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Beschluss

12 A 456/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein neuerlicher Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unzulässig, wenn bereits über einen entsprechenden Antrag entschieden wurde und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Gründe vorgetragen werden. • Die Voraussetzung des § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheinen darf, ist im Wiederholungsfall zu prüfen; liegt keine Aussicht auf Erfolg vor, ist der Antrag abzulehnen. • Die bloße Rüge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung führt nicht automatisch zur Aussichtslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung, wenn die beanstandeten Verfahrensmängel die prozessualen Voraussetzungen nicht herstellen. • Bei wiederholt inhaltsgleichen Anträgen besteht keine Verpflichtung zu weiterer förmlicher Bescheidung.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines erneuten Gesuchs um Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit • Ein neuerlicher Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unzulässig, wenn bereits über einen entsprechenden Antrag entschieden wurde und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Gründe vorgetragen werden. • Die Voraussetzung des § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheinen darf, ist im Wiederholungsfall zu prüfen; liegt keine Aussicht auf Erfolg vor, ist der Antrag abzulehnen. • Die bloße Rüge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung führt nicht automatisch zur Aussichtslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung, wenn die beanstandeten Verfahrensmängel die prozessualen Voraussetzungen nicht herstellen. • Bei wiederholt inhaltsgleichen Anträgen besteht keine Verpflichtung zu weiterer förmlicher Bescheidung. Der Kläger stellte erneut den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts. Der Senat wertete das Gesuch als neues Gesuch gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs.1 ZPO. Bereits mit Beschluss 12 A 4215/06 vom 30.11.2006 war über einen entsprechenden Antrag des Klägers entschieden worden. Der Kläger legte keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe vor. Er machte geltend, die Rechtsmittelbelehrung zum verwaltungsgerichtlichen Urteil sei fehlerhaft, weil dadurch die Überprüfung der behaupteten Nichtigkeit eines Widerspruchsbescheids verhindert werde. Der Senat hielt an seiner früheren rechtlichen Bewertung fest und bezeichnete die beabsichtigte Feststellungsklage als vermutlich unbegründet. Es wurden keine weiteren prozessual relevanten Umstände vorgebracht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. • Der Antrag war unzulässig, weil bereits über einen entsprechenden Antrag entschieden worden war und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Belege vorgelegt wurden; damit fehlte das Rechtsschutzbedürfnis für ein erneutes Gesuch. • Anforderung des § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs.1 ZPO: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht aussichtslos erscheinen. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor, weil der Senat in früheren Beschlüssen die Klage als voraussichtlich unbegründet eingeschätzt hatte. • Der Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung vermochte die vorangegangenen rechtlichen Erwägungen des Senats nicht zu entkräften; Verfahrensmängel gewähren nur insoweit Rechtsschutz, als die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind. • Der Senat nahm Bezug auf seine frühere Begründung gemäß § 122 Abs.2 Satz 3 VwGO und bestätigte, dass keine neuen Umstände ersichtlich sind, die eine anderslautende Entscheidung erforderlich machten. • Mangels neuer Tatsachen und wegen der weiterhin fehlenden Erfolgsaussicht besteht keine Grundlage, weitere inhaltsgleiche Anträge förmlich zu bescheiden. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass bereits über einen gleichartigen Antrag entschieden worden war und der Kläger keine neuen, entscheidungserheblichen Gründe vorgebracht hat. Zudem erfüllt die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs.1 ZPO, da die Feststellungsklage voraussichtlich unbegründet ist. Weiterhin besteht keine Verpflichtung, weitere inhaltsgleiche Anträge des Klägers förmlich zu bescheiden. Der Beschluss ist unanfechtbar.