Beschluss
12 A 976/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Zur Annahme von einzusetzendem Vermögen nach § 88 BSHG kann die unangemessene Höhe von Verkehrswert oder Baukosten einer Immobilie führen; fehlende substantiierte Darlegungen entkräften eine Abweichungsrüge und eine Rüge wegen Versagung rechtlichen Gehörs.
• Eine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Hinzuziehung eines Sprachmittlers scheitert, wenn nicht dargelegt wird, welches konkrete weitere Vorbringen dadurch möglich geworden wäre und inwieweit die Sprachbehinderung die Prozessführung tatsächlich beeinträchtigte (§ 186 GVG).
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH und Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Zur Annahme von einzusetzendem Vermögen nach § 88 BSHG kann die unangemessene Höhe von Verkehrswert oder Baukosten einer Immobilie führen; fehlende substantiierte Darlegungen entkräften eine Abweichungsrüge und eine Rüge wegen Versagung rechtlichen Gehörs. • Eine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Hinzuziehung eines Sprachmittlers scheitert, wenn nicht dargelegt wird, welches konkrete weitere Vorbringen dadurch möglich geworden wäre und inwieweit die Sprachbehinderung die Prozessführung tatsächlich beeinträchtigte (§ 186 GVG). Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Hilfeempfängerin als bedürftig geltende Aufwendungen bestritten wurden, weil ihre Neubauwohnung als sozialhilferechtlich unangemessenes Vermögen zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei. Das Verwaltungsgericht hatte die Unangemessenheit der Wohnung mit dem zu hohen Verkehrswert und insbesondere mit zu hohen Baukosten begründet und den Einsatz als keine Härte gemäß § 88 Abs. 3 BSHG angesehen. Die Kläger rügten ferner Abweichung von höherer Rechtsprechung und behaupteten Verfahrensfehler, weil der Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Sprachbehinderung einen Dolmetscher hätte erhalten müssen. Im Zulassungsverfahren bestritten die Kläger den Umfang weiteren Vermögens und machten geltend, die Belastung der Wohnung führe zur dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit; konkrete Belege hierfür legten sie jedoch nicht vor. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zu versagen, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts begründet, dass die Neubauwohnung der Hilfeempfängerin sozialhilferechtlich unangemessen und daher als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen sei. • Das Verwaltungsgericht hat die Unangemessenheit der Wohnung sowohl mit dem zu hohen Verkehrswert als auch eigenständig mit den unangemessen hohen Baukosten begründet; gegen die Baukosten haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. • Die von den Klägern vorgebrachte Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG (insbesondere wegen drohender dauerhaft hoher Heimkosten) ist nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt an einer plausiblen Darstellung, dass ohne Einsatz der Wohnung keine Sozialhilfe nötig gewesen wäre oder dass weiteres erhebliches Vermögen vorhanden gewesen wäre. • Die Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist unzulässig, weil die Kläger keine hinreichend bestimmten Entscheidungen mit Datum und Aktenzeichen benannt und keine konkreten abweichenden Rechtsätze dargelegt haben. • Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch Unterlassen eines Sprachmittlers (§ 186 GVG) ist unbegründet, weil die Kläger nicht substantiiert darlegen, welches zusätzliche vortragbare Ergebnis dadurch erreicht worden wäre und weil aus dem Verfahrensverlauf ersichtlich ist, dass der Kläger prozessfähig aufgetreten ist. • Aufgrund dieser Erwägungen sind die übrigen Begründungen des Verwaltungsgerichts nicht mehr entscheidungserheblich. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts begründet, wonach die Neubauwohnung der Hilfeempfängerin sozialhilferechtlich unangemessen und als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Kläger haben keine substantiierten Einwendungen gegen die vom Verwaltungsgericht festgestellten hohen Baukosten oder nachvollziehbar dargelegt, dass ohne Einsatz der Wohnung keine Sozialhilfe erforderlich gewesen wäre. Weitergehende Rügen, insbesondere Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung und Versagung rechtlichen Gehörs durch Nichthinzuziehung eines Sprachmittlers, sind unbegründet oder unzulässig. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.