Beschluss
3 B 2604/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine grenzüberschreitende Bebauung zweier Grundstücke kann eine einheitliche Nutzung im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB begründen und damit die Heranziehung des Hinterliegergrundstücks zu Erschließungsbeiträgen rechtfertigen.
• Behauptungen zur Unbrauchbarkeit oder zum endgültigen Nutzungsaufgabe eines Gebäudes sind im Beschwerdeverfahren substantiiert und glaubhaft darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht (§ 146 Abs. 4 VwGO).
• Das Vorliegen einer schutzwürdigen Erwartung der übrigen Anlieger hinsichtlich der Einbeziehung eines Grundstücks in das Verteilungsgebiet bemisst sich nach den vor Ort erkennbaren tatsächlichen Verhältnissen und nicht danach, ob ein Gebäude formell bestandsgeschützt ist.
Entscheidungsgründe
Grenzüberschreitende Bebauung rechtfertigt Erschließungsbeitrag für Hinterliegergrundstück • Eine grenzüberschreitende Bebauung zweier Grundstücke kann eine einheitliche Nutzung im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB begründen und damit die Heranziehung des Hinterliegergrundstücks zu Erschließungsbeiträgen rechtfertigen. • Behauptungen zur Unbrauchbarkeit oder zum endgültigen Nutzungsaufgabe eines Gebäudes sind im Beschwerdeverfahren substantiiert und glaubhaft darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Das Vorliegen einer schutzwürdigen Erwartung der übrigen Anlieger hinsichtlich der Einbeziehung eines Grundstücks in das Verteilungsgebiet bemisst sich nach den vor Ort erkennbaren tatsächlichen Verhältnissen und nicht danach, ob ein Gebäude formell bestandsgeschützt ist. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Vorausleistungsbescheid der Gemeinde. Der Bescheid fordert Vorauszahlungen für Erschließungsbeiträge zur erstmaligen Herstellung einer Straße für mehrere ihrer Grundstücke (Flurstücke 112, 138, 141). Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag überwiegend abgelehnt, weil die Grundstücke voraussichtlich als von der Erschließungsanlage erschlossen anzusehen seien, insbesondere wegen einer seit langem bestehenden grenzüberschreitenden Halle zwischen Flurstück 112 und 141. Die Antragstellerin rügt unter anderem, die Halle sei ruinös oder seit 1993 nicht mehr genutzt und daher nicht zu berücksichtigen; ferner macht sie Einwände zur Absehbarkeit der Straßenherstellung und zur vorgestellten Teilparzellierung geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde summarisch und verwies auf fehlende substantiierten Darlegungen der Antragstellerin. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die streitbefangenen Grundstücke voraussichtlich zu den von der Straße erschlossenen Grundstücken im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB zählen, sodass eine Heranziehung zur Vorausleistung gemäß § 133 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt ist. • Maßgeblich ist die schutzwürdige Erwartung der übrigen Anlieger, die sich nach den vor Ort erkennbaren tatsächlichen Verhältnissen richtet; eine langjährige grenzüberschreitende Überbauung kann diese Erwartung wecken und damit das Hinterliegergrundstück erschlossen erscheinen lassen. • Behauptungen der Antragstellerin, die Halle sei nur noch eine Ruine oder ihre Nutzung sei seit 1993 endgültig aufgegeben, sind im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert oder glaubhaft gemacht worden; insoweit fehlt es an tragfähigen, detaillierten Darlegungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. • Die rechtliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des baurechtlichen Bestandsschutzes entkräftet die Entscheidung nicht: Das Vorhandensein einer Bausubstanz, auch wenn Bestandsschutz hypothetisch entfallen wäre, kann weiterhin die schutzwürdige Erwartung der Anlieger begründen; die Antragstellerin hat nicht dargelegt, warum hieraus andere erschließungsbeitragsrechtliche Folgen folgen sollten. • Zur Frage der Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der Straße hat die Antragstellerin weder ausreichend zum Inhalt des Erschließungsvertrags noch zu den entgegenstehenden tatsächlichen Umständen vorgetragen; die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Fertigstellung innerhalb der Frist sei hinreichend wahrscheinlich, bleibt unangefochten. • Mangels hinreichender Rügen gegen die Festsetzung der reduzierten Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren ist dieser Teil der Beschwerde unbeachtet geblieben. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 VwGO, 47, 52 GKG; der Senat hat den Streitwert unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens angepasst. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die streitigen Grundstücke, insbesondere wegen der langjährigen grenzüberschreitenden Bebauung, voraussichtlich als von der Erschließungsanlage erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen sind, sodass die Heranziehung zu Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt ist. Das Vorbringen, die Halle sei ruinös oder seit Jahren nicht genutzt, wurde nicht substantiiert oder glaubhaft gemacht und reicht deshalb nicht aus, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Ebenso führen die Einwände zur Nichtabsehbarkeit der Straßenherstellung und zu einer möglichen Teilparzellierung nicht zu einer Aufhebung des Beschlusses, weil die Antragstellerin die maßgeblichen Umstände nicht hinreichend dargelegt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wird für beide Instanzen auf 49.844,26 EUR festgesetzt.