Beschluss
14 B 1362/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorauszahlungen auf Vergnügungssteuer sind nur zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht; das Gericht hält die Zulässigkeit unter Vorbehalt für möglich, weist aber ernste Zweifel an der konkreten Berechnungsgrundlage zurück.
• Die Festsetzung von Vorauszahlungen darf nicht ohne weiteres auf eine zuvor erkannte rechtswidrige Steuerfestsetzung (hier: früherer Stückzahlmaßstab) gestützt werden.
• Das Unterlassen der Vorlage von Einspielergebnissen für 2005 entbindet die Behörde nicht davon, die Vorauszahlungen sachgerecht zu ermitteln; mangelnde Nachweise rechtfertigen nicht die Übernahme des Stückzahlmaßstabs als Grundlage.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung von Klage gegen Vergnügungssteuer-Vorauszahlung bei zweifelhafter Bemessungsgrundlage • Vorauszahlungen auf Vergnügungssteuer sind nur zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht; das Gericht hält die Zulässigkeit unter Vorbehalt für möglich, weist aber ernste Zweifel an der konkreten Berechnungsgrundlage zurück. • Die Festsetzung von Vorauszahlungen darf nicht ohne weiteres auf eine zuvor erkannte rechtswidrige Steuerfestsetzung (hier: früherer Stückzahlmaßstab) gestützt werden. • Das Unterlassen der Vorlage von Einspielergebnissen für 2005 entbindet die Behörde nicht davon, die Vorauszahlungen sachgerecht zu ermitteln; mangelnde Nachweise rechtfertigen nicht die Übernahme des Stückzahlmaßstabs als Grundlage. Die Antragstellerin wehrt sich gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Gemeinde vom 5. Januar 2006, der Vorauszahlungen für Automaten mit Gewinnmöglichkeit festsetzt. Die Bescheide orientieren sich an der am 31. Dezember 2005 erhobenen Steuer, die nach einem früheren Stückzahlmaßstab bemessen worden war. Die Antragstellerin hat für 2005 nicht in vollständigem Umfang die Nachweise zu Einspielergebnissen vorgelegt, weshalb für 2005 keine Steuerfestsetzung nach Nettokasse erfolgte. Die Behörde setzte dennoch die Vorauszahlungen 2006 anhand der früheren Pauschalbemessung fest. Die Antragstellerin beantragte aufschiebende Wirkung ihrer Klage; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Im Beschwerdeverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht insbesondere, ob die Heranziehung des früheren Stückzahlmaßstabs als Basis für die Vorauszahlungen rechtmäßig ist. • Rechtliche Zulässigkeit von Vorauszahlungen: Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung aufschiebender Wirkung zutreffend dargestellt; der Senat hält die Zulässigkeit von Vorauszahlungen nicht generell ausgeschlossen, verweist aber auf rechtliche Grenzen. • Fehlerhafte Bemessungsgrundlage: Die vom Antragsgegner zugrund gelegte Orientierung an der früheren Stückzahlbemessung unterliegt ernstlichen Zweifeln, weil dieser Maßstab in der Fachrechtsentwicklung des Bundesverwaltungsgerichts als problematisch angesehen wurde und in einer Großstadt wie C. fernliegend erscheint, ausreichende Aussagekraft zu haben. • Nachweispflichten der Antragstellerin: Das Unterlassen der Vorlage von Zählwerksausdrucken für 2005 ändert nach Auffassung des Senats nichts daran, dass die Behörde die Vorauszahlungen nicht ohne weiteres auf den Stückzahlmaßstab stützen darf; fehlende Nachweise rechtfertigen nicht die Übernahme einer offenbar ungeeigneten Pauschale. • Ergebnis der Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände erscheint ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache wahrscheinlicher als ihr Unterliegen, weshalb die aufschiebende Wirkung zumindest insoweit anzuordnen ist, als die Vorauszahlungen für Automaten mit Gewinnmöglichkeit betroffen sind. • Hinweis auf Rechtslage: Der Senat verweist ergänzend auf eine andere Entscheidung, wonach Vorauszahlungen nach dem Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht erhoben werden können, was die Zweifel an der Maßgeblichkeit der festgesetzten Vorauszahlungen verstärkt. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids wird angeordnet, soweit Vorauszahlungen für Automaten mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt wurden. Der Senat sieht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnungsgrundlage, weil die Behörde die Vorauszahlungen anhand eines früheren Stückzahlmaßstabs festsetzte, der als rechtswidrig oder ungeeignet erscheint; dies kann nicht ohne Weiteres Grundlage für Vorauszahlungen sein. Die fehlende Vorlage von Einspielergebnissen für 2005 durch die Antragstellerin rechtfertigt nicht die Übernahme des Stückzahlmaßstabs als sachgerechte Basis. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt.