OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1545/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Eine Klage ist unzulässig, soweit für den streitigen Leistungszeitraum bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt oder anderweitige Rechtshängigkeit besteht (§ 173 VwGO). • Zur Begründung einer Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen ermittlungsbedürftig waren, welche Beweismittel verfügbar gewesen wären und welches Ergebnis der Beweisaufnahme voraussichtlich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung und PKH abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Eine Klage ist unzulässig, soweit für den streitigen Leistungszeitraum bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt oder anderweitige Rechtshängigkeit besteht (§ 173 VwGO). • Zur Begründung einer Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen ermittlungsbedürftig waren, welche Beweismittel verfügbar gewesen wären und welches Ergebnis der Beweisaufnahme voraussichtlich gewesen wäre. Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für mehrere eng beieinanderliegende Leistungszeiträume ab dem 28. Dezember 2001. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter anderem als unzulässig abgewiesen, soweit für den Zeitraum 28.12.2001–31.01.2002 bereits ein rechtskräftiges Urteil besteht und für den Zeitraum 01.02.2002–28.03.2002 die Jahresfrist für den Widerspruch versäumt worden sei. Der Kläger stellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung und beantragte die Zulassung der Berufung. Er rügte zudem unzureichende Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts, insbesondere im Hinblick auf die behauptete mündliche Ablehnung seines Hilfeantrags in Telefonaten im Februar 2003 und auf seine Bedürftigkeit. Das OVG prüfte die Zulassungsgründe und die Erfolgsaussichten der Berufung. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Zur Unzulässigkeit: Für den Leistungszeitraum 28.12.2001–31.01.2002 liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil (VG Köln, 03.06.2003, 5 K 848/03) vor, sodass die hier erhobene Klage insoweit unzulässig ist; alternativ bestand anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). • Fristversäumnis: Für den Leistungszeitraum 01.02.2002–28.03.2002 hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Klage unzulässig ist, weil der Kläger nicht innerhalb der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Widerspruch erhoben hat. • Beweiserhebung und Aufklärungsrüge: Das Zulassungsvorbringen stellt die wesentliche Sachverhaltsfeststellung — den Vermerk, wonach der zuständige Abteilungsleiter den Antrag des Klägers in Telefonaten am 10. bzw. 12. Februar 2003 mündlich abgelehnt habe — nicht substantiiert in Frage. Zur Begründung ernstlicher Zweifel wäre ein konkretisiertes Vorbringen nötig gewesen, welches den Inhalt der behaupteten Telefonate und Anhaltspunkte für die Unterlassung einer mündlichen Bescheidung darlegt. • Darüber hinaus erfüllt die Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht die Anforderungen: es fehlt die Darlegung, welche Tatsachen ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel bestanden hätten, welches Ergebnis der Beweisaufnahme erwartet worden wäre und dass die fehlende Beweisaufnahme rechtzeitig gerügt wurde. • Mangels durchdringender Rügen gegen die Unzulässigkeitsfeststellungen stellt sich die Frage der materiellen Bedürftigkeit des Klägers nicht mehr; daher besteht kein Zulassungsgrund hinsichtlich der Begründetheit der Klage. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet. Insbesondere ist die Klage für den Zeitraum 28.12.2001–31.01.2002 unzulässig aufgrund eines bereits rechtskräftigen Urteils bzw. anderweitiger Rechtshängigkeit, und für den Zeitraum 01.02.2002–28.03.2002 unzulässig wegen Fristversäumnis. Rügen wegen unterbliebener Sachaufklärung sind nicht substantiiert dargelegt und führen nicht zur Zulassung. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das angefochtene Urteil wird mit diesem Beschluss rechtskräftig.