Beschluss
6 A 2040/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils konkret und eindeutig zu begründen (§ 124a Abs.4 VwGO).
• Ein Zulassungsgrund ist nur dann dargelegt, wenn der Antragsteller ihn unzweifelhaft benennt und konkret ausführt, warum er vorliegt.
• Angriffe auf Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung oder rechtliche Würdigung sind ohne klare Zuordnung zu einem der Zulassungsgründe nicht ausreichend.
• Lehnt das Gericht den Zulassungsantrag wegen unzureichender Begründung ab, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs.2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung mangels eindeutiger Begründung • Der Zulassungsantrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils konkret und eindeutig zu begründen (§ 124a Abs.4 VwGO). • Ein Zulassungsgrund ist nur dann dargelegt, wenn der Antragsteller ihn unzweifelhaft benennt und konkret ausführt, warum er vorliegt. • Angriffe auf Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung oder rechtliche Würdigung sind ohne klare Zuordnung zu einem der Zulassungsgründe nicht ausreichend. • Lehnt das Gericht den Zulassungsantrag wegen unzureichender Begründung ab, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs.2 VwGO). Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Er kritisierte dort getroffene tatsächliche Feststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung. Einen der in § 124a Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe nannte er jedoch nicht eindeutig. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag nach den Anforderungen des § 124a VwGO. Die Beteiligten stimmten zu, dass die Entscheidung durch den Berichterstatter ergehen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorbringen des Klägers mehrere Zulassungsgründe berühren könnten, aber keine unzweifelhafte Zuordnung möglich ist. Deshalb rete das Gericht den Antrag als unzureichend begründet ab. • Nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. • Dargestellt ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei benannt und konkret begründet ist; bloße allgemeine Angriffe auf Urteilsteile genügen nicht. • Da die vom Kläger vorgetragenen Angriffe sowohl Tatsachen- als auch Rechtsfragen und Beweiswürdigung betreffen, kämen mehrere Zulassungsgründe in Betracht; ohne eindeutige Benennung ist eine Zuordnung ausgeschlossen. • Die Entscheidung konnte gem. §§ 87a Abs.2,3, 125 Abs.1 VwGO durch den Berichterstatter gefällt werden. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs.1,3, 40, 52 Abs.1, 72 Nr.1 GKG. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, weil der Kläger keinen der in § 124a Abs.2 VwGO vorgesehenen Zulassungsgründe eindeutig benannt und konkret begründet hat. Mangels unzweifelhafter Zuordnung der vorgebrachten Angriffe zu einem bestimmten Zulassungsgrund genügt der Antrag nicht den strengen Anforderungen des § 124a Abs.4 VwGO. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs.2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig; der Beschluss ist unanfechtbar.