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Beschluss

4 B 1552/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die als Gewinne Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten, sind nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verboten. • Punktgewinne, die zur Verlängerung der Spielzeit führen, stellen eine unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen dar und sind nicht mit den in § 6a Satz 3 SpielV erlaubten Freispielen gleichzusetzen. • Die Verordnungsermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 2 GewO rechtfertigt das Verbot; Geräte mit spielzeitverlängernden Punktgewinnen können als Geldspielgeräte anzusehen sein, weil sie geldwerte Vorteile ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Verbot von Spielgeräten mit punktbasierten Spielzeitverlängerungen • Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die als Gewinne Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten, sind nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verboten. • Punktgewinne, die zur Verlängerung der Spielzeit führen, stellen eine unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen dar und sind nicht mit den in § 6a Satz 3 SpielV erlaubten Freispielen gleichzusetzen. • Die Verordnungsermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 2 GewO rechtfertigt das Verbot; Geräte mit spielzeitverlängernden Punktgewinnen können als Geldspielgeräte anzusehen sein, weil sie geldwerte Vorteile ermöglichen. Der Antragsteller betreibt Unterhaltungsspielgeräte (Fun-Games) wie ‚Magic Games‘, ‚Asterix 10000‘ und weitere, die nicht von der PTB zugelassen oder geprüft sind. Die Behörde untersagte die Aufstellung und den Betrieb dieser Geräte, weil sie nach Feststellungen Punktegewinne ermöglichen, die die Spielzeit verlängern, und eine Risikotaste zur Chancenerhöhung haben. Die Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Das Verwaltungsgericht wies den Rechtsschutzantrag des Betreibers ab. Der Betreiber erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch, ob die Geräte unter § 6a SpielV fallen und ob sie als Geldspielgeräte bzw. als solche mit Gewinnmöglichkeit einzustufen sind. Schließlich wurde auch die gesetzliche Ermächtigung der Verordnung nach GewO geprüft. • Anwendbare Norm: § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV (Bekanntmachung 27.01.2006) verbietet Aufstellung und Betrieb von Spielgeräten, die als Gewinne Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten. • Tatbestandliche Prüfung: Die Geräte ermöglichen durch Punktgewinne die Verlängerung der Spielzeit und verfügen über eine Risikotaste; damit gewähren sie Berechtigungen zum Weiterspielen und fallen in den Anwendungsbereich des Verbots. • Abgrenzung zu Freispielen: § 6a Satz 3 SpielV erlaubt unter Voraussetzungen den Gewinn von bis zu sechs Freispielen. Punktgewinne, die Spielzeitverlängerungen im entgeltlichen Spiel bewirken, sind nicht mit solchen Freispielen gleichzusetzen und somit unzulässig. • Verordnungsermächtigung: § 33f Abs. 1 Nr. 2 GewO ermächtigt den Verordnungsgeber, das Aufstellen und Betreiben derartiger Geräte zu verbieten; das Verbot bestimmt den Umfang gewerblicher Befugnisse zur Durchführung des § 33c GewO. • Charakter als Geldspielgerät: Bei summarischer Prüfung sind die Geräte mit technischen Vorrichtungen ausgestattet, die den Spielausgang beeinflussen, und ermöglichen geldwerte Vorteile, weil ersparte Aufwendungen für bezahlte Spielzeit einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. • Gewichtung der Vorteile: Die geldwerten Vorteile aus punktbedingter Spielzeitverlängerung sind nicht von untergeordneter Bedeutung und unterscheiden sich qualitativ von zulässigen Freispielen; dies fördert den Spieltrieb und rechtfertigt das Verbot. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde ist kostenpflichtig, Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwert je Instanz auf 8.000 Euro festgesetzt (je Gerät 1.000 Euro). Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Anordnung, die Aufstellung und den Betrieb der genannten Spielgeräte zu untersagen, bleibt bestehen. Das Gericht stellt fest, dass die Geräte wegen ihrer punktbasierten Spielzeitverlängerungen und der Risikotaste unter das Verbot des § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV fallen. Punktgewinne, die zu Weiterspielberechtigungen führen, sind nicht durch die Regelung über Freispiele gedeckt und rechtfertigen damit das behördliche Einschreiten. Die Verordnungsermächtigung nach § 33f Abs. 1 Nr. 2 GewO trägt das Verbot; daher verliert der Betreiber seinen Erfolg im Rechtsschutzverfahren. Die Kostenentscheidung trägt der Antragsteller.