Beschluss
6 E 903/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Nr. 1002 VV RVG gehört nur eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung der Rechtssache durch eine auf die Beilegung ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit.
• Die Erhebung und Begründung der Klage ist durch Verfahrens- und Terminsgebühr abgegolten und stellt keine Mitwirkung im Sinne von Nr. 1002 VV RVG dar.
• Vorbringen, das im Wesentlichen auf die erstinstanzliche Klagebegründung zurückgreift, begründet keine abweichende Honorarbewertung.
• Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Entscheidungsgründe
Mitwirkung des Rechtsanwalts bei außerstreitiger Erledigung nach Nr. 1002 VV RVG • Zur Nr. 1002 VV RVG gehört nur eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung der Rechtssache durch eine auf die Beilegung ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit. • Die Erhebung und Begründung der Klage ist durch Verfahrens- und Terminsgebühr abgegolten und stellt keine Mitwirkung im Sinne von Nr. 1002 VV RVG dar. • Vorbringen, das im Wesentlichen auf die erstinstanzliche Klagebegründung zurückgreift, begründet keine abweichende Honorarbewertung. • Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kläger ließ sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozessbevollmächtigen. Nach Abschluss der Rechtssache beantragte der Anwalt eine Vergütung nach Nr. 1002 VV RVG für Mitwirkung bei der Erledigung. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Kosten fest und berücksichtigte die beantragte Nr. 1002 nicht. Dagegen richtete sich eine Erinnerung des Prozessbevollmächtigten, die das Verwaltungsgericht zurückwies. Zur Begründung machte der Anwalt unter anderem geltend, Teilnehmer einer Beurteilerkonferenz hätten dem Landrat Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers vermittelt. Die Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung wurde dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. • Anwendbare Regel: Nr. 1002 VV RVG verlangt eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung der Rechtssache durch eine Tätigkeit, die auf eine Beilegung ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. • Die bloße Betreibung des Geschäfts der Klageerhebung und -begründung fällt nicht unter Nr. 1002, weil diese Tätigkeit bereits durch die Verfahrens- und Terminsgebühr abgegolten ist. • Das vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf erstinstanzliche Argumente und stellt keine gesonderte, außerstreitige Mitwirkungsleistung dar. • Die Rüge, Teilnehmer einer Beurteilerkonferenz hätten dem Landrat keine ausreichenden Erkenntnisse vermittelt, ist in wertender Betrachtung als Klagebegründung zu qualifizieren und damit keine besondere Mitwirkungshandlung im Sinn der Nr. 1002. • Folge: Die Erinnerung war nicht begründet und das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung zutreffend vorgenommen. • Verfahrenstechnischer Hinweis: Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Nichtberücksichtigung der Nr. 1002 VV RVG wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass für Nr. 1002 eine besondere, auf die außerstreitige Erledigung gerichtete Mitwirkung erforderlich ist, die hier nicht vorlag. Die bloße Klageerhebung und -begründung ist bereits durch die Verfahrens- und Terminsgebühr abgegolten und rechtfertigt kein zusätzliches Honorar nach Nr. 1002. Das vorgebrachte Vorbringen stellt lediglich erstinstanzliche Klagebegründung dar und begründet daher keinen Anspruch. Das Verfahren über die Erinnerung bleibt gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.