Beschluss
9 A 3246/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO zurückzuweisen.
• Bei qualifizierter Stichprobe i.S.v. §2 Nr.3 AbwV sind die einzelnen einfachen Stichproben aus jeweils einem einmaligen Schöpfvorgang zu entnehmen; mehrere Schöpfvorgänge sind nicht ohne Weiteres auf eine einzelne einfache Stichprobe zu verteilen.
• DIN 38402-A11 und die Abwasserverordnung sind miteinander vereinbar; höherrangige AbwV geht bei Regelungskollisionen vor und enthält praktische Handlungsanweisungen zur Probenahme.
• Die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind nicht dargelegt, sodass kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.2 oder Nr.3 VwGO vorliegt.
Entscheidungsgründe
Qualifizierte Stichprobe: Einfache Stichproben als einmalige Schöpfvorgänge • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO zurückzuweisen. • Bei qualifizierter Stichprobe i.S.v. §2 Nr.3 AbwV sind die einzelnen einfachen Stichproben aus jeweils einem einmaligen Schöpfvorgang zu entnehmen; mehrere Schöpfvorgänge sind nicht ohne Weiteres auf eine einzelne einfache Stichprobe zu verteilen. • DIN 38402-A11 und die Abwasserverordnung sind miteinander vereinbar; höherrangige AbwV geht bei Regelungskollisionen vor und enthält praktische Handlungsanweisungen zur Probenahme. • Die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind nicht dargelegt, sodass kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.2 oder Nr.3 VwGO vorliegt. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Auslegung von Vorschriften der Abwasserverordnung und der DIN 38402-A11 zur Probenahme. Streitpunkt ist, ob bei einer qualifizierten Stichprobe (§2 Nr.3 AbwV) jede einfache Stichprobe aus mehreren Schöpfvorgängen gewonnen werden darf oder jede einfache Stichprobe jeweils durch einen einmaligen Schöpfvorgang zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht nahm an, die einzelnen von mindestens fünf im Abstand von mindestens zwei Minuten entnommenen Stichproben müssten jeweils aus einem Schöpfvorgang stammen. Die Beklagte hielt demgegenüber die rechtliche Einordnung und die Praxis der Probenahme für fehlerhaft und beantragte Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO (ernsthafte Zweifel, besondere Schwierigkeit, grundsätzliche Bedeutung) vorlägen. • Zulassungsanforderungen: Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Darlegungspflichten des §124a Abs.4 Satz4 VwGO; die vorgebrachten Ausführungen genügen nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. • Auslegung von AbwV und DIN: Wortlaut, Systematik und Zweck von §2 Nr.1–3 AbwV sowie die Regelungen der DIN 38402-A11 lassen erkennen, dass die ‚Einzelprobe‘ durch einmalige Abwasserentnahme (meist Schöpfen) gewonnen wird; die qualifizierte Stichprobe ist als Sammelprobe aus solchen Einzelproben zu verstehen. • Vorrang und Vereinbarkeit: Die Abwasserverordnung ist als höherrangige Rechtsquelle zu beachten; zwischen AbwV und DIN besteht kein unlösbarer Widerspruch, beide Normwerke sind vereinbar und ergänzen sich in systematischer Sicht. • Repräsentativitäts- und Praxisgesichtspunkte: Die Annahme, mehrere Schöpfvorgänge innerhalb einer einfachen Stichprobe würden die Repräsentativität verbessern, überzeugt nicht; die Vorgaben über den Zwei-Minuten-Abstand und die einmaligen Schöpfvorgänge sichern eine gleichmäßige und repräsentative Mischprobe. • Subsidiäre Argumente: Selbst wenn Unklarheiten bestünden, greift §4 AbwV insoweit, als die DIN nur ergänzend herangezogen wird, wenn die AbwV selbst keine Regelung enthält; diesen Gesichtspunkt hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. • Zulassungsgründe insgesamt: Weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind hinreichend dargelegt; die Rechtsfrage lässt sich aus den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen und einschlägiger Rechtsprechung klären. Der Zulassungsantrag der Beklagten wird abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründet wird dies damit, dass die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil Wortlaut, Zweck und Systematik der Abwasserverordnung und der DIN 38402-A11 die Auffassung des Verwaltungsgerichts stützen, wonach die einzelnen einfachen Stichproben jeweils durch einen einmaligen Schöpfvorgang zu gewinnen sind. Weder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache noch ihre grundsätzliche Bedeutung sind aufgezeigt, sodass eine Berufung nicht zuzulassen ist. Die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung erfolgen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.