Beschluss
6 B 645/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstliche Beurteilung, die zunächst Widersprüche zwischen Haupt- und Submerkmalsbewertungen aufweist, kann durch nachträgliche Plausibilisierung im Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitverfahren geheilt werden.
• Die Plausibilisierung erfordert nicht zwingend numerische Herabsetzungen der Submerkmale; textliche Erläuterungen können ausreichend sein, wenn sie die Widersprüchlichkeit auflösen.
• Wertende dienstliche Einschätzungen gehören zum Ermessen des Dienstherrn und sind einer richterlichen Überprüfung im Wesentlichen entzogen, sodass abweichende Selbsteinschätzungen des Beamten rechtlich unbeachtlich bleiben.
• Der Antragsteller macht keinen Glaubhaftmachungs- bzw. Anordnungsanspruch geltend, wenn nicht dargelegt wird, dass die maßgebliche dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Plausibilisierung dienstlicher Beurteilung heilend für Widersprüche • Eine dienstliche Beurteilung, die zunächst Widersprüche zwischen Haupt- und Submerkmalsbewertungen aufweist, kann durch nachträgliche Plausibilisierung im Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitverfahren geheilt werden. • Die Plausibilisierung erfordert nicht zwingend numerische Herabsetzungen der Submerkmale; textliche Erläuterungen können ausreichend sein, wenn sie die Widersprüchlichkeit auflösen. • Wertende dienstliche Einschätzungen gehören zum Ermessen des Dienstherrn und sind einer richterlichen Überprüfung im Wesentlichen entzogen, sodass abweichende Selbsteinschätzungen des Beamten rechtlich unbeachtlich bleiben. • Der Antragsteller macht keinen Glaubhaftmachungs- bzw. Anordnungsanspruch geltend, wenn nicht dargelegt wird, dass die maßgebliche dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Auswahlentscheidung, die wesentlich auf seiner dienstlichen Beurteilung vom 15. Februar 2006 beruhte. Er beantragte beim Verwaltungsgericht die Erlassung einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte ab; der Antrag wurde per Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht weiterverfolgt. Der Antragsgegner hatte die ursprünglich widersprüchliche Beurteilung durch eine nachträgliche Plausibilisierung erläutert. Ein Polizeidirektor erstattete einen Bericht, der vom Endbeurteiler in die Beurteilung einbezogen wurde. Zwei der drei Submerkmale des herabgestuften Hauptmerkmals "Sozialverhalten" wurden textlich von 4 auf 3 Punkte herabgesetzt. Der Antragsteller beanstandete diese Herabsetzungen und die Begründung der Abweichung gegenüber früheren Beurteilungen. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; aus den dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO: eigenständige Prüfung durch den Senat). • Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller nicht darlegt, dass die maßgebliche dienstliche Beurteilung rechtswidrig wäre. • Der Endbeurteiler hat die dienstliche Beurteilung vom 15.02.2006 hinsichtlich aller Submerkmale nachträglich plausibilisiert; eine solche Plausibilisierung kann auch im Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden. Eine nachträgliche textliche Erläuterung kann die Widersprüchlichkeit zwischen Haupt- und Submerkmalsbewertungen aufheben, ohne zwingend numerische Herabsetzungen vornehmen zu müssen. • Durch den Bericht des Polizeidirektors vom 23.03.2007 war der Endbeurteiler personell und sachkundig in der Lage, die Bewertungen in Einklang zu bringen; die vorgenommenen Ergänzungen zeigen hinreichend deutlich die Herabsetzungen der Submerkmale und lösen die ursprüngliche Widersprüchlichkeit auf. • Die Angriffe des Antragstellers gegen die Herabsetzungen der Submerkmale schlagen nicht durch, weil die geänderten Bewertungen nachvollziehbar begründet sind und wertende Einschätzungen des Dienstherrn einer gerichtlichen Überprüfung im Wesentlichen nicht zugänglich sind. • Ein Verstoß gegen Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien des Innenministeriums NRW liegt nicht vor: die Abweichungsbegründung, wonach sich die Vergleichsgruppe und damit die Leistungsdichte verändert habe, ist nachvollziehbar und ausreichend erläutert. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert wurde nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG ermittelt und wegen des vorläufigen Charakters halbiert. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2), die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) trägt dieser selbst. Das OVG bestätigt, dass die nachträgliche Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung die zuvor bestehenden Widersprüche zwischen Haupt- und Submerkmalsbewertungen beseitigt und daher keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. Die inhaltlichen Angriffe des Antragstellers auf die Herabsetzung der Submerkmale sind unbegründet, weil es sich um wertende dienstliche Beurteilungen handelt, die das Gericht nicht ersetzt; die Begründungen des Antragsgegners sind nachvollziehbar. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.