Beschluss
20 A 143/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein altes Wasserrecht ist nach seinem Eintragungszweck zu bestimmen; hier richtete es sich auf den Betrieb einer Mühle.
• Ein Teilwiderruf nach § 15 Abs.4 Satz2 Nr.2 WHG setzt voraus, dass die verbleibende Nutzung mit dem ursprünglichen Zweck des alten Rechts vereinbar und inhaltlich vom alten Recht gedeckt ist.
• Die Umschreibung eines alten Wasserrechts in ein neues Wasserbuch ist deklaratorisch und ändert nicht ohne weiteres den Inhalt des Rechts.
• Beim Widerruf nach § 15 Abs.4 Satz2 Nr.1 WHG ist auf ermessensfehlerfreie Abwägung der betroffenen Interessen zu achten; schutzwürdiges Vertrauen der Berechtigten ist nur relevant, wenn daraus konkrete, nachteilige Dispositionen folgen.
• Zur Beteiligung einer Erbengemeinschaft an Verwaltungsakten ist jedem Miterben der Widerruf bekanntzugeben; die Erbengemeinschaft selbst ist kein verfahrensfähiger Adressat.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines alten Wasserrechts wegen Aufgabe des Mühlenbetriebs — Teilwiderruf nicht möglich • Ein altes Wasserrecht ist nach seinem Eintragungszweck zu bestimmen; hier richtete es sich auf den Betrieb einer Mühle. • Ein Teilwiderruf nach § 15 Abs.4 Satz2 Nr.2 WHG setzt voraus, dass die verbleibende Nutzung mit dem ursprünglichen Zweck des alten Rechts vereinbar und inhaltlich vom alten Recht gedeckt ist. • Die Umschreibung eines alten Wasserrechts in ein neues Wasserbuch ist deklaratorisch und ändert nicht ohne weiteres den Inhalt des Rechts. • Beim Widerruf nach § 15 Abs.4 Satz2 Nr.1 WHG ist auf ermessensfehlerfreie Abwägung der betroffenen Interessen zu achten; schutzwürdiges Vertrauen der Berechtigten ist nur relevant, wenn daraus konkrete, nachteilige Dispositionen folgen. • Zur Beteiligung einer Erbengemeinschaft an Verwaltungsakten ist jedem Miterben der Widerruf bekanntzugeben; die Erbengemeinschaft selbst ist kein verfahrensfähiger Adressat. Die Klägerin ist Miterbin und Nachfolgerin des früheren Inhabers eines alten Wasserrechts, das 1930 zur Nutzung eines Baches zum Antrieb einer Mühle eingetragen wurde. Die Mühle wurde vor Jahrzehnten stillgelegt; in jüngerer Zeit wurde das Wasserrad zu Vorführ- und Demonstrationszwecken betrieben. Die Behörde widerrief das alte Wasserrecht nach § 15 Abs.4 Satz2 WHG mit der Begründung, der Mühlenbetrieb sei eingestellt und eine zweckentsprechende Nutzung künftig nicht ausreichend konkret zu erwarten. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung und machte u.a. geltend, das Wasserbuch enthalte einen geänderten, auf museale Vorführung beschränkten Eintrag, ein Teilwiderruf sei möglich und es bestünde schutzwürdiges Vertrauen. Weiter rügte sie Verfahrensfehler und unzureichende Berücksichtigung von Denkmal- und Naturschutzbelangen. • Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt des alten Rechts nach der Eintragungsverfügung von 1930 zutreffend als auf den Betrieb einer Mühle gerichtet bestimmt; die genannten Benutzungsarten dienen funktional diesem Zweck. • Die Umschreibung ins neue Wasserbuch 1976 ist deklaratorisch und begründet keine inhaltliche Zweckänderung; Hinweise auf eine Beschränkung auf museale Zwecke sind nicht substantiiert dargetan. • Ein Teilwiderruf nach § 15 Abs.4 Satz2 Nr.2 WHG setzt voraus, dass die verbleibende Nutzung vom alten Recht gedeckt und teilbar ist; das bloße Drehen des Wasserrades zu Demonstrationszwecken erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil der Zweck des alten Rechts gerade auf einen gewerblichen Mühlenbetrieb ausgerichtet ist. • Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; ökologische und denkmalschutzrechtliche Belange wurden berücksichtigt, eine Abwägung erfolgte im Rahmen des gesetzlichen Zwecks des Widerrufs. • Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin liegt nicht vor, da keine konkreten, durch Widerruf verletzten Dispositionen nachgewiesen sind und die Behörde Rückbau nicht anordnete sowie eine Erlaubnis zur Sicherung des Betriebs in Aussicht stellte. • Verfahrensrügen und Einwendungen zu Eigentums- und Unterhaltungspflichten am Wehr sind nicht entscheidungserheblich; die Bekanntgabe des Widerrufs an jeden Miterben war ausreichend, da die Erbengemeinschaft selbst nicht verfahrensfähig ist. • Die Zulassungsgründe des §124 VwGO werden nicht erfüllt: weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch wird eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten. Das Gericht bestätigt, dass das alte Wasserrecht seinem ursprünglichen Zweck — dem gewerblichen Betrieb der Mühle — zugeordnet ist und dass die fortbestehende bloße Nutzung des Wasserrades zu Demonstrationszwecken den Zweck nicht in einer Weise erfüllt, die einen Teilwiderruf rechtfertigen würde. Die Behörde hat pflichtgemäß und ermessensfehlerfrei abgewogen, ökologische und denkmalpflegerische Aspekte berücksichtigt und dem Widerruf nicht ohne weiteres schutzwürdiges Vertrauen entgegenstehen. Mangels entscheidungserheblicher Verfahrensmängel und substantiierter Einwände bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.