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Beschluss

6 A 3356/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt sind (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die bloße Behauptung, eine abschließende Notenänderung sei bereits in einem Vorrundengespräch beschlossen worden, genügt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte; das Protokoll muss hierfür klare Hinweise enthalten. • Ein Verfahrens- oder Aufklärungsfehler liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und nicht konkret dargelegt hat, welche weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen wären. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist nur zu bejahen, wenn die Frage substantiiert als klärungsbedürftig dargestellt und über den Einzelfall hinaus bedeutend ist. • Zur Begründung einer Divergenz mit höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO) ist die Darstellung eines konkreten, abweichenden Rechtssatzes erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender Darlegung ernstlicher Zweifel • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt sind (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die bloße Behauptung, eine abschließende Notenänderung sei bereits in einem Vorrundengespräch beschlossen worden, genügt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte; das Protokoll muss hierfür klare Hinweise enthalten. • Ein Verfahrens- oder Aufklärungsfehler liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und nicht konkret dargelegt hat, welche weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen wären. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist nur zu bejahen, wenn die Frage substantiiert als klärungsbedürftig dargestellt und über den Einzelfall hinaus bedeutend ist. • Zur Begründung einer Divergenz mit höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO) ist die Darstellung eines konkreten, abweichenden Rechtssatzes erforderlich. Der Kläger rügte im Zulassungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, seine dienstliche Regelbeurteilung sei rechtsfehlerhaft um zwei Notenstufen herabgesetzt worden. Er behauptete, die Entscheidung sei bereits in einem Vorrundengespräch vom 13. Januar 2000 getroffen worden und der Endbeurteiler habe diese Entscheidung lediglich übernommen. Das Protokoll der Vorrunde enthielt allerdings keine eindeutigen Hinweise, die eine solche abschließende Festlegung für den Kläger belegen. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der Endbeurteiler sich im Rahmen einer Beurteilerkonferenz mit den Vorrundenergebnissen und dem Erstbeurteilungsvorschlag auseinandergesetzt habe und die schlechtere Bewertung nachvollziehbar begründet sei. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit diversen Zulassungsgründen, insbesondere Verfahrens- und Rechtsfragen betreffend Einfluss von Vorrundengesprächen. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Der Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht schlüssig ausgeführt hat, dass die Notenabsenkung durch übergreifende vergleichende Erwägungen und nicht durch eine rechtswidrige Vorfestlegung begründet war. • Beweisergebnis und Protokollauswertung: Das Protokoll des Vorrundengesprächs enthält keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Zwei-Punkte-Herabstufung bereits abschließend beschlossen wurde; der Kläger kann seine Behauptung nicht durch das Protokoll stützen. • Verfahrensaufklärung: Ein Verfahrens- oder Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Der Kläger hat keinen formellen Beweisantrag gestellt und nicht dargelegt, welche weiteren Ermittlungen das Verwaltungsgericht hätte durchführen müssen und zu welchem Ergebnis diese voraussichtlich geführt hätten; daher war das Unterlassen weiterer Beweisaufnahmen nicht pflichtwidrig. • Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung ist unzureichend substantiiert; die Frage, ob ein Vorrundengespräch den Entscheidungsraum des Endbeurteilers verbindlich festlegen kann, wurde nicht hinreichend darlegt und wäre vorliegend ohnehin nicht einschlägig. • Divergenzbehauptung (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Zur Begründung einer Abweichung von höherer Rechtsprechung fehlt die Darstellung eines konkreten, abweichenden Rechtssatzes; die bloße Behauptung einer Abweichung genügt nicht. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach § 154 Abs.2 VwGO; Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungsentscheidung vorliegen und dass die Beurteilung nicht bereits verbindlich in einem Vorrundengespräch festgelegt worden ist. Ein Verfahrensfehler ist nicht festgestellt, da kein förmlicher Beweisantrag gestellt und keine konkreten weiteren Aufklärungserfordernisse dargelegt wurden. Die Zulassungsgründe wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz mit höheren Entscheidungen sind ebenfalls nicht substantiiert begründet. Das angefochtene Urteil wird mit der Ablehnung der Zulassung rechtskräftig; Streitwert 5.000,00 Euro.