Beschluss
12 B 449/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde ist formell unzulässig, wenn sie nicht durch vertretungsberechtigte Person nach § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO eingelegt wird.
• Eine erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksame Zulassung als Rechtsanwalt begründet keine rückwirkende Heilung versäumter Vertretung.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen die Voraussetzungen des § 123 VwGO vorliegen; das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann durch alternative zumutbare Verhaltensmöglichkeiten entfallen.
• Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach GKG und Streitwertkatalog.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig wegen fehlender Vertretung; einstweilige Anordnung abgelehnt • Beschwerde ist formell unzulässig, wenn sie nicht durch vertretungsberechtigte Person nach § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO eingelegt wird. • Eine erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksame Zulassung als Rechtsanwalt begründet keine rückwirkende Heilung versäumter Vertretung. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen die Voraussetzungen des § 123 VwGO vorliegen; das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann durch alternative zumutbare Verhaltensmöglichkeiten entfallen. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach GKG und Streitwertkatalog. Der Antragsteller wandte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die postalische Übersendung einer Beibehaltungsgenehmigung ohne vorherige Zahlung der Erteilungsgebühr erzwungen werden sollte, an das Gericht. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde am 12.03.2007 bekanntgegeben; die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann hierauf. Die Zulassungsurkunde des Antragstellers als Rechtsanwalt wurde jedoch erst am 28.03.2007 ausgegeben. Das Oberverwaltungsgericht prüfte deshalb formell die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO. In der Sache bestritten die Richter nicht, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt worden war, sahen aber alternative, zumutbare Handlungsoptionen des Antragstellers. Es ging zudem um die Frage der Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühr und um die Möglichkeit, die Angelegenheit gegebenenfalls später gerichtlich klären zu lassen. Das Gericht entschied über Kosten und Streitwert des Verfahrens. • Formelle Unzulässigkeit: Die Beschwerde war nicht durch einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt im Sinne des Hochschulrahmengesetzes eingelegt, da die Zulassung des Antragstellers erst nach Fristablauf wirksam wurde (§ 67 Abs. 1 S. 2 VwGO). • Fristfolge: Die Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO war vor Wirksamkeit der Zulassung bereits abgelaufen, sodass keine Heilung der formellen Vertretungsrüge eintrat. • Anordnungsgrund und Zumutbarkeit: Selbst wenn materiell ein Antrag vorlag, rechtfertigte die Lage keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO, da dem Antragsteller zumutbare Alternativen (Zahlung der Gebühr und persönliche Aushändigung oder Versand der Urkunde) zur Verfügung standen. • Rechtsverfolgung: Dem Antragsteller bleibt der Weg offen, die Rückzahlung der Gebühr oder die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsverlangens bzw. einer postalischen Versandverweigerung nachträglich geltend zu machen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und dem Streitwertkatalog 2004 bemessen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil sie formell unzulässig war: Die Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt lag nicht vor, da die Zulassung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam wurde. In der Sache fehlte zudem ein Anordnungsgrund, weil dem Antragsteller zumutbare Alternativen zur Durchsetzung seines Begehrens offenstanden, insbesondere die Zahlung der Gebühr mit persönlicher Aushändigung oder postalischem Versand der Urkunde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.