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Beschluss

6 B 650/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dienstliche Beurteilung muss klar und nachvollziehbar sein; ein Gesamturteil, das im Widerspruch zu den Submerkmalbewertungen steht, ist rechtswidrig. • Änderungen einer dienstlichen Beurteilung sind dem Beurteilten bekannt zu geben; ohne Eröffnung gilt nur die eröffnete Fassung. • Eine auf einer rechtswidrigen Beurteilung beruhende Auswahlentscheidung ist aufzuheben und vor einer Neubesetzung sind Bewerbungen unter Beachtung der richtigen Beurteilungsgrundlage erneut zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Auswahlentscheidung wegen unklarer dienstlicher Beurteilung • Eine dienstliche Beurteilung muss klar und nachvollziehbar sein; ein Gesamturteil, das im Widerspruch zu den Submerkmalbewertungen steht, ist rechtswidrig. • Änderungen einer dienstlichen Beurteilung sind dem Beurteilten bekannt zu geben; ohne Eröffnung gilt nur die eröffnete Fassung. • Eine auf einer rechtswidrigen Beurteilung beruhende Auswahlentscheidung ist aufzuheben und vor einer Neubesetzung sind Bewerbungen unter Beachtung der richtigen Beurteilungsgrundlage erneut zu prüfen. Der Antragsteller war Bewerber auf mehrere A11-Stellen, die der Kreispolizeibehörde N. - M. für Februar 2007 zugewiesen waren. Bei ihm lag eine dienstliche Beurteilung vom 17. Juli 2006 vor, wobei das Gesamturteil mit 3 Punkten bewertet wurde, während zugehörige Submerkmale ausschließlich mit 4 oder 5 Punkten bewertet waren. Die Behörde stellte im Vorlagebericht an die Widerspruchsbehörde Plausibilisierungsbedarf fest, nahm jedoch keine wirksame Bekanntgabe einer geänderten Beurteilung gegenüber dem Antragsteller vor. Die Behörde wollte die Stellen mit Beigeladenen besetzen; der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Besetzung. Das Gericht prüfte, ob die Auswahlentscheidung auf einer rechtswidrigen Beurteilung beruhte und ob die formellen Anforderungen an Bekanntgabe und Klarheit der Beurteilung eingehalten wurden. • Rechtliche Anforderungen: Dienstliche Beurteilungen sind förmliche Entscheidungen, denen strenge Klarheitspflichten zukommen; der Beurteilte muss über Inhalt und Grundlage informiert werden (§ 104 Abs.1 Satz 5 LBG NRW, Nr.9.8 BRL Pol, Grundsatz der Bekanntgabe analog § 43 Abs.1 VwVfG NRW). • Widerspruch zwischen Gesamturteil und Submerkmalbewertungen: Das Gesamturteil von 3 Punkten ist mit Hauptmerkmalbewertungen (einmal 4, dreimal 3) und ausschließlich mit 4 oder 5 bewerteten Submerkmalen nicht plausibel; dies begründet die Rechtswidrigkeit der Beurteilung. • Fehlende Wirksamkeit der Änderung: Der Vorlagebericht des Dienstherrn, der Plausibilisierungsbedarf feststellt, stellt keine wirksame Änderung dar, solange die geänderte Beurteilung dem Betroffenen nicht eröffnet wurde; der Antragsteller hat daher nur die ursprüngliche (rechtswidrige) Fassung gehabt. • Folgen für die Auswahlentscheidung: Weil die Auswahlentscheidung auf dieser rechtswidrigen Beurteilung beruht, ist sie fehlerhaft und kann nicht zur Besetzung der Stellen führen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO; der Streitwert bemisst sich nach §§53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.2 GKG und wurde wegen des vorläufigen Charakters halbiert. Die Beschwerde ist begründet. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für Februar 2007 zugewiesenen und noch unbesetzten A11-Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der vom Gericht festgestellten Rechtsauffassung neu entschieden worden ist. Die Auswahlentscheidung beruhte auf einer rechtswidrigen, unklaren dienstlichen Beurteilung, deren angebliche Änderung dem Antragsteller nicht eröffnet wurde, weshalb die Entscheidungsgrundlage nicht tragfähig ist. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.