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Urteil

19 A 379/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unternehmen, das Rundfunkempfangsgeräte lediglich originalverpackt und ohne Vorführung zum Verkauf anbietet, ist nicht ohne Weiteres Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGebStV. • Für die Gebührenpflicht ist maßgeblich, ob der Inhaber des Geräts die tatsächliche Möglichkeit hat, das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu nutzen. • Das typisierende Abstellen auf die bloße technische Möglichkeit des Empfangs ist dort ausgeschlossen, wo nach der objektiven Verkaufspraxis eine Nutzung zum Empfang regelmäßig und für jedermann sichtbar ausgeschlossen ist. • Die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV (Händlerprivileg) bestätigt, dass auf den Nutzungszweck und objektive Merkmale abzustellen ist; die Befreiungstatbestände sind eng auszulegen.
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkgebühren bei originalverpacktem Verkaufsangebot ohne Vorführung • Ein Unternehmen, das Rundfunkempfangsgeräte lediglich originalverpackt und ohne Vorführung zum Verkauf anbietet, ist nicht ohne Weiteres Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGebStV. • Für die Gebührenpflicht ist maßgeblich, ob der Inhaber des Geräts die tatsächliche Möglichkeit hat, das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu nutzen. • Das typisierende Abstellen auf die bloße technische Möglichkeit des Empfangs ist dort ausgeschlossen, wo nach der objektiven Verkaufspraxis eine Nutzung zum Empfang regelmäßig und für jedermann sichtbar ausgeschlossen ist. • Die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV (Händlerprivileg) bestätigt, dass auf den Nutzungszweck und objektive Merkmale abzustellen ist; die Befreiungstatbestände sind eng auszulegen. Die Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, bot im Rahmen von Sonderaktionen originalverpackte Stereoanlagen in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen zum Kauf an. Sie stellte die Geräte weder vor noch führte sie Prüfungen oder Beratungen durch; die Verpackung blieb in der Regel geschlossen und die Kunden nahmen die Geräte mit. Der Beklagte setzte daraufhin Rundfunkgebühren für die Monate Oktober bis Dezember 2004 fest und lehnte den Widerspruch der Klägerin ab. Die Klägerin klagte und machte geltend, sie halte die Geräte nicht zum Empfang bereit, da sie sie lediglich als Handelsware besitze und der Verkauf kurz nach Erwerb an Kunden erfolge. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlage sind § 1 Abs.2 und § 2 Abs.2 RGebStV sowie § 5 Abs.3 RGebStV (a.F.) als Auslegungshinweis zum Händlerprivileg. • Gebührenpflicht knüpft an die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer, also an das Bereithalten eines Empfangsgeräts, das ohne besonderen technischen Aufwand den Empfang von Rundfunk ermöglicht. • Maßgeblich ist, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen und über Einsatz und Programmwahl zu bestimmen. • Zur Verwaltungspraktikabilität hat der Gesetzgeber typisierende Regelungen getroffen; dennoch ist die bloße abstrakte Möglichkeit des Empfangs nicht in allen Fällen maßgeblich. • Wo nach der objektiven Verkaufspraxis (öffentliche Verkaufsräume, originale Verpackung, keine Vorführung/Prüfung) typischerweise eine Nutzung zum Empfang ausgeschlossen ist, rechtfertigt Gebührengerechtigkeit eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Bereithaltens. • § 5 Abs.3 RGebStV a.F. zeigt, dass auf Nutzungszweck und objektive Merkmale abzustellen ist; Befreiungstatbestände sind eng auszulegen und setzen ein deutlich manifestiertes Vorführ-/Prüfinteresse voraus. • Die Umstände der Klägerin unterscheiden sich von Fällen, in denen Geräte tatsächlich zu Prüf- oder Vorführzwecken verwendet werden; daher entsteht hier keine Rundfunkgebührenpflicht. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; der Rundfunkgebührenbescheid ist rechtswidrig und die Klage der Klägerin war erfolgreich. Die Klägerin ist keine Rundfunkteilnehmerin im Sinne des RGebStV, weil sie die Geräte lediglich originalverpackt und ohne Vorführung zum Verkauf anbietet, sodass nach der objektiven Verkaufspraxis eine Nutzung zum Rundfunkempfang typischerweise ausgeschlossen ist. Eine Gebührenpflicht kann nicht allein aufgrund der abstrakten technischen Möglichkeit des Empfangs begründet werden, ohne die konkreten Umstände der Nutzungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.