Beschluss
18 B 1768/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Prüfung eines Anordnungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist maßgeblich, ob eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegt.
• Art. 8 EMRK begründet nicht generell ein Aufenthaltsrecht; entscheidend sind intensive persönliche und familiäre Bindungen sowie die Umstände des Einzelfalls.
• Fehlende wirtschaftliche Integration (z. B. dauerhafter Bezug von Sozialhilfe) und die Möglichkeit einer zumutbaren Rückkehr in das Herkunftsland schließen regelmäßig den Schutz nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus.
Entscheidungsgründe
Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung: Fehlender Schutz nach Art. 8 EMRK und § 60a Abs. 2 AufenthG • Zur Prüfung eines Anordnungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist maßgeblich, ob eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegt. • Art. 8 EMRK begründet nicht generell ein Aufenthaltsrecht; entscheidend sind intensive persönliche und familiäre Bindungen sowie die Umstände des Einzelfalls. • Fehlende wirtschaftliche Integration (z. B. dauerhafter Bezug von Sozialhilfe) und die Möglichkeit einer zumutbaren Rückkehr in das Herkunftsland schließen regelmäßig den Schutz nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus. Zwei vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller wandten sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung ihrer Abschiebung. Sie beriefen sich u. a. auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und auf Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Beide leben längerfristig in Deutschland; die Tochter (Antragstellerin 2) besuchte zehn Jahre die Schule hier. Die Antragsteller sind auf Sozialhilfe angewiesen. Der Antragsteller zu 1. erhielt zeitweise eine Duldung und Gelegenheit zur Erwerbstätigkeit, die er nicht dauerhaft nutzte. Aus Akten ergaben sich Hinweise auf gesicherte Existenzverhältnisse der Familie im Herkunftsland und Sprachkenntnisse der Tochter. Angebote der Behörden zur Rückkehr mit Möglichkeit auf späteren Wiedereinreiseunterricht wurden nicht angenommen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. • Anspruchsgrundlage für einen Abschiebungsschutz im einstweiligen Rechtsschutz ist allein § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung. • Eine rechtliche Unmöglichkeit kann sich aus Abschiebungsverboten, vorrangigen Grundrechten (z. B. Art. 1 Abs.1, Art. 6 GG), dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder Art. 8 EMRK ergeben; dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. • Art. 8 EMRK begründet nicht allgemein ein Aufenthaltsrecht aufgrund bloßen Langzeitaufenthalts; maßgeblich sind intensive persönliche und familiäre Bindungen, Integration in wirtschaftliche, kulturelle und soziale Verhältnisse sowie eine mögliche Entwurzelung vom Herkunftsland. • Die Antragsteller konnten keine solche intensive Integration darlegen: beide sind auf Sozialhilfe angewiesen, wirtschaftliche Integration liegt nicht vor; der Antragsteller zu 1. nutzte vorhandene Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit nicht dauerhaft. • Die Tochter hat zwar Schulsozialisation, zeigt jedoch keine ausreichenden Integrationsbemühungen über den Schulbesuch hinaus; ihre sprachlichen Kenntnisse und Alter lassen eine zumutbare Reintegration in das Herkunftsland als wahrscheinlich erscheinen. • Aus Akten ergibt sich, dass die Familie in Kroatien Existenzgrundlagen besitzt (Grundeigentum) und die Ausstellung erforderlicher Papiere möglich scheint, sodass eine Rückkehr nicht unzumutbar wäre. • Die Antragsteller haben wiederholt Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekundet und es bestanden Angebote zur späteren Wiedereinreise zum Schulabschluss, was die Zumutbarkeit einer Ausreise weiter stützt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller haben den Anordnungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Es liegt keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung vor, weil keine der erforderlichen intensiven Bindungen oder eine derartige Entwurzelung festgestellt wurde und die wirtschaftliche Integration fehlt. Die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Herkunftsland bestehen nach den Akten, auch weil Familienexistenz dort gesichert erscheint und erforderliche Reisedokumente beschaffbar sind. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde für jeden Rechtszug auf 2.500 EUR festgesetzt.