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Beschluss

8 B 1695/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig auch zur vorläufigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses über die Genehmigungspflicht einer Liegendbeförderung nach Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO. • Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil zwischen ihnen und der Behörde streitig ist, ob ohne Ausnahmegenehmigung Liegendbeförderungen mit nach dem 1.10.1999 erstmals in Verkehr gekommenen Kraftomnibussen möglich sind. • Im summarischen Eilverfahren haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht; die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO ist nicht offensichtlich nichtig und verletzt die Antragsteller nicht in Art. 12 oder Art. 14 GG. • Die bloße Eintragung von "Liegeplätzen nach § 35i Abs. 2 StVZO" in Fahrzeugpapieren begründet keine Nutzungserlaubnis für Liegendbeförderungen; hierfür sind gesonderte straßenverkehrsrechtliche Regelungen und Bauartgenehmigungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Feststellung zur Genehmigungsfreiheit der Liegendbeförderung • Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig auch zur vorläufigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses über die Genehmigungspflicht einer Liegendbeförderung nach Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO. • Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil zwischen ihnen und der Behörde streitig ist, ob ohne Ausnahmegenehmigung Liegendbeförderungen mit nach dem 1.10.1999 erstmals in Verkehr gekommenen Kraftomnibussen möglich sind. • Im summarischen Eilverfahren haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht; die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO ist nicht offensichtlich nichtig und verletzt die Antragsteller nicht in Art. 12 oder Art. 14 GG. • Die bloße Eintragung von "Liegeplätzen nach § 35i Abs. 2 StVZO" in Fahrzeugpapieren begründet keine Nutzungserlaubnis für Liegendbeförderungen; hierfür sind gesonderte straßenverkehrsrechtliche Regelungen und Bauartgenehmigungen erforderlich. Die Antragsteller betreiben Busunternehmen und möchten mit ihren nach dem 1.10.1999 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftomnibussen liegende Beförderungen von Fahrgästen durchführen. Die StVZO wurde durch die 41. Änderungsverordnung vom 3.3.2006 (Neufassung § 35i Abs. 2) geändert, wonach liegende Beförderungen grundsätzlich unzulässig sind. Die Antragsteller begehrten vorläufig die Feststellung, dass sie auch nach der Neufassung ohne Ausnahmegenehmigung bundesweit Liegendbeförderungen durchführen dürfen. Die Antragsgegnerin ist das Bundesamt bzw. die zuständige Behörde für die Überwachung bzw. Umsetzung der Vorschriften. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; das OVG hielt die Beschwerde für zulässig, jedoch unbegründet. Streitgegenstand ist insbesondere, ob eine Genehmigungspflicht besteht und ob die Neufassung der Vorschrift verfassungswidrig oder sonst unwirksam ist. • Zulässigkeit: Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann vorläufig das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen; insoweit sind Feststellungsklagevoraussetzungen (§ 43 VwGO) maßgeblich. • Beschütztes Rechtsverhältnis: Die Frage, ob eine Genehmigung für Liegendbeförderungen erforderlich ist, begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber und der erteilenden Behörde; somit ist die Feststellungsklage geeignet. • Interesse an der Feststellung: Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse, weil die Rechtsanwendung auf konkrete Fahrzeuge und bundesweite Durchführung streitig ist. • Subsidiarität: Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär, da keine andersartige Leistungsklage in Betracht kommt; die Kläger betrachten die Beförderung als erlaubnisfrei. • Fehlen des glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs: Im summarischen Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller ohne Ausnahmegenehmigung berechtigt sind, Liegendbeförderungen über den 1.4.2006 hinaus durchzuführen. • Keine Nutzungsbefugnis aus Zulassung: Eine Eintragung von "Liegeplätzen" in Fahrzeugscheinen gewährt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Eintragung keine Beförderungserlaubnis; Zulassung nach § 18 StVZO regelt nur die Teilnahme am Verkehr, nicht die Nutzung. • Rechtsbeständigkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO stellt nach summarischer Prüfung lediglich eine Klarstellung der seit dem 1.10.1999 geltenden Rechtslage dar und ist nicht offensichtlich verfassungswidrig; Eingriffe in Art. 14 und Art. 12 GG sind durch die Verordnung und das öffentliche Interesse gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Vertrauensschutz und Übergangsregelungen: Kein rechtswidriger Vertrauensschutzbruch, da maßgebliche Vorschriften (Anschnallpflicht § 21a StVO, Bauartgenehmigungen nach FzTV) seit 1998/1999 wirkten und für Rückhaltesysteme amtliche Bauartgenehmigungen erforderlich sind; entsprechende Genehmigungen lagen nicht vor. • Ungleichbehandlung: Eine unterschiedliche Behandlung älterer und neuerer Busse ist nachvollziehbar und gerechtfertigt, da ältere Fahrzeuge nicht ohne Weiteres nachzurüsten sind. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung orientiert an dem Katalogwert für Gelegenheitsverkehr und der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers zu 2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.7.2006 wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass der Antrag auf einstweilige Feststellung zwar zulässig ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO) aber nicht vorliegen. Es konnte im summarischen Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht werden, dass Liegendbeförderungen ohne Ausnahmegenehmigung zulässig sind, da weder aus Fahrzeugscheinen noch aus den Zulassungsunterlagen eine Nutzungserlaubnis folgt und erforderliche Bauartgenehmigungen für Rückhaltesysteme nicht vorliegen. Die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO ist nach summarischer Prüfung wirksam und verletzt die Antragsteller nicht offensichtlich in Art. 12 oder Art. 14 GG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wurden entsprechend festgesetzt.