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Urteil

1 A 2896/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfeanspruch besteht für verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das zur Behandlung einer krankhaften erektilen Dysfunktion verordnet ist. • Die dynamische Verweisung der Beihilfevorschriften auf die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist verfassungsrechtlich und verfahrensrechtlich problematisch und kann sich nicht ohne Weiteres gegen den Beihilfeanspruch durchsetzen. • Ein genereller, vollständiger Ausschluss beihilfefähiger Behandlungsmöglichkeiten der erektilen Dysfunktion verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, soweit er nicht ausreichend sachlich und verfahrensrechtlich begründet ist.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zu Arzneimittelverordnung bei krankhafter erektiler Dysfunktion unzulässig ausgeschlossen • Beihilfeanspruch besteht für verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das zur Behandlung einer krankhaften erektilen Dysfunktion verordnet ist. • Die dynamische Verweisung der Beihilfevorschriften auf die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist verfassungsrechtlich und verfahrensrechtlich problematisch und kann sich nicht ohne Weiteres gegen den Beihilfeanspruch durchsetzen. • Ein genereller, vollständiger Ausschluss beihilfefähiger Behandlungsmöglichkeiten der erektilen Dysfunktion verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, soweit er nicht ausreichend sachlich und verfahrensrechtlich begründet ist. Der 1950 geborene Kläger erhielt im Oktober 2004 das verschreibungspflichtige Medikament Cialis zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion, die Folge eines seit 1999 bestehenden Diabetes mellitus ist. Die Beklagte (Deutsche Telekom AG) und die Postbeamtenkrankenkasse lehnten eine Beihilfe bzw. Kassenleistung für das Präparat ab mit Verweis auf die Arzneimittelrichtlinien des G-BA, die Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion als überwiegend der Lebensqualitätssteigerung dienend ausschließen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Gewährung einer Beihilfe in gesetzlicher Höhe; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob der Ausschluss in den Beihilfevorschriften wirksam ist und ob die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Befreiung von der Beihilfepflicht zulässt. • Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs.1 S.1 Nr.2 BhV; verschreibungspflichtige, zur Behandlung verordnete Arzneimittel sind grundsätzlich beihilfefähig; die weiteren Voraussetzungen (Notwendigkeit, Angemessenheit) sind erfüllt. • Die in Rede stehende dynamische Verweisung in § 6 Abs.1 S.2 Buchst. a BhV auf die Arzneimittelrichtlinien des G-BA trifft zwar zu, ist aber nicht zwingend wirksam anwendbar: Die Verweisungstechnik ist wegen der besonderen Bedeutung der Beihilfe und mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung verfassungs- und rechtsstaatlich bedenklich. • Selbst bei Anwendbarkeit der AMR greift der Ausschluss nicht durch, weil der Bundesminister durch die dynamische Übernahme sozialrechtlicher Regelungen seine fürsorgebezogene Entscheidungshoheit auf ein fremdes Gremium verlagert hat; dies widerspricht der Pflicht, die Fürsorge für Beamte eigenverantwortlich und sachgerecht zu gestalten. • Es fehlt an einer hinreichenden Willensbildung und materiellen Prüfung der Auswirkungen auf Alimentation und Eigenvorsorge; der Dienstherr hätte die Gesamtbelastungen ermitteln und die Verträglichkeit der Einschränkung mit der Amtsangemessenheit der Alimentation prüfen müssen. • Der vollständige generelle Ausschluss jeglicher Behandlungsmöglichkeiten der erektilen Dysfunktion greift in den Kernbereich der Fürsorgepflicht ein und ist unverhältnismäßig, weil die erektile Dysfunktion eine behandlungsbedürftige Krankheit mit Bedeutung für die private Lebensgestaltung darstellt. • Verwaltungsvereinfachung oder Kostenersparnis allein rechtfertigen keinen pauschalen Ausschluss; mildere, verhältnismäßige Mittel (Eigenanteile, Höchstbeträge, Mengenbegrenzungen, Gutachtenprüfung der Indikation) stünden zur Verfügung und hätten Vorrang. • Folge: Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit sie die Beihilfe verneinen; der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in gesetzlicher Höhe. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten des verschreibungspflichtigen Medikaments Cialis in gesetzlicher Höhe, weil die streitige Ausschlussregelung der Beihilfevorschriften in der gebotenen verfassungs- und verfahrensrechtlichen Prüfung nicht tragfähig ist. Insbesondere ist die dynamische Übernahme der Arzneimittelrichtlinien des G-BA sowie der pauschale, vollständige Ausschluss beihilfefähiger Behandlungen der erektilen Dysfunktion mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar und nicht verhältnismäßig. Die angefochtenen Bescheide sind daher insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; die Kostenentscheidung folgt zugunsten des Klägers.