Beschluss
6 B 2441/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung wird zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht anzuordnen.
• Bei summarischer Prüfung reicht das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung, die auf einen Erlass über planmäßige Rotation der Lehrenden gestützt ist, aus.
• Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (erste Säule) steht der Einstufung als Lehrender nach dem Erlass nicht entgegen.
• Ein Ermessensfehler liegt nicht vor, wenn die Behörde persönliche Belange des Betroffenen berücksichtigt und eine Abwägung vorgenommen hat.
Entscheidungsgründe
Versetzung eines Lehrenden wegen planmäßiger Rotation rechtmäßig • Die Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung wird zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht anzuordnen. • Bei summarischer Prüfung reicht das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung, die auf einen Erlass über planmäßige Rotation der Lehrenden gestützt ist, aus. • Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (erste Säule) steht der Einstufung als Lehrender nach dem Erlass nicht entgegen. • Ein Ermessensfehler liegt nicht vor, wenn die Behörde persönliche Belange des Betroffenen berücksichtigt und eine Abwägung vorgenommen hat. Der Antragsteller ist seit langjährig als Lehrender im Bereich Aus- und Fortbildung der Polizei tätig. Das Institut für Aus- und Fortbildung (IAF) erließ eine Versetzungsverfügung vom 7. August 2006, mit der der Antragsteller zum Polizeipräsidium C. versetzt werden sollte. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Versetzung ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; dieses lehnte ab. Er wandte sich mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht und rügte insbesondere, dass die Versetzung arbeitsorganisatorisch nicht erforderlich sei, seine langjährige Lehrtätigkeit und Praxisnähe missachtet werde und ein Ermessensfehler vorliege. • Anwendbare Normen: § 80 Abs. 5 VwGO (Interessenabwägung bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung), § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (Prüfungsumfang der Beschwerde), Regelungen des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 16. Juni 2005 über Rotation der Lehrenden. • Summarische Überprüfung: Bei der auf § 80 Abs. 5 VwGO beruhenden summarischen Prüfung ist zu prüfen, ob die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder die Interessen des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen; dies war hier nicht der Fall. • Dienstliches Bedürfnis: Das Innenministerium-Erlass begründet ein dienstliches Bedürfnis für planmäßige Rotation nach vier bis sechs Jahren; der Antragsteller fällt unter die Kategorie der ‚Lehrenden‘ im Sinne des Erlasses, weil er entsprechend eingesetzt, eingruppiert und mit Lehrzulage versehen war. • Keine Differenzierung nach Säulen: Der Erlass differenziert nicht zwischen Angehörigen der ersten und zweiten Säule; die Rotation gilt für beide gleichermaßen. • Praxisbezug und Qualitätsargument: Die vom Antragsteller geltend gemachte Praxisnähe seiner Fahrlehrertätigkeit reicht nicht aus, um das dienstliche Bedürfnis für einen Personalwechsel zu widerlegen; reale Einsatzbedingungen unterscheiden sich hinreichend von simulierten Trainingssituationen. • Ermessensausübung: Die Behörde hat die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe geprüft und abgewogen; damit liegt kein Ermessenmissbrauch oder Ermessensnichtgebrauch vor. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften bemessen und angesichts des vorläufigen Charakters der Entscheidung herabgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung ist nicht gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung durch den Erlass über planmäßige Rotation der Lehrenden ausreichend begründet ist und der Antragsteller als Lehrender im Sinne dieses Erlasses anzusehen ist. Persönliche Belange und die von ihm geltend gemachte Praxisnähe wurden berücksichtigt, überwiegen aber nicht das dienstliche Interesse an Rotation und Praxisnähegewinn durch Personalwechsel. Die Entscheidung ist daher rechtlich nicht zu beanstanden; der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.