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Beschluss

6 B 2676/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Beförderungsbegehren muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. • Eine Endbeurteilerkonferenz nach den Beurteilungsrichtlinien kann zur heranziehbaren Grundlage einer dienstlichen Neubeurteilung werden; unsubstantiierte Bestreitungen genügen nicht, um deren Durchführung zu entkräften. • Vwerterteilungen des Dienstherrn sind in der Regel von der gerichtlichen Tatsachenprüfung ausgenommen; der Dienstherr hat jedoch auf begründete Einwände hin seine allgemeinen Werturteile erläuternd zu konkretisieren. • Die Plausibilität einer dienstlichen Beurteilung bemisst sich nach Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und dem nachvollziehbaren Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen dienstliche Beurteilung bei fehlender Glaubhaftmachung • Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Beförderungsbegehren muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. • Eine Endbeurteilerkonferenz nach den Beurteilungsrichtlinien kann zur heranziehbaren Grundlage einer dienstlichen Neubeurteilung werden; unsubstantiierte Bestreitungen genügen nicht, um deren Durchführung zu entkräften. • Vwerterteilungen des Dienstherrn sind in der Regel von der gerichtlichen Tatsachenprüfung ausgenommen; der Dienstherr hat jedoch auf begründete Einwände hin seine allgemeinen Werturteile erläuternd zu konkretisieren. • Die Plausibilität einer dienstlichen Beurteilung bemisst sich nach Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und dem nachvollziehbaren Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe. Der Antragsteller, ein Beamter (KOK E.), begehrte einstweilig gerichtliche Maßnahmen gegen eine Neubeurteilung seiner dienstlichen Leistung vom 20. September 2006, weil diese zu einer schlechteren Bewertung und damit nachteilig für Beförderungsentscheidungen geführt habe. Er rügte formelle und materielle Mängel des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Beteiligung bestimmter Vorgesetzter (KOR U., POR T.) und die Plausibilität der Abweichungsbegründung des Endbeurteilers. Der Antragsgegner legte dar, dass eine Endbeurteilerkonferenz nach den BRL Pol stattgefunden habe, führte Protokoll und Stellungnahmen als Beleg an und erläuterte die beanstandeten Werturteile. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Beschwerde dagegen ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Streitgegenstand war primär, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und die Beurteilung auf sachwidrigen oder willkürlichen Erwägungen beruhte. Der Senat überprüfte allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf einstweilige Sicherung des begehrten Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO prüfte der Senat die vorgetragenen Gründe allein und stellte fest, dass kein hinreichender Anhaltspunkt für Verfahrensfehler vorliegt. • Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Neubeurteilung durch eine Endbeurteilerkonferenz gem. Nr.9.2 BRL Pol vorbereitet und beschlossen wurde; Ergebnisprotokoll und schriftliche Stellungnahmen der beteiligten Vorgesetzten belegen die Vorgehensweise. Ein unsubstantiiertes Nichtwissen in der Beschwerdeschrift reicht nicht, um diese belegten Vorgänge zu entkräften. • Die Hinzuziehung weiterer personen- und sachkundiger Bediensteter durch den Endbeurteiler ist nach den BRL Pol zulässig; die vorgebrachte Behauptung, die hinzugezogenen Unterabteilungsleiter hätten keine ausreichenden Erkenntnisse zum Leistungsbild gehabt, ist durch den Vortrag des Antragsgegners, insbesondere Angaben zu Gesprächen, Dienstbesprechungen und Rückmeldungen, nicht substantiiert widerlegt. • Die Abweichungsbegründung des Endbeurteilers erfüllt die an sie zu stellenden Plausibilitätsanforderungen. Die Herabsetzung von Punktwerten kann durch Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe erklärt werden; das Beibehalten standardisierter Textbeschreibungen macht die Bewertung nicht unplausibel oder unvollständig. • Werturteile des Dienstherrn zu Verhaltensweisen sind einer umfassenden gerichtlichen Tatsachenprüfung nicht zugänglich. Gleichwohl hat der Dienstherr auf begründete Einwände hin diese Werturteile erläuternd zu konkretisieren. Eine solche Konkretisierung erfolgte hier durch die Antragserwiderung des Antragsgegners, und die Beschwerde bringt keine überzeugenden Tatsachen vor, die einen unrichtigen Sachverhalt oder die Verletzung allgemeiner Wertmaßstäbe aufzeigen. • Insbesondere sind die angeführten Punkte zu körperlicher Belastbarkeit sowie zu Planung, Disposition und Entscheidungsfähigkeit sachlich erläutert worden; dass der Antragsteller selten krank war, widerlegt nicht die aufgezeigten leichten Schwächen in belastenden Situationen. Die Herabsetzung der Bewertung des Submerkmals 1.4 auf drei Punkte ist fachlich vertretbar, weil hierfür keine überdurchschnittliche Entscheidungsfähigkeit vorliegt. • Sachdienliche Hinweise zur Kosten- und Streitwertentscheidung: Kostenfolgen und Streitwertfestsetzung beruhen auf den §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO sowie §§53 Abs.3 Nr.1,52 Abs.2 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des begehrten Entscheids. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Neubeurteilung und die hieraus folgende Bewertung in der dienstlichen Akte wirksam. Der Senat hat keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für einen Anordnungsanspruch oder für Verfahrens- bzw. Bewertungsfehler des Dienstherrn feststellen können, weil die Durchführung der Endbeurteilerkonferenz und die herangezogenen Stellungnahmen überzeugend dargelegt wurden und die angegriffenen Werturteile hinreichend erläutert sind. Die massierten Rügen des Antragstellers sind größtenteils unsubstantiiert geblieben und reichen nicht aus, um die Annahme eines unrichtigen Sachverhalts oder einer sachfremden Einflussnahme zu begründen. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.