OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 1537/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Vergabe von Telearbeitsplätzen sind Auswahlkriterien so zu gestalten, dass sie sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. • Eine einseitig enge Auslegung des Bonusmerkmals "eigene Behinderung" kann ein Ermessen verletzen und zur Aufhebung der Ablehnungsentscheidung führen. • Liegt ein erheblicher Ermessensfehler vor und würde ohne vorläufigen Rechtsschutz dem Antragsteller unzumutbarer gesundheitlicher Schaden drohen, kann eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zuweisung eines Telearbeitsplatzes gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Bewertung von Behinderungen im Telearbeitsplatz-Ranking • Bei der Vergabe von Telearbeitsplätzen sind Auswahlkriterien so zu gestalten, dass sie sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. • Eine einseitig enge Auslegung des Bonusmerkmals "eigene Behinderung" kann ein Ermessen verletzen und zur Aufhebung der Ablehnungsentscheidung führen. • Liegt ein erheblicher Ermessensfehler vor und würde ohne vorläufigen Rechtsschutz dem Antragsteller unzumutbarer gesundheitlicher Schaden drohen, kann eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zuweisung eines Telearbeitsplatzes gerechtfertigt sein. Der Kläger, Beamter mit schwerer Colitis ulcerosa und früher bereits zugeteilter Telearbeitsplatz, bewarb sich für ein neues Kontingent von Telearbeitsplätzen beim Bundesamt für den Zivildienst. Das Amt vergab 25 Plätze nach einem Punktesystem mit Bonuspunkten für "eigene Behinderung"; der Kläger erreichte Platz 26 und wurde nicht berücksichtigt. Er rügte, dass das Bewertungssystem Behinderungen mit Mobilitätseinschränkungen wie seinerseits von vornherein ausklammere und dadurch Gleichbehandlungs- und Fürsorgepflichten verletze. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Klägers auf einstweilige Zuweisung eines Telearbeitsplatzes stattgegeben. Die Behörde legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die vorläufige Regelung mit Klarstellung des Tenors. • Behörden, die Telearbeitsplätze anbieten, müssen bei der Auswahl pflichtgemäßes Ermessen ausüben; Auswahlkriterien dienen der Gleichbehandlung, sind aber rechtlich nicht unbegrenzt. • Das Bundesamt war an die in der Rahmendienstvereinbarung und an gesetzliche Zielsetzungen (z.B. Vereinbarkeit von Familie und Beruf, SGB IX, beamtenrechtliche Fürsorgepflicht) zu beachtenden Grundsätze gebunden. • Die Beschränkung der Vergabe von Bonuspunkten für die Kategorie "eigene Behinderung" auf Fälle erheblicher körperlicher Bewegungseinschränkungen stellte eine zu enge und einseitige Auslegung dar und rechtfertigte die vollständige Ausklammerung von Mobilitätseinschränkungen wie beim Kläger nicht. • Diese fehlgewichtete Differenzierung war mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil für die starke Ungleichbehandlung keine sachlich einleuchtenden Gründe ersichtlich waren. • Die materielle Ermessensfehlerhaftigkeit führte dazu, dass das Auswahlermessen der Behörde gegenüber dem Kläger faktisch auf "Null" reduziert wurde und sich in einen Anspruch auf Zuweisung eines Telearbeitsplatzes verdichtete. • Das Verwaltungsgericht hat außerdem den Anordnungsgrund bejaht: Ohne vorläufigen Rechtsschutz drohten dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung erhebliche gesundheitliche Nachteile, die die Wirksamkeit eines späteren Hauptsacheurteils gefährden könnten. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; der Tenor des angefochtenen Beschlusses wurde zur Klarstellung präzisiert. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig einen häuslichen Telearbeitsplatz im Rahmen der praktizierten alternierenden Telearbeit für den Bewilligungszeitraum 1.3.2006 bis 29.2.2008 zuzuweisen, bis über seinen Teilnahmeantrag im Hauptsacheverfahren erneut und ermessensfehlerfrei entschieden ist oder eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung vorliegt. Begründend führte das Gericht aus, die Auswahlkriterien der Behörde seien materiell-rechtlich fehlerhaft ausgestaltet gewesen, insbesondere durch die unzulässige Ausklammerung bestimmter Mobilitätseinschränkungen vom Bonusmerkmal "eigene Behinderung", was zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führte. Mangels substantiierten Gegenbelegs hat die Behörde auch nicht hinreichend dargelegt, dass dem Kläger keine schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteile ohne Telearbeit drohten. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.