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Beschluss

10 B 2352/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Formelle Illegalität einer Nutzung kann die Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug rechtfertigen. • Die Behörde muss bei der Ermessensausübung private Schutzgüter, etwa die Vermeidung von Wohnungslosigkeit, berücksichtigen. • Eine gesetzte Frist zur Vollziehung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie objektiv und unter Berücksichtigung besonderer persönlicher Umstände unverhältnismäßig kurz ist. • Unklare Tenorierung einer Anordnung (z. B. "linkes Dachgeschoss") ist zu vermeiden; eindeutige Benennung nach Teilungserklärung ist möglich.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei kurzer Befolgungsfrist trotz formeller Illegalität der Nutzung • Formelle Illegalität einer Nutzung kann die Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug rechtfertigen. • Die Behörde muss bei der Ermessensausübung private Schutzgüter, etwa die Vermeidung von Wohnungslosigkeit, berücksichtigen. • Eine gesetzte Frist zur Vollziehung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie objektiv und unter Berücksichtigung besonderer persönlicher Umstände unverhältnismäßig kurz ist. • Unklare Tenorierung einer Anordnung (z. B. "linkes Dachgeschoss") ist zu vermeiden; eindeutige Benennung nach Teilungserklärung ist möglich. Die Antragstellerin bewohnt seit 1944 genehmigte Räume, die durch Einbau von Bad und Küche zu einer Wohnung zusammengefasst wurden. Die Behörde erließ am 1. August 2006 eine Ordnungsverfügung mit Nutzungsuntersagung der betreffenden Räume und setzte die Befolgungsfrist bis zum 15. August 2006; die Zustellung erfolgte am 4. August 2006. Die Antragstellerin, alleinerziehend mit einem dreijährigen Kind und begrenzten Mitteln, legte Widerspruch ein und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde begründete die Verfügung mit formeller Illegalität und äußerte zugleich brandschutzrechtliche Bedenken. Das Verwaltungsgericht setzte die aufschiebende Wirkung außer Kraft; die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen beim Oberverwaltungsgericht. • Formelle Beurteilung: Die Räume wurden durch Einbauten wesentlich umgestaltet und sind vermutlich als Wohnung im Sinn des Bauordnungsrechts (vgl. § 49 BauO NRW) anzusehen, sodass eine formelle Illegalität der Nutzung vorliegt. • Sofortvollzug: Grundsätzlich kann eine formelle Illegalität die Untersagung mit Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen, da ein Öffentliches Interesse besteht, unzulässige Vorteile zu verhindern. • Ermessensfehler bei Fristsetzung: Die Behörde hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass neun Werktage (4. bis 15. August 2006) für die Antragstellerin faktisch nicht ausreichten, eine neue Wohnung zu finden, Mietvertrag abzuschließen und um- bzw. umzusiedeln; persönliche Umstände (Alleinerziehung, begrenzte Mittel) erhöhen diese Erschwernisse. • Abwägung öffentlicher und privater Interessen: Die Behörde hat das private Interesse an der Vermeidung von Wohnungslosigkeit und die spezifische Lage der Antragstellerin nicht in die Ermessensentscheidung eingestellt. • Brandschutzaspekt: Zwar kann bei fehlender Brandsicherheit eine besonders kurze Frist gerechtfertigt sein; hier aber hat die Behörde die Eilbedürftigkeit nicht mit Brandschutz begründet, und es fehlen sichere Feststellungen zur konkreten Brandschutzlage. • Unbestimmtheit der Anordnung: Die Bezeichnung "linkes Dachgeschoss" ist mehrdeutig; eine eindeutige Benennung etwa durch Nennung der Wohnung nach Teilungserklärung (Wohnung Nr. 9) wäre möglich gewesen. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Aus Ermessenserwägungen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit abgeändert, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 1. August 2006 wiederhergestellt wird. Die Ordnungsverfügung ist zwar in formeller Hinsicht als rechtswidrig erscheinen möglich, weil die Räume zu einer Wohnung zusammengefasst wurden und brandschutzrechtliche Bedenken bestehen können; jedoch ist die von der Behörde gesetzte Frist zur Befolgung ermessensfehlerhaft kurz, insbesondere vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände der Antragstellerin. Ferner ist die Tenorierung der Nutzungsuntersagung unklar, sodass die Behörde bei erneuter Entscheidung die Fristsetzung und die eindeutige Bezeichnung der betroffenen Räume neu und unter Berücksichtigung der Abwägung öffentlicher und privater Interessen zu treffen hat. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner.