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Beschluss

18 A 984/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur dann erfolgreich, wenn ein konkreter Zulassungsgrund nach §124 VwGO substantiiert dargelegt und die Entscheidungserheblichkeit aufgezeigt wird. • Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von §124 Abs.2 Nr.3 VwGO setzt eine bisher offene Rechtsfrage voraus, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts dient. • Bei Zulassungsanträgen nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO ist ausschließlich das Vorbringen bis Ablauf der Darlegungsfrist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO zu berücksichtigen. • Bei der Prüfung, ob mehrere nacheinander abgeschlossene befristete Arbeitsverträge ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis darstellen (Nr.1.1.3 der Anordnung des IM NRW v.13.7.2005), sind auch andere Anspruchsvoraussetzungen der Anordnung zu prüfen; das bloße Vorbringen zur Rechtsfrage genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur dann erfolgreich, wenn ein konkreter Zulassungsgrund nach §124 VwGO substantiiert dargelegt und die Entscheidungserheblichkeit aufgezeigt wird. • Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von §124 Abs.2 Nr.3 VwGO setzt eine bisher offene Rechtsfrage voraus, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts dient. • Bei Zulassungsanträgen nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO ist ausschließlich das Vorbringen bis Ablauf der Darlegungsfrist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO zu berücksichtigen. • Bei der Prüfung, ob mehrere nacheinander abgeschlossene befristete Arbeitsverträge ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis darstellen (Nr.1.1.3 der Anordnung des IM NRW v.13.7.2005), sind auch andere Anspruchsvoraussetzungen der Anordnung zu prüfen; das bloße Vorbringen zur Rechtsfrage genügt nicht. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach der Anordnung des Innenministeriums NRW vom 13.7.2005 abgelehnt worden war. Streitpunkt war, ob mehrere hintereinander abgeschlossene befristete Arbeitsverträge ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Nr.1.1.3 der Anordnung darstellen. Der Beklagte rügte zudem, dass der Kläger die Voraussetzung eines seit mehr als zwei Jahren bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (Nr.1.1.2) nicht erfülle. Der Kläger legte weiteres Vorbringen erst nach Ablauf der für den Zulassungsantrag maßgeblichen Darlegungsfrist vor. Das Verwaltungsgericht hatte das Fehlen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und weitere Bedingungen der Anordnung als streitig benannt. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist nur erfüllt, wenn eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich offene Frage aufgeworfen wird, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Rechtsfortentwicklung dient oder verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. • Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss der Zulassungsantrag eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage nennen und substantiiert darlegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist; diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. • Der Kläger hat nicht dargetan, dass die von ihm aufgeworfene Frage für die Entscheidung erheblich ist; es fehlen substantiiert dargestellte Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen der Anordnung, insbesondere Nr.1.1.2 (zwei Jahre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung). • Nach Aktenlage und unbestrittenem Vorbringen des Beklagten verfügte der Kläger erst seit Oktober 2004 über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis; damit sind die geforderten zwei Jahre selbst bei Berücksichtigung aller bis zum Ablauf der Darlegungsfrist vorgetragenen Tatsachen nicht erfüllt. • Vorbringen, das erst nach Ablauf der Darlegungsfrist eingereicht wurde (Arbeitsvertrag vom 1.7.2006), bleibt im Zulassungsverfahren unberücksichtigt. • Auch bei Annahme ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) blieb der Zulassungsantrag erfolglos, weil die befristeten Verträge vom 1.5.2005 kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis i.S.v. Nr.1.1.3 darstellen. • Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf §§47,52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Zulassungsanforderungen nach §124 VwGO (insbesondere grundsätzliche Bedeutung) und die Darlegungspflichten nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO wurden nicht erfüllt. Wesentlich war, dass der Kläger die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Anordnung, vor allem die Voraussetzung eines seit mehr als zwei Jahren bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (Nr.1.1.2), nicht nachgewiesen hat. Neues Vorbringen nach Ablauf der Darlegungsfrist konnte nicht berücksichtigt werden, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung Bestand hat und der Antrag scheitert.