Urteil
1 A 2089/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglich vereinbarter nachehelicher Unterhalt kann wirksam sein, begründet aber nur dann besoldungsrechtlich relevanten Anspruch auf Familienzuschlag, wenn er inhaltlich weiter auf dem gesetzlichen Unterhaltsmodell beruht.
• Eine Vereinbarung, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch dergestalt loslöst, dass sie originär und allein auf einem neuen schuldrechtlichen Grund beruht, begründet keinen Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG.
• Eine nacheheliche Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn sie ohne sonstigen sachlichen Grund hauptsächlich darauf gerichtet ist, Dritte (hier den Dienstherrn) finanziell zu belasten; dafür ist Voraussetzung, dass der Beweggrund und Zweck sowie das Wissen der Parteien solche Drittschädigung nahelegen.
Entscheidungsgründe
Keine Besoldungswirkung vertraglich vereinbarter, gesetzlich losgelöster nachehelicher Unterhaltsverpflichtung • Ein vertraglich vereinbarter nachehelicher Unterhalt kann wirksam sein, begründet aber nur dann besoldungsrechtlich relevanten Anspruch auf Familienzuschlag, wenn er inhaltlich weiter auf dem gesetzlichen Unterhaltsmodell beruht. • Eine Vereinbarung, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch dergestalt loslöst, dass sie originär und allein auf einem neuen schuldrechtlichen Grund beruht, begründet keinen Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. • Eine nacheheliche Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn sie ohne sonstigen sachlichen Grund hauptsächlich darauf gerichtet ist, Dritte (hier den Dienstherrn) finanziell zu belasten; dafür ist Voraussetzung, dass der Beweggrund und Zweck sowie das Wissen der Parteien solche Drittschädigung nahelegen. Der Kläger, geschiedener Beamter, hatte mit seiner inzwischen wiederverheirateten Ex-Frau am 12.01.2004 notariell einen Vertrag geschlossen, wonach er für 48 Monate ab 1.6.2004 monatlich 375 EUR als Ehegattenunterhalt zahlen sollte; die Vereinbarung regelte Abrechnungsmodalitäten und eine Neu berechnung nach Ablauf der 48 Monate. Nach der Wiederheirat der Ex-Frau entzog die Beklagte dem Kläger ab 1.1.2005 den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 mit der Begründung, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche mit Wiederheirat entfallen und eine freiwillige Vereinbarung dafür nicht ausreiche. Der Kläger klagte und berief sich darauf, die notarielle Vereinbarung begründe weiterhin eine zum Unterhalt verpflichtende Rechtsposition aus der Ehe mit besoldungsrechtlicher Relevanz. • Rechtsgrundlage für den Familienzuschlag ist § 40 Abs.1 Nr.3 BBesG; maßgeblich ist das Fortbestehen einer Unterhaltspflicht 'aus der Ehe'. • Mangels eigener Regelung im Besoldungsrecht ist für das Vorliegen einer solchen Unterhaltspflicht auf das bürgerliche Recht (§§1569 ff., §1586 BGB) abzustellen. • Gesetzliche Unterhaltsansprüche erlöschen mit der Wiederheirat (§1586 Abs.1 BGB), können aber vertraglich für die Zeit nach der Scheidung begründet werden (§1585c BGB). Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. • Entscheidend für Besoldungswirkung ist, ob die vertragliche Regelung noch inhaltlich auf dem gesetzlichen Unterhaltsmodell beruht (Ausgestaltung) oder ob sie den gesetzlichen Anspruch loslöst und einen neuen, eigenständigen schuldrechtlichen Grund schafft (Novation). Nur bei erstem Fall kann der Familienzuschlag in Betracht kommen. • Die Beurteilung des vorliegenden notariellen Vertrags ergibt, dass die Parteien für die Zeit nach der Scheidung und insbesondere für den Fall einer Wiederheirat der Ehefrau eine originär vertragliche, vom gesetzlichen Modell gelöste Verpflichtung begründet haben. Die Wiederheiratsklausel und die dynamische, auf zukünftige Einkommensverhältnisse bezogene Gestaltung weisen auf eine vom gesetzlichen Leitbild losgelöste Regelung. • Zudem liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit (§138 BGB) oder rechtsmissbräuchliches Handeln vor; die Motivation des Klägers, Unterhaltsdauer und -höhe zu begrenzen, war nachvollziehbar und nicht primär darauf gerichtet, den Dienstherrn zu schädigen. • Weil die vertragliche Verpflichtung nicht mehr als Fortbestand einer Unterhaltsverpflichtung 'aus der Ehe' anzusehen ist, fehlt die Voraussetzung für den Familienzuschlag nach §40 Abs.1 Nr.3 BBesG; damit scheidet auch ein Zinsanspruch aus. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten, den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zu zahlen, ist rechtmäßig. Zwar ist die notarielle Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt wirksam, sie stellt aber für die Zeit nach der Wiederheirat eine vom gesetzlichen Unterhaltsmodell losgelöste vertragliche Verpflichtung dar und begründet daher keinen Anspruch auf besoldungsrechtlichen Familienzuschlag gemäß §40 Abs.1 Nr.3 BBesG. Sittenwidrigkeits- oder Rechtsmissbrauchseinwände sind nicht substantiiert nachgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; ein Zinsanspruch entfällt.