Urteil
1 A 2365/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Neufestsetzung einer Kürzung der Versorgungsbezüge nach familiengerichtlicher Abänderungsentscheidung wirkt kraft Gesetzes mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, unabhängig von der Kenntniserlangung des Versorgungsträgers.
• § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG schützt Versorgungsträger vor Rückforderungsrisiken, indem Leistungen, die der Versorgungsträger bis zum Ablauf des Monats erbracht hat, der dem Monat folgt, in dem er von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat, den Ehegatten gegen sich gelten gelassen werden müssen.
• Die Rechtskraft einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung in Familiensachen tritt nicht bereits mit Verkündung ein, wenn ein Rechtsmittel grundsätzlich möglich ist; insoweit ist maßgeblich der Zeitpunkt der Rechtskrafturkunde bzw. des Fristablaufs.
• Hat der Versorgungsträger bereits an den Berechtigten geleistet, kann der Verpflichtete einen Herausgabeanspruch gegen den Berechtigten nach § 816 Abs. 2 BGB geltend machen; das Risiko der Nichteinbringlichkeit trägt der Verpflichtete.
Entscheidungsgründe
Neufestsetzung Kürzung von Versorgungsbezügen bei Abänderung des Versorgungsausgleichs • Die Neufestsetzung einer Kürzung der Versorgungsbezüge nach familiengerichtlicher Abänderungsentscheidung wirkt kraft Gesetzes mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, unabhängig von der Kenntniserlangung des Versorgungsträgers. • § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG schützt Versorgungsträger vor Rückforderungsrisiken, indem Leistungen, die der Versorgungsträger bis zum Ablauf des Monats erbracht hat, der dem Monat folgt, in dem er von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat, den Ehegatten gegen sich gelten gelassen werden müssen. • Die Rechtskraft einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung in Familiensachen tritt nicht bereits mit Verkündung ein, wenn ein Rechtsmittel grundsätzlich möglich ist; insoweit ist maßgeblich der Zeitpunkt der Rechtskrafturkunde bzw. des Fristablaufs. • Hat der Versorgungsträger bereits an den Berechtigten geleistet, kann der Verpflichtete einen Herausgabeanspruch gegen den Berechtigten nach § 816 Abs. 2 BGB geltend machen; das Risiko der Nichteinbringlichkeit trägt der Verpflichtete. Der Kläger, ehemaliger Regierungsdirektor, trat zum 31.07.2004 in den Ruhestand. Für seine geschiedene Ehefrau waren im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften begründet worden; auf Antrieb des Klägers wurde der Anspruch durch Entscheidungen des Amtsgerichts und nachfolgend des Oberlandesgerichts abgeändert. Die Beklagte setzte daraufhin die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers neu fest, wovon der Kläger beanstandete, dass die Neufestsetzung erst ab 01.01.2005 gelten solle und nicht bereits ab dem 01.11.2004. Die BfA als damaliger Rententräger zahlte der Beigeladenen für November und Dezember 2004 bereits Leistungen in einer höheren Höhe als nach der Abänderungsentscheidung zustanden. Die Frage war, ab welchem Zeitpunkt die geringere Kürzung wirksam wird und inwieweit der Kläger Zahlungen zurückerhält. • Rechtsgrundlagen: § 57 BeamtVG, § 10a Abs. 7 VAHRG, § 1587p BGB, § 816 Abs. 2 BGB; maßgebliche Verwaltungs- und zivilrechtliche Grundsätze zur Wirksamkeit familiengerichtlicher Entscheidungen und zur Rechtskraft. • Wirkung familiengerichtlicher Entscheidungen: Nach § 57 Abs.1 BeamtVG setzt die Kürzung der Versorgungsbezüge mit Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung ein; Entscheidungen über den Versorgungsausgleich werden erst mit Rechtskraft wirksam (§ 53g Abs.1 FGG). • Zeitpunkt der Neufestsetzung: § 10a Abs.7 Satz1 VAHRG bestimmt, dass die Abänderungsentscheidung zum der Antragstellung folgenden Monatsersten wirkt; deshalb kommt es für die Neufestsetzung nicht auf die Kenntniserlangung des Versorgungsträgers an. • Schutz des Versorgungsträgers: § 10a Abs.7 Satz2 VAHRG erlaubt dem Versorgungsträger, sich auf bereits bis zum Ablauf des Monats geleistete Zahlungen zu berufen, der dem Monat folgt, in dem er von der Rechtskraft Kenntnis erlangt hat; dies dient der Vermeidung von Doppelleistungen. • Kenntnisbegriff: Kenntnis des Versorgungsträgers erfordert positives Wissen des zuständigen Sachbearbeiters über den Eintritt der Rechtskraft; bloße Zweifel genügen nicht. • Rechtskraft der OLG-Entscheidung: Auch wenn streitig ist, ob die Entscheidung bereits mit Erlass oder erst nach Fristablauf rechtskräftig wurde, war sie jedenfalls bis zum 22.10.2004 rechtskräftig, sodass die Neufestsetzung ab 01.11.2004 zu erfolgen hat. • Ausgleich und Rückgriff: Da die BfA für Nov/Dez 2004 bereits höhere Leistungen an die Beigeladene gezahlt hat, muss der Kläger diese Zahlungen nach § 10a Abs.7 Satz2 VAHRG gegen sich gelten lassen; der Kläger kann bei der Beigeladenen allenfalls Rückgriff nach § 816 Abs.2 BGB nehmen. • Anwendung auf den konkreten Betrag: Rechnungs- und Schreibfehler führten zu unterschiedlichen ausgewiesenen Kürzungsbeträgen; richtig ist der monatliche Kürzungsbetrag von 463,61 EUR; unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen verbleibt ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines kleinen Restbetrags für Nov/Dez 2004. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg insoweit, dass die Beklagte verpflichtet wurde, die Kürzung der Versorgungsbezüge schon für die Zeit ab dem 01.11.2004 auf monatlich 463,61 EUR festzusetzen. Die Klage wurde im Übrigen überwiegend abgewiesen. Soweit die BfA der Beigeladenen für November und Dezember 2004 bereits höhere Leistungen gezahlt hat, muss der Kläger diese Zahlungen nach § 10a Abs.7 Satz2 VAHRG gegen sich gelten lassen; er erhält daher nur einen geringen Ausgleichsbetrag für diese beiden Monate in Höhe von zusammen 10,90 EUR. Der Kläger kann gegebenenfalls Rückgriff gegen die Beigeladene nach § 816 Abs.2 BGB nehmen. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; Revision wurde nicht zugelassen.