Beschluss
12 A 498/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Amtlich beglaubigte Auszüge aus Geburtsregistern, die auf Anfrage des Auswärtigen Amtes eingeholt wurden, sind grundsätzlich geeignet, den Eintrag der Nationalität in Inlandspässen zum Zeitpunkt der Registereintragung nachzuweisen.
• Solche amtlichen Registerabschriften haben im Beweiswert in der Regel volle Wirkung und sind nicht bloß Indizien, sofern ihre Echtheit nicht substantiiert bestritten wird.
• Die bloße Erhebung formaler Bedenken (z. B. handschriftliche Ausfüllung, fehlendes Siegel, vereinzelte Schreibfehler) genügt nicht, um die Richtigkeit einer amtlich beglaubigten Registerabschrift in Zweifel zu ziehen.
• Bei ausländischen öffentlichen Urkunden ist die Echtheitsvermutung der ZPO eingeschränkt; das Gericht hat nach § 438 ZPO zu prüfen, ob die Umstände die Echtheit nahelegen; fehlende Apostille oder Legisation kann die Beweiswürdigung beeinflussen, ersetzt aber nicht ohne weiteres den Beweiswert einer amtlich eingeholten Auskunft.
Entscheidungsgründe
Beweiswert amtlich eingeholter Geburtsregisterabschriften für Nationalitätseintrag in Inlandspässen • Amtlich beglaubigte Auszüge aus Geburtsregistern, die auf Anfrage des Auswärtigen Amtes eingeholt wurden, sind grundsätzlich geeignet, den Eintrag der Nationalität in Inlandspässen zum Zeitpunkt der Registereintragung nachzuweisen. • Solche amtlichen Registerabschriften haben im Beweiswert in der Regel volle Wirkung und sind nicht bloß Indizien, sofern ihre Echtheit nicht substantiiert bestritten wird. • Die bloße Erhebung formaler Bedenken (z. B. handschriftliche Ausfüllung, fehlendes Siegel, vereinzelte Schreibfehler) genügt nicht, um die Richtigkeit einer amtlich beglaubigten Registerabschrift in Zweifel zu ziehen. • Bei ausländischen öffentlichen Urkunden ist die Echtheitsvermutung der ZPO eingeschränkt; das Gericht hat nach § 438 ZPO zu prüfen, ob die Umstände die Echtheit nahelegen; fehlende Apostille oder Legisation kann die Beweiswürdigung beeinflussen, ersetzt aber nicht ohne weiteres den Beweiswert einer amtlich eingeholten Auskunft. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er sich nur zum deutschen Volkstum bekannt habe (§ 6 Abs.2 Satz1 BVFG). Die Beklagte legte im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens an das kasachische Außenministerium amtlich beglaubigte Abschriften der Geburtenregistereintragungen des Klägers und seiner Kinder vor. Aus der Abschrift des Sohnes ergab sich, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Geburt des Sohnes der Kläger im Inlandspass mit der Nationalität "Russen" geführt wurde. Der Kläger behauptete demgegenüber, stets mit deutscher Nationalität geführt worden zu sein und machte Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Abschrift geltend. Das Verwaltungsgericht hatte zu seinen Lasten entschieden; mit dem Zulassungsantrag rügte der Kläger die Beweiswürdigung und die Echtheit beziehungsweise Richtigkeit der ausländischen Registerabschrift. • Zulassungsvorbringen genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die amtlich vom kasachischen Außenministerium übermittelten und beglaubigten Abschriften aus dem Geburtsregister belegen, dass die Nationalitätsangabe im Inlandspass des Klägers zum Zeitpunkt der Registereintragung als "Russen" verzeichnet war; diese Angabe setzt die Vorlage des Inlandspasses voraus und ist daher zum Nachweis geeignet. • Amtlich eingeholte Registerauszüge haben regelmäßig einen vollen Beweiswert für die im Register dokumentierte Nationalitätseintragung; ihnen kommt grundsätzlich der gleiche Beweiswert zu wie amtlich beglaubigten Angaben über den ersten Inlandspass oder der Forma Nr.1. • Vorgebundene Zweifel an Echtheit oder Richtigkeit (handschriftliche Ausfüllung, fehlendes Siegel, fehlerhafte Angabe der ausstellenden Behörde, einzelne Schreibfehler) sind nicht substantiiert dargelegt. Schreibfehler erklären sich plausibel aus Kopierfehlern; fehlendes Siegel ist unerheblich, wenn Beglaubigungsvermerk und Stempel vorhanden sind. • Die vom Kläger nach Ablauf der Frist vorgelegten Dokumente (Standesamtsbescheinigung, nicht amtlich beglaubigte Abschrift) entkräften die amtlich eingeholte Auskunft nicht; amtlich eingeholten, beglaubigten Auskünften kommt wegen höherer Verlässlichkeit ein größeres Gewicht zu, insbesondere vor dem Hintergrund verbreiteter Fälschungsmöglichkeiten in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion. • Die besonderen Regeln zur Beurteilung ausländischer öffentlicher Urkunden nach den §§ 437, 438 ZPO führen nicht dazu, der amtlich eingeholten und beglaubigten Abschrift Beweiskraft abzusprechen; fehlende Apostille oder Legisation des vom Kläger vorgelegten Dokuments verringert dessen Beweiswert zusätzlich. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen rechtlich zutreffend aus § 154 Abs.2 VwGO sowie § 72 Nr.1 GKG i.V.m. §§ 47,52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Begründend liegt zugrunde, dass die amtlich beglaubigten Registerabschriften des kasachischen Außenministeriums den Nachweis erbringen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt mit russischer Nationalität in seinem Inlandspass geführt wurde, was der Annahme des Verwaltungsgerichts entspricht, dass kein ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs.2 Satz1 BVFG vorliegt. Formale Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit oder Echtheit der amtlichen Abschriften waren nicht substantiiert und konnten die hohe Beweiskraft der auf amtlichem Wege eingeholten Auskünfte nicht erschüttern.