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Beschluss

13 A 1067/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht zu den vom Berufungsgericht zu prüfenden Fehlern nach §124 Abs.2 VwGO gehören. • Ein Ablehnungs- oder Übertragungsbeschluss der Vorinstanz, der unanfechtbar ist, kann grundsätzlich nicht mittelbar im Berufungszulassungsverfahren überprüft werden, es sei denn, es werden konkrete und gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken dargelegt. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind nur anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Gegenargumente einen tragenden Rechtssatz oder wesentliche Tatsachenfeststellungen in Frage stellen. • Die Nichtanerkennung eines Krankenhauses als Brustzentrum ist rechtmäßig, wenn es die mengenmäßigen und strukturellen Rahmenbedingungen nicht erfüllt und kein hinreichend gesichertes Kooperationskonzept mit kooperationswilligem Partner vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsrüge und Berufung zurückgewiesen bei fehlenden Verfahrensmängeln und ernstlichen Zweifeln • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht zu den vom Berufungsgericht zu prüfenden Fehlern nach §124 Abs.2 VwGO gehören. • Ein Ablehnungs- oder Übertragungsbeschluss der Vorinstanz, der unanfechtbar ist, kann grundsätzlich nicht mittelbar im Berufungszulassungsverfahren überprüft werden, es sei denn, es werden konkrete und gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken dargelegt. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind nur anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Gegenargumente einen tragenden Rechtssatz oder wesentliche Tatsachenfeststellungen in Frage stellen. • Die Nichtanerkennung eines Krankenhauses als Brustzentrum ist rechtmäßig, wenn es die mengenmäßigen und strukturellen Rahmenbedingungen nicht erfüllt und kein hinreichend gesichertes Kooperationskonzept mit kooperationswilligem Partner vorliegt. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Verpflichtungsantrags gegen einen Ablehnungsbescheid des Ministers zur Anerkennung ihres Krankenhauses als Brustzentrum. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin rügt unter anderem Befangenheit des vorsitzenden Richters sowie eine unzulässige Übertragung der Entscheidung auf einen Einzelrichter. Weiter meint die Klägerin, die Auswahlentscheidung des Ministeriums sei unzureichend begründet, ihr Krankenhaus sei gleich geeignet wie die anerkannten Konkurrenzzentren, und es bestünden verfassungs- und planungsrechtliche Bedenken. Das Verwaltungsgericht hatte die Befangenheitsanträge und die prozessualen Einwendungen zurückgewiesen und festgestellt, dass das Krankenhaus die Rahmenbedingungen nicht erfülle und kein gesichertes Kooperationskonzept vorliege. Die Klägerin beantragt nun die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) nicht erfüllt: Die behaupteten Mängel betreffen unanfechtbare vorinstanzliche Entscheidungen (z. B. Zurückweisung des Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrags und Übertragung auf Einzelrichter), die nach §146 Abs.2 VwGO bzw. §6 Abs.4 VwGO nicht im Berufungszulassungsverfahren überprüfbar sind, es sei denn, es liegen konkrete, substantiiert dargelegte Verfassungsverstöße (gesetzlicher Richter, Art.101 GG) vor. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte für willkürliche oder manipulative Besetzungsentscheidungen aufgezeigt; die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs und die Übertragungsentscheidung sind vertretbar und nicht willkürlich. • Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) nicht erfüllt: Nach summarischer Prüfung bestehen keine gewichtigen Gegenargumente gegen die tragenden Rechtssätze oder wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Entscheidung des Ministers ist ausreichend begründet, und das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar und überprüfbar festgestellt, dass das Krankenhaus die mengenmäßigen und strukturellen Voraussetzungen der Rahmenbedingungen nicht erfüllt und kein tragfähiges Kooperationskonzept mit kooperationswilligem Partner vorgelegt wurde. • Hilfsantrag auf Feststellung unbegründet: Es fehlt an einem Feststellungsinteresse, weil die unanfechtbare Anerkennung konkurrierender Brustzentren und die Planaufnahme in anderen Disziplinen durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids nicht beseitigt würden; außerdem zeigt die Klägerin keine Verletzung eigener Rechte aus Krankenhausplanungs- oder Sozialgesetzgebung auf. • Verfassungs- und gleichbehandlungsrechtliche Einwände unbegründet: Selbst wenn Eingriffe in Berufsfreiheit oder Eigentum behauptet werden, sind diese sachlich gerechtfertigt durch das Gemeinwohlinteresse an einer optimalen Gesundheitsversorgung; eine übermäßige Belastung der beruflichen Ausübung oder ein Eingriff in die Substanz des Eigentums ist nicht ersichtlich. • Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) sowie grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) verneint: Die Rechtsfragen sind entweder geklärt oder nicht von grundsätzlicher Reichweite; die streitigen krankenhausplanungsrechtlichen Aspekte überschreiten nicht das übliche Schwierigkeitsmaß. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird auf ihre Kosten zurückgewiesen; der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.500 EUR festgesetzt. Die vorgebrachten Rügen gegen die Zusammensetzung und Verfahrensführung der Vorinstanz sowie gegen die Begründung der Auswahlentscheidung des Ministeriums genügen nicht, um die Zulassung zu begründen. Insbesondere liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor, weil das Verwaltungsgericht nachvollziehbar festgestellt hat, dass das Krankenhaus die erforderlichen mengenmäßigen und strukturellen Voraussetzungen nicht erfüllt und kein hinreichendes Kooperationskonzept mit kooperationswilligem Partner vorliegt. Verfassungsrechtliche und gleichbehandlungsrechtliche Einwendungen sind nicht hinreichend substantiiert und werden vom Oberverwaltungsgericht nicht gesehen. Insgesamt bleibt damit die Abweisung des Verpflichtungsantrags des Verwaltungsgerichts bestehen und die Berufung ist nicht zuzulassen.