februar 1999). Die Pflegeverhältnisse dauerten an; ab dem Eintritt von Zweijahresaufenthalten wurde der Landkreis nach §86 Abs.6 SGB VIII leistungszuständig. Die Klägerin forderte Kostenerstattung ab verschiedenen Zeitpunkten; die Beklagte erkannte nur einen Teilzeitraum an und verweigerte für die Folgezeiträume die Erstattung. Streitgegenstand ist, ob und ab wann die Beklagte nach §89a SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet ist, insbesondere ob §89a Abs.3 SGB VIII anwendbar ist. • Die Berufung ist zulässig und erfolgreich; die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Erstattungsansprüche für die streitigen Zeiträume geltend gemacht. • §89a Abs.1 SGB VIII greift nicht, weil der erstattende Träger nicht derjenige ist, der zuvor zuständig gewesen wäre; bei Identität entfällt die Anwendung von Abs.1. • §89a Abs.3 SGB VIII ist einschlägig: Wenn sich während der Leistungsgewährung nach §86 Abs.6 SGB VIII das für die Zuständigkeit nach §86 Abs.1–5 SGB VIII maßgebliche Tatbestandsmerkmal (hier der gewöhnliche Aufenthalt der Personensorgeberechtigten) ändert oder durch ein Wiederaufleben des Sorgerechts maßgeblich geworden ist, wird der örtliche Träger, in dessen Bereich dieses Merkmal nun liegt, erstattungspflichtig. • Das Wiederaufleben des Personensorgerechts durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 6.10.1998 machte den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter in B1. maßgeblich; diese Änderung wurde während der Leistungsgewährung nach §86 Abs.6 SGB VIII wirksam und löst nach §89a Abs.3 SGB VIII Erstattungspflicht der Beklagten aus. • Ein späterer endgültiger Entzug der elterlichen Sorge (16.2.1999) änderte die maßgebliche örtliche Zuständigkeit nicht mehr, weil nach §86 Abs.5 Satz2 SGB VIII die zuvor maßgeblich gewordene Zuständigkeit bestehen bleibt. • Die gesetzlichen Zielsetzungen von §89a SGB VIII (Schutz der Pflegestellenorte) rechtfertigen die Auslegung des Abs.3, wonach auch durch zukunftsbezogene Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse während der Leistungsgewährung Erstattungspflichten entstehen können. • Die vom Senat festgestellten Beweise genügten nicht, um einen früheren gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter in B1. vor dem 20.5.1997 sicher zu bejahen; dies ändert nichts an der Anwendung des §89a Abs.3 SGB VIII für die streitigen Zeiträume. Der Senat ändert das angefochtene Urteil teilweise und verurteilt die Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten Jugendhilfeaufwendungen in den im Tenor bezeichneten Beträgen für die jeweiligen Zeiträume. Begründend ist, dass §89a Abs.3 SGB VIII einschlägig ist: Durch das Wiederaufleben des Sorgerechts am 6.10.1998 wurde der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter in B1. für die örtliche Zuständigkeit nach §86 Abs.1–5 SGB VIII maßgeblich, sodass die Beklagte als örtlicher Träger zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Der endgültige Sorgerechtsentzug vom 16.2.1999 und spätere Ortswechsel der Mutter ändern daran nichts. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden festgesetzt; die Revision wurde nicht zugelassen.