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Beschluss

18 A 4032/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Rechtsfragen zu Übergangsregelungen haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und rechtfertigen daher meist nicht die Zulassung der Berufung. • Ansprüche auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind nach den maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§§ 9, 104 AufenthG) und des alten Ausländergesetzes zu prüfen; Gesetzeswerte einzelner Vorschriften dürfen nicht selektiv kombiniert werden (kein Günstigkeitsprinzip zwischen einschlägigen Erteilungsvoraussetzungen).
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei Streitfragen zu Übergangsregelungen des Aufenthaltsrechts • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Rechtsfragen zu Übergangsregelungen haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und rechtfertigen daher meist nicht die Zulassung der Berufung. • Ansprüche auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind nach den maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§§ 9, 104 AufenthG) und des alten Ausländergesetzes zu prüfen; Gesetzeswerte einzelner Vorschriften dürfen nicht selektiv kombiniert werden (kein Günstigkeitsprinzip zwischen einschlägigen Erteilungsvoraussetzungen). Die Kläger begehrten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und beantragten Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren sowie die Zulassung der Berufung. Als Rechtsgrundlage nannte das Verwaltungsgericht die Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Bestimmungen des früheren Ausländergesetzes. Die Kläger rügten, bestimmte Wertungen des neuen AufenthG, insbesondere § 9 Abs. 2 S. 3 und S. 6, müssten auch bei Altfällen berücksichtigt werden und ggf. Ausnahmen für betreuende Familienangehörige gelten. Das Verwaltungsgericht hatte die Ansprüche abgelehnt; die Kläger suchten in der Berufungszulassung die grundsätzliche Klärung dieser Fragen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder ernstlicher Zweifel zuzulassen sei. Die Anträge auf PKH und Zulassung der Berufung wurden abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten, Streitwert 15.000 EUR. • Voraussetzung für PKH im Berufungsverfahren ist hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verlangt eine konkret aufgezeigte, bisher nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage sowie substantiierte Darlegung, warum die Klärung der Einheitlichkeit oder Fortentwicklung des Rechts dient; Fragen zu Übergangsregelungen erfüllen diese Anforderungen regelmäßig nicht. • Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen betreffen ausschließlich die Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG; daher fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung. • Eine alternative Begründung nach § 9 Abs. 2 AufenthG führt nicht zum Erfolg, weil die Kläger nicht substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere fehlt die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 S.1 Nr.2 AufenthG. • Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 S.3 AufenthG bezieht sich nach Wortlaut nur auf die erkrankte oder behinderte Person selbst und nicht auf betreuende Angehörige; eine verfassungsrechtliche Rüge (Art.1,2,3 GG) wurde nicht hinreichend dargelegt. • Es ist verfassungsrechtlich nicht erkennbar und ausländerrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber kranke/behinderte Ausländer anders stellt als deren betreuende Familienangehörige, wenn diesen zugleich ein Aufenthaltsrecht zur Betreuung eingeräumt wird. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften (§ 154 Abs.2 VwGO; §§ 47,52,72 GKG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren und der Antrag auf Zulassung der Berufung wurden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die gerügten Fragen zu Übergangsregelungen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der VwGO besitzen. Soweit die Kläger eine Ausdehnung der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 AufenthG auf betreuende Angehörige verlangen, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen und an einer substantiierten verfassungsrechtlichen Rüge, sodass auch insoweit kein Erfolg zu erwarten ist.